Rechtsprechung
| BVerwG, 09.10.1959 - VI C 225.57 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 27.01.1956 - II C 40.54
Feststellung, dass tatsächlich eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus …
Auszug aus BVerwG, 09.10.1959 - VI C 225.57
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Ernennung des Klägers zum Oberstudienrat, auf die es bei der Würdigung der maßgebenden letzten Rechtsstellung des Klägers in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 3, 110 [113]) Rückschau gehalten hat, ausgeführt, daß eine zwingende beamtenrechtliche Vorschrift, wonach eine Anstellung in einer Beförderungsgruppe schlechthin unzulässig gewesen wäre, nicht bestand.Von einen insoweit unstreitigen Sachverhalt kann aber nicht die Rede sein, und das Berufungsgericht hat eine derartige Feststellung gerade nicht zu treffen vermocht, so daß eine tatsächliche Vermutung für das Fortwirken politischer Motive bei der Anstellung des Klägers als Oberstudienrat und bei seiner Beförderung zum Oberstudiendirektor nicht besteht (vgl. auch hierzu BVerwGE 3, 113 [BVerwG 27.01.1956 - II C 40/54]).
- BVerwG, 13.01.1956 - II C 149.54
Berücksichtigung einer ehemaligen Rechtsstellung eines Beamten - …
Auszug aus BVerwG, 09.10.1959 - VI C 225.57
Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung BVerwGE 3, 88 [91] die Auffassung vertreten, daß die Entscheidung der obersten Dienstbehörde nicht rechtsgestaltend sei, dem könne aber nicht gefolgt werden. - BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
Auszug aus BVerwG, 09.10.1959 - VI C 225.57
Daß die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG entsprechend ihrer alten Rechtsstellung durch abschließende Regelung in den Ruhestand versetzten Beamten (vgl. BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]) aus dem Kreis der dem Gesetz unterliegenden Personen ausscheiden, hat seinen Sinn darin, daß sich ihre Rechtsverhältnisse von der Versetzung in den Ruhestand an nach dem allgemeinen Beamtenrecht richten, also nicht mehr regelungsbedürftig sind - wogegen die Ansprüche der auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG in den Ruhestand getretenen Beamten gerade und nur in diesen Gesetz begründet sind (vgl. BVerwGE 5, 86 [88/89]).
- BVerwG, 20.05.1959 - VI C 188.56
Auszug aus BVerwG, 09.10.1959 - VI C 225.57
Die Rechtslage ist hier anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, in denen dem früheren Beamten von der obersten Dienstbehörde ausdrücklich eröffnet worden war, daß eine Prüfung nach § 7 mit einem für den Beamten günstigen Ergebnis stattgefunden habe (vgl.Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 300.57 [DÖV 1958, 710 = ZBR 1958, 248]), oder wenn die oberste Dienstbehörde bereits eine dem Beamten günstige Entscheidung nach § 7 ausdrücklich getroffen hatte (vgl.Urteil vom 20. Mai 1959 - BVerwG VI C 188.56 [BVerwGE 8, 296; ZBR 1959, 262]); dies stände allerdings einer neuen Entscheidung nach § 7 G 131 entgegen. - BVerwG, 07.05.1958 - VI C 51.56
Auszug aus BVerwG, 09.10.1959 - VI C 225.57
Daß die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG entsprechend ihrer alten Rechtsstellung durch abschließende Regelung in den Ruhestand versetzten Beamten (vgl. BVerwGE 7, 15 [BVerwG 07.05.1958 - VI C 51/56]) aus dem Kreis der dem Gesetz unterliegenden Personen ausscheiden, hat seinen Sinn darin, daß sich ihre Rechtsverhältnisse von der Versetzung in den Ruhestand an nach dem allgemeinen Beamtenrecht richten, also nicht mehr regelungsbedürftig sind - wogegen die Ansprüche der auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG in den Ruhestand getretenen Beamten gerade und nur in diesen Gesetz begründet sind (vgl. BVerwGE 5, 86 [88/89]). - BVerwG, 23.01.1958 - II C 300.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 09.10.1959 - VI C 225.57
Die Rechtslage ist hier anders als in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen, in denen dem früheren Beamten von der obersten Dienstbehörde ausdrücklich eröffnet worden war, daß eine Prüfung nach § 7 mit einem für den Beamten günstigen Ergebnis stattgefunden habe (vgl.Urteil vom 23. Januar 1958 - BVerwG II C 300.57 [DÖV 1958, 710 = ZBR 1958, 248]), oder wenn die oberste Dienstbehörde bereits eine dem Beamten günstige Entscheidung nach § 7 ausdrücklich getroffen hatte (vgl.Urteil vom 20. Mai 1959 - BVerwG VI C 188.56 [BVerwGE 8, 296; ZBR 1959, 262]); dies stände allerdings einer neuen Entscheidung nach § 7 G 131 entgegen.
- BVerwG, 10.02.1960 - VI C 375.57
Rechtsmittel
Hierzu hat der erkennende Senat im Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 - folgendes ausgeführt:.Die Beklagte war nach der Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers gehalten, die sich aus dem Gesetz zwingend ergebenden Folgerungen zu ziehen und die Ansprüche zu erfüllen, solange nicht eine ausdrückliche Entscheidung nach § 7 G 131 getroffen war (Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -).
- BVerwG, 11.02.1960 - II C 318.57
Rechtsmittel
Daraus ergibt sich folgerichtig, daß die Regelung des § 7 G 131 erst recht dann anwendbar bleiben muß, wenn - wie in dem hier zu entscheidenden Falle - der Beamte mit der Beendigung seines Rechtsstandes zur Wiederverwendung infolge Eintritts in den Ruhestand nach § 35 G 131 Versorgungsansprüche erlangt, die gerade und nur in dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes begründet sind (BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 - mit Hinweis auf BVerwGE 5, 86 [88/89]). - BVerwG, 24.10.1962 - VI C 96.59
Rechtsmittel
Nach dieser Rechtsprechung präjudiziert die Gewährung von Übergangsgehalt die oberste Dienstbehörde in bezug auf die Anwendung des § 7 G 131 nicht und rechtfertigt eine solche Versorgung auch kein Vertrauen des Betroffenen darauf, daß diese Vorschrift auf ihn nicht mehr angewendet werde; vgl. Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -, Urteil vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 -, Beschluß vom 29. Juni 1960 - BVerwG VI B 9.60 - und Urteil vom 22. Februar 1962 - BVerwG II C 45.60 -, Nach dem letzteren Urteil steht die Bewilligung der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung des § 7 G 131; keineswegs bedurfte es daher eines ausdrücklichen Vorbehalts der Anwendung dieser Vorschrift bei der Versorgung des Klägers.
- BVerwG, 04.05.1961 - VI C 166.58
Rechtsmittel
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht die hier nur streitige zweite - politische - Alternative des § 7 G 121 auf den Kläger auch nach dessen Eintritt in den Ruhestand gemäß § 35 G 131 für anwendbar gehalten; nach der Rechtsprechung der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts hindert ein nach dieser Bestimmung eingetretener Ruhestand nicht die Anwendung des § 7 G 131; vgl. u.a. BVerwGE 10, 158 und Urteil des Senats vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -. - BVerwG, 29.06.1960 - VI B 9.60
Anwendbarkeit des § 7 Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies aber z.B. nicht der Fall, wenn der Dienstherr gemäß § 35 G 131 festgestellt hat, der frühere Beamte sei dienstunfähig, und daraufhin die Versorgungsbezüge festgesetzt hat; denn hierzu ist er nach dem Gesetz verpflichtet, solange eine Entscheidung nach § 7 G 131 nicht getroffen ist (vgl. Urteile vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -, vom 10. Februar 1960 - BVerwG VI C 375.57 - und vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 318.57 -). - BVerwG, 31.05.1960 - II C 312.57
Rechtsmittel
In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Senat in seinemUrteil vom 11. Februar 1960 - BVerwG II C 318.57 - entschieden, daß das gleiche um so mehr zu gelten hat, wenn der Beamte mit der Beendigung seines Rechtsstandes zur Wiederverwendung infolge Eintritts in den Ruhestand nach § 35 G 131 Versorgungsansprüche erlangt, die - anders als die Rechte aus dem Beamtenverhältnis, in dem ein Beamter rechtsgleich wiederverwendet wird - gerade und nur in dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes begründet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 - mit Hinweis auf BVerwGE 5, 86 [88/89]). - BVerwG, 21.10.1959 - VI C 224.57
Besoldungsansprüche eines Beamten - Beförderung eines Beamten
Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl.Urteile vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 211.57 - undvom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -. - BVerwG, 26.02.1960 - VI C 357.56
Wechsel der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde nach § 60 Gesetz zu Art. 131 …
Dementsprechend kommt es auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidend darauf an, ob die oberste Dienstbehörde gegenüber dem Betroffenen die Anwendbarkeit des § 7 G 131 auf die fragliche Rechtsstellung verneint hat (Urteil des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -).
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