Rechtsprechung
| BVerwG, 08.07.1970 - VI C 33.68 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Von der Einteilung in eine bestimmte Versehrtenstube abhängige Verwendbarkeit eines Soldaten im Frontdienst oder im Innendienst - Möglichkeit und Bedeutung einer rückwirkenden Beförderung zum Leutnant
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 10.07.1963 - VI C 103.61
Bedeutung des Rechtsstandes im Unfallzeitpunkt für Versorgung der Berufssoldaten
Auszug aus BVerwG, 08.07.1970 - VI C 33.68
Es hat sich ausdrücklich auf das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 16, 206 bezogen, in dem unmißverständlich ausgesprochen ist, unter "Dienstbeschädigung" im Sinne der auch hier streitigen 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 sei nur eine bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes "als Berufssoldat" erlittene Beschädigung zu vorstehen (so u.a. auch das Urteil des II. Senats BVerwGE 24, 44).Der dem Urteil BVerwGE 16, 206 in der Abdruckfassung der Sammlung vorangestellte Leitsatz 2 enthält diese Präzisierung allerdings noch nicht: Dort heißt es, daß die genannte Vorschrift Beschädigung "bei berufsmäßigem Wehrdienst" voraussetze; und nach der Fassung der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils liegt die Vermutung nahe, daß sich das Berufungsgericht eher an dem Leitsatz als an dem für seine Bedeutung entscheidenden Urteilstext orientiert hat.
Es würde allerdings hierauf vielleicht dann nicht ankommen, wenn das Bundesverwaltungsgericht sich in der Lage sähe, seine durch BVerwGE 16, 206 eingeleitete Rechtsprechung dahin zu modifizieren, daß es für die Anwendung der 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 nur "in der Regel" einen Dienstunfall im Rechtsstand eines Berufssoldaten voraussetzte, "ausnahmsweise" aber ein hauptberufliches Wehrdienstverhältnis auch ohne diese Qualifikation genügen ließe (so wie es dem Berufungsgericht vermutlich vorgeschwebt hat und wie es dies durch die Rechtsprechung zur Stichtagsregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 vorgezeichnet erachtet).
Diese Erwägungen lagen bereits dem Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 16, 206 zugrunde, und es erscheint nicht gerechtfertigt, davon abzurücken.
- BVerwG, 16.07.1958 - VI C 168.56
Auszug aus BVerwG, 08.07.1970 - VI C 33.68
"Gleichwohl", so meint das Berufungsgericht, habe der Kläger im Unfallzeitpunkt bereits "berufsmäßigen Wehrdienst" im Sinne der durch das Urteil BVerwGE 7, 164 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - zur Stichtagsregelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 - geleistet.(Vgl. BVerwGE 7, 164 [165] und BVerwGE 7, 214 [215]; daß in der letztgenannten Entscheidung der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Anlehnung an die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 53 G 131 von Berufssoldaten "nach dem damals geltenden Wehrrecht [Wehrgesetz vom 21. Mai 1935]" gesprochen hat, ist ersichtlich nur eine mißverständliche Formulierung, mit der in Wirklichkeit lediglich der Herrschaftsbereich des Wahlgesetzes gemeint war, nicht aber dieses Gesetz trotz seiner vom Berufungsgericht hervorgehobenen Unergiebigkeit hierfür als Fundstelle für eine Definition des Begriffes "Berufssoldat" herangezogen werden sollte.) - Jedenfalls konnte durch jene nur negativ abgrenzenden Darlegungen des Berufungsgerichts nicht die erforderliche positive Rechtsfeststellung ersetzt werden, daß hier ein Berufssoldatenverhältnis des Klägers zu bejahen sei.
- BVerwG, 24.09.1959 - II C 298.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.07.1970 - VI C 33.68
(…Ein weiteres Beispiel für die Grenzen der von ihm an sich bejahten Statusrückwirkung führt Einerm, a.a.O. S. 49, an.) Zu einer dem vorliegenden Fall insoweit vergleichbaren Rechts- und Sachlage, ausgelöst durch die Fiktion des § 62 Abs. 3 G 131, hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem hier vertretenen Sinne geäußert, nämlich in BVerwGE 9, 153 (155) [BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57]; dort heißt es:.
- BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
Auszug aus BVerwG, 08.07.1970 - VI C 33.68
Bei dieser Argumentation verkennt das Berufungsgericht jedoch, daß das Gesetz zu Art. 131 GG neue Ansprüche gewährt (BVerwGE 5, 86 [88]) und die Voraussetzungen hierfür selbständig normiert. - BVerwG, 14.08.1958 - II C 117.57
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BVerwG, 08.07.1970 - VI C 33.68
(Vgl. BVerwGE 7, 164 [165] und BVerwGE 7, 214 [215]; daß in der letztgenannten Entscheidung der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Anlehnung an die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 53 G 131 von Berufssoldaten "nach dem damals geltenden Wehrrecht [Wehrgesetz vom 21. Mai 1935]" gesprochen hat, ist ersichtlich nur eine mißverständliche Formulierung, mit der in Wirklichkeit lediglich der Herrschaftsbereich des Wahlgesetzes gemeint war, nicht aber dieses Gesetz trotz seiner vom Berufungsgericht hervorgehobenen Unergiebigkeit hierfür als Fundstelle für eine Definition des Begriffes "Berufssoldat" herangezogen werden sollte.) - Jedenfalls konnte durch jene nur negativ abgrenzenden Darlegungen des Berufungsgerichts nicht die erforderliche positive Rechtsfeststellung ersetzt werden, daß hier ein Berufssoldatenverhältnis des Klägers zu bejahen sei. - BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.07.1970 - VI C 33.68
Es hat sich ausdrücklich auf das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 16, 206 bezogen, in dem unmißverständlich ausgesprochen ist, unter "Dienstbeschädigung" im Sinne der auch hier streitigen 2. Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 sei nur eine bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes "als Berufssoldat" erlittene Beschädigung zu vorstehen (so u.a. auch das Urteil des II. Senats BVerwGE 24, 44). - BVerwG, 20.10.1967 - VI C 75.65
Recht der früheren Berufssoldaten - Wirksamkeit der Beförderung eines in …
Auszug aus BVerwG, 08.07.1970 - VI C 33.68
Denn auch aus diesem Umstand hat das Berufungsgericht, soweit erkennbar, nur eine (allerdings besonders bedeutsame) Verfestigung des berufsmäßigen Wehrdienstverhältnisses entnommen, aber noch nicht einen Rechtsstandwandel zum Berufssoldaten; dies harmoniert mit der vom Berufungsgericht (in Anwendung irrevisiblen Rechts) getroffenen Feststellung, daß das Wirksamwerden der Beförderung erst mit der Bekanntgabe, also erst nach dem 21. August 1939, eintrat, wie dies für Soldatenbeförderungen - von besonders gelagerten Fallgruppen abgesehen - auch sonst von der Verwaltungsrechtsprechung angenommen wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 -), allerdings gerade für die Vorkriegszeit nicht unstreitig zu sein scheint. - BVerwG, 24.02.1970 - VI C 6.66
Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht - Rechtsstand eines …
Auszug aus BVerwG, 08.07.1970 - VI C 33.68
In seinem Urteil vom 24. Februar 1970 - BVerwG VI C 6.66 - hat der erkennende Senat allerdings eine soldatenversorgungsrechtliche Streitsache an die Vorinstanz zurückverwiesen mit dem Hinweis, das Berufungsgericht habe zu berücksichtigen unterlassen, "ob der Kläger (ein Fahnenjunker) durch die Unterzeichnung dieses Verpflichtungsscheins, durch die Unterschrift des Kommandeurs und die Aushändigung eines Exemplars an den Kläger Berufssoldat geworden und aus diesem Grunde im Zeitpunkt seiner Beförderung zum Leutnant den Status eines Berufssoldaten hatte": Die Schlußdarlegungen des Berufungsgerichts bezüglich der Richtigkeit der Eintragung der Beförderung des Klägers zum Leutnant der Reserve verlören dadurch ganz entscheidend an Gewicht. - RG, 21.11.1924 - III 831/23
Vorpatentierung.
Auszug aus BVerwG, 08.07.1970 - VI C 33.68
In dem Falle eines mit "Patent" vom 12. Juni 1920 "mit Wirkung vom 1. Januar 1920" zum Regierungsrat ernannten Bediensteten hatte das Reichsgericht allerdings schon unter der Herrschaft des Reichsbeamtengesetzes (F. 1907) entschieden, daß es sich dabei nicht um eine rückwirkende Statusverleihung handele, sondern nur um eine besoldungsrechtliche Rückwirkung (RGZ 109, 220).
- BVerwG, 20.07.1971 - VI C 5.69
Berufssoldatenstatus als Voraussetzung einer Versorgung nach § 53 Abs. 2 S. 1 …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 (F. 1957 und 1961) an das Vorliegen einer durch Dienstbeschädigung verursachten Dienstunfähigkeit geknüpfte Berufssoldatenversorgung eine Beschädigung im Berufssoldatenverhältnis voraus (vgl. BVerwGE 16, 206; 24, 44 [BVerwG 29.03.1966 - I C 62/65]und neuerdings Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 -).Mit dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 - auseinandergesetzt und dazu folgendes ausgeführt:.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen indes gegen die Heranziehung der DB zu § 3 Abs. 1 WFVG für die Definition des Berufssoldatenstatus keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BVerwGE 7, 164 [165] und BVerwGE 7, 214 [215] und neuerdings Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 -).
