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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.1959 - VI C 382.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,629
BVerwG, 24.06.1959 - VI C 382.56 (https://dejure.org/1959,629)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1959 - VI C 382.56 (https://dejure.org/1959,629)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1959 - VI C 382.56 (https://dejure.org/1959,629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Familienzusammenführung von Ehegatten i.S.d. § 4 Abs. 3 Gesetz zu Art. 131 GG als Wiederherstellung einer getrennt gewesenden ehelichen Gemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    G 131 (1953) § 4 Abs. 3

Papierfundstellen

  • BVerwGE 9, 33
  • DVBl 1959, 812
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerwG, 09.01.1962 - Gr. Sen. 2.60

    Streit aus dem Lastenausgleichsrecht - Zulässigkeit der Vorlage an den Großen …

    Der Gesetzgeber hat vielmehr - im Hinblick auf die unterschiedliche Zielsetzung dieser Vorschriften, aber vermutlich auch wegen der nur beschränkt und auf den verschiedenen Gebieten der Kriegsfolgenmilderung in verschiedener Höhe zur Verfügung stehenden Mittel - von Gesetz zu Gesetz jeweils besonders geregelt, was als Familienzusammenführung gilt (vgl. u.a. BVerwGE 8, 245 [248]; 9, 33 [37]; Urteil vom 18. Oktober 1961 - BVerwG V C 81.59 -).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr Differenzierungen vorgenommen, die sich aus den verschiedenen Arten und Graden der Familienbande rechtfertigen lassen (vgl. BVerwGE 8, 245 [248] und 9, 33 [38]).

  • BVerwG, 08.05.1963 - VI C 82.60

    Rechtsmