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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.09.1969 - VI C 19.66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,2485
BVerwG, 12.09.1969 - VI C 19.66 (https://dejure.org/1969,2485)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.1969 - VI C 19.66 (https://dejure.org/1969,2485)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 1969 - VI C 19.66 (https://dejure.org/1969,2485)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67
    Darunter sind alle Umstände zu verstehen, die der verstorbene Beamte nicht mehr erlebt hat und die im Erlebensfalle Einfluß auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gehabt hätten (vgl. Beschluß vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 -).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob allgemeine Erhöhungen der Dienst- oder Versorgungsbezüge stets hierunter fallen (vgl. auch hierzu den eben angeführten Beschluß vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 - ferner Plog-Wiedow, BBG, § 125 RdNr. 25 b).

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 22.68

    Erhöhung einer Witwenrente - Gewährung einer Unterhaltsbetrages

    Wesentlich in diesem Sinne ist nur eine Änderung, die nach den Rechtsgrundsätzen über den "Wegfall der Geschäftsgrundlage" und die "clausula rebus sie stantibus" beachtlich ist (vgl. Urteil vom 10. Februar 1966 - BVerwG II C 77.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 17]; ebenso Beschluß vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 -).
  • BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70

    Unterhaltsbeitrag für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten - …

    Es handelt sich dabei um eine einzelfallbezogene Frage ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die nach den in der - auch vom Berufungsgericht berücksichtigten - Entscheidung BVerwGE 23, 231 entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen wäre (vgl. auch Beschlüsse vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 75.69 - sowie Urteile vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 22] und vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 -).
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 75.69

    Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf der Grundlage des …

    Es ist indessen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederholt herausgestellt, daß die Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf der Grundlage des Unterhaltsvergleichs und unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Parteiwillens erfolgen soll (u.a. Beschluß vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 -).
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