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| BVerwG, 06.12.1961 - VI C 36.59 |
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Kurzfassungen/Presse
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G 131 § 37 Abs. 3
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 30.01.1959 - 205 III 57
- BVerwG, 06.12.1961 - VI C 36.59
Papierfundstellen
- BVerwGE 13, 205
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 20.03.1958 - II C 162.57
Einbeziehung und Anrechnung von steuerpflichtigen Arbeitseinkünften in die …
Auszug aus BVerwG, 06.12.1961 - VI C 36.59
In Übereinstimmung mit der entsprechend anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33 G 131 (BVerwGE 6, 277) hat der Verwaltungsgerichtshof als Arbeitseinkünfte im Sinne des § 37 Abs. 3 G 131 in der für das hier streitige Jahr 1955 in Betracht kommenden Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 980) die - auf Arbeit beruhenden - der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Sinne des § 2 EStG bestimmt.
- BVerwG, 26.06.1963 - VI C 177.60
Anspruch eines Berufsoffiziers der früheren Wehrmacht auf Übergangsgehalt - …
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar ausgeführt, der Begriff "Arbeits"einkünfte schließe es aus, Einkünfte der in § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 genannten Arten, die nicht auf Arbeit beruhten, in die Wirkung dieser Vorschrift einzubeziehen (BVerwGE 8, 255 [257]), bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb handele es sich nicht nur um Arbeitseinkünfte, sondern um Ertrag aus Vermögen und Arbeit, demgemäß sei von dem Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Begriff der Arbeitseinkünfte aus Gewerbebetrieb im Wege der Aufschlüsselung zu unterscheiden und abzugrenzen(Urteil vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 - Urteil vom 6. Dezember 1961, BVerwGE 13, 205 [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59] [206]).Vor allem aber hat das Bundesverwaltungsgericht in den bereits erwähnten Urteilenvom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 - und vom 6. Dezember 1961 (BVerwGE 13, 205 [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59]) entschieden und dargelegt, daß und warum jedenfalls in den Fällen, in denen der Betrieb weitergeführt worden ist, der wirtschaftliche Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers für den Betrieb nicht etwa deshalb schlechthin verneint werden kann, weil der Betrieb mit Verlust gearbeitet hat, daß sich bei Weiterführung des mit Verlust arbeitenden Betriebes der Inhaber so ansehen lassen muß, als ob er die gleiche Arbeitsleistung als Angestellter erbracht hätte, daß es "offenbar nicht angehen kann, ... in ungünstigen Geschäftsjahren ..., wenn kein ... Gewinn erzielt worden ist, die Anrechnung von Arbeitseinkünften des Betriebsinhabers zu unterlassen ..." (so BVerwGE 13, 205 [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59] [206]).
- BVerwG, 14.08.1968 - II B 3.68
Qualifizierung der Provisionseinkünfte eines Bezirksvertreters als …
Die Beschwerde rügt zwar die Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1959 - BVerwG II C 29.59 - (Buchholz BVerwG 234, § 33 G 131 Nr. 3), vom 27. April 1961 - BVerwG II C 108.58 -, vom 6. Dezember 1961 - BVerwG VI C 36.59 - (BVerwGE 13, 205 [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59]) und vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 177.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 87 BBG Nr. 11) mit der Begründung, daß entgegen diesen Urteilen das Berufungsgericht bei Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes der Arbeit des Klägers als Leiter einer Handelsvertretung für Gold- und Silberwaren nicht auf das übliche Betriebsleitergehalt zurückgegriffen und bei der Anrechnung von Arbeitseinkünften nicht auf den Zeitraum abgestellt habe, in dem die Arbeit vom Kläger geleistet worden sei.Hiernach ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Arbeitseinkünfte des Klägers im wesentlichen auf seinen persönlichen Dienstleistungen beruhten; damit ist entgegen der Ansicht der Beschwerde der vorliegende Fall ähnlich gelagert wie der im Urteil vom 6. Dezember 1961 (BVerwGE 13, 205 [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59]) entschiedene Fall, in dem der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts es in Abweichung von Nr. 3 Abs. 1 b der Verwaltungsvorschriften - VV - vom 9. Mai 1952 zu § 33 G 131 u.F. (GMBl. 1952 S. 81) für zulässig erklärt hat, bei Betrieben, deren Ertrag auf Dienstleistungen beruht und bei denen das Betriebsvermögen im wesentlichen nur als Arbeitsmittel dient, nicht auf das fiktive Betriebsleitergehalt abzustellen, sondern den der letzten Veranlagung durch das Finanzamt zugrundegelegten Betriebsgewinn als Arbeitseinkünfte des Betriebsinhabers zu behandeln.
- BVerwG, 13.05.1974 - VI C 10.71
Nachzahlung von Dienstbezügen eines Beamten - Begriff des Arbeitseinkommens
Wenn daher der spezifische steuerliche Einkommensbegriff in anderen Rechtsbereichen Anwendung finden soll, dann muß dies (und wird dies auch in aller Regel) durch eine entsprechende gesetzliche Formulierung deutlich gemacht werden (vgl. z.B. § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 [F. 1953] bzw. § 37 Abs. 2 Satz 3 G 131 [F. 1957]; vgl. dazu auch BVerwGE 6, 277; 8, 255 [BVerwG 23.04.1959 - III C 157/57]; 10, 125 [BVerwG 28.01.1960 - I A 17/57]; 13, 205 [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59]; vgl. ferner auch OVG Lüneburg in ZBR 1968, 11).
- BVerwG, 11.07.1968 - II C 74.65
Versorgung früherer Berufsoffiziere - Anwendung der Ruhensvorschriften bei …
In solchen Fällen ist es sachgemäß, bei der Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 3 G 131 F. 1953 und des § 37 Abs. 2 Satz 3 G 131 F. 1957 den Betriebsgewinn als Arbeitseinkünfte des Betriebsinhabers (der Betriebsinhaber) zu behandeln (ebenso schon BVerwGE 13, 205 [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59] [207]). - BVerwG, 16.09.1965 - II C 56.62
Rechtsmittel
Es ist daher aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt und notwendig, daß bei der Anrechnung von "Arbeitseinkünften" aus Gewerbebetrieb der fiktive Arbeitslohn eines leitenden Angestellten zugrunde gelegt wird (ebenso u.a. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 30. Mai 1961 - BVerwG II C 18.59 - und BVerwGE 13, 205 ff. [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59]). - BVerwG, 27.08.1964 - II C 40.63
Berücksichtigung des Pauschbetrages bei der Berechnung der Einkommensteuer
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der Arbeitseinkünfte im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 G 131 (Fassung 1957) mit dem in § 2 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes verwendeten Begriff der Einkünfte gleichzusetzen (vgl. BVerwGE 6, 277; 8, 255 [BVerwG 23.04.1959 - III C 157/57]; 10, 125 [BVerwG 28.01.1960 - I A 17/57]; 13, 205) [BVerwG 06.12.1961 - VI C 36/59].
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