In dem Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 - hat der erkennende Senat zwar die Möglichkeit, nicht schlechthin ausgeschlossen, daß ungeachtet dessen kraft positiver wehrrechtlicher Sonderregelung ein Berufssoldatenverhältnis unabhängig von den gerade abgeführten Vorschriften begründet werden konnte; er hat deshalb jene Sache zur weiteren Prüfung in dieser Richtung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Es liegt auf der Hand, daß eine solche Betrachtungsweise mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 53 Abs. 2 Satz 1 - zweite Alternative - G 131, wie sie der erkennende Senat in dem Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 - näher erläutert hat, nicht in Einklang zu bringen ist.
- BVerwG, 03.04.1980 - 6 B 14.80 In Fortführung dieses Rechtsgedankens ist im Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 33.68 - ausgeführt, daß der im Dienstunfallrecht verwendete Begriff der "Dienstbeschädigung" nach den Grundsätzen des Beamtendienstrechts eine Dienstleistung als Beamter voraussetze, bei entsprechender Anwendung auf Berufssoldaten also die Dienstleistung in dieser Eigenschaft.
Vielmehr wird darunter die Gesamtheit der Vorschriften des früheren Rechts verstanden, die den nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG jeweils maßgeblichen Rechtsstand regeln (vgl. Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 33.68 -).
Bereits im Urteil vom 20. Juli 1971 - BVerwG 6 C 5.69 - hat der beschließende Senat unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 33.68 - "nicht schlechthin ausgeschlossen", daß ein Berufssoldatenverhältnis unabhängig von den Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes und den Durchführungsbestimmungen zu § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes "kraft positiver wehrrechtlicher Sonderregelung ... begründet werden konnte".
- BVerwG, 20.01.1972 - VI B 35.71
Heranziehung der Durchführungsbestimmung (DB) zu § 3 Abs. 1 Wehrmachtfürsorge- …
Abgesehen davon ist es nicht mehr klärungsbedürftig und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß gegen die Heranziehung der Durchführungsbestimmung (DB) zu § 3 Abs. 1 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes - WFVG - vom 26. August 1938 (RGBl. I S. 1077), nach der Berufssoldaten u.a. Fahnenjunker und Oberfähnriche erst nach erfüllter aktiver Dienstpflicht gewesen sind, für die Definition des Berufssoldatenstatus im Anwendungsbereich des Gesetzes zu Art. 131 GG, insbesondere der hier in Betracht kommenden zweiten Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131 (F. 1957 und 1961), keine durchgreifenden Bedenken bestehen (vgl. außer dem im Berufungsurteil angeführten Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 - das einen vergleichbaren Streitfall betreffende Urteil des beschließenden Senats vom 20. Juli 1971 - BVerwG VI C 5.69 -).Auch insoweit kann auf die Urteile vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 - und vom 20. Juli 1971 - BVerwG VI C 5.69 - Bezug genommen werden.
Der beschließende Senat hat im Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 - allerdings die Möglichkeit nicht schlechthin ausgeschlossen, daß kraft positiver wehrrechtlicher Sonderregelung ein Berufssoldatenverhältnis unabhängig von der Begriffsbestimmung in der DB zu § 3 Abs. 1 WFVG begründet werden konnte.
- BVerwG, 12.06.1979 - 2 C 19.75
Anspruch auf die rückwirkende Beförderung eines verstorbenen Ehemannes - …
Das gilt, da § 12 Abs. 3 Satz 3 HBG Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist, entsprechend aber auch für nicht unter § 9 HBG fallende Amtsübertragungen der vorliegenden Art (…vgl. Niedermaier, Bayerische Laufbahnverordnung, 3. Aufl., § 4 Erl. 5 b; Fürst, GKÖD I, § 10 Rz 9; § 6 Abs. 1 Satz 1 DB zur AO des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 25. September 1969, GMBl. 1969 S. 434; vgl. auch, zu dem rechtlich gleich-gelagerten Fall der rückwirkenden Verleihung des Status eines Berufssoldaten, Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 - unter Hinweis auf das Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 33.68 -). - BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78
Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 142 …
Dazu hat der erkennende Senat im Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 33.68 - ausgeführt:.Der erkennende Senat hat die Berücksichtigung einer rückwirkenden Rechtsstandsverleihung schon in dem bereits zitierten Urteil vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 33.68 - abgelehnt und dazu ausgeführt:.
- BVerwG, 29.06.1973 - VI C 28.71
Versorgung von ehemaligem RAD-Angehörigen nach dem "G 131" - Eigenschaft als …
Das aber reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - und dies verkennt die Revision ersichtlich - für den Status als Berufssoldat gerade nicht aus (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 1970 - BVerwG VI C 33.68 - m. N.); nach dem oben erwähnten Urteil des II. Senats vom 28. September 1972 - dort Seite 12 - ist jene für die Berufssoldaten entwickelte Erleichterung in bezug auf den Reichsarbeitsdienst übrigens ohnehin nicht gerechtfertigt.
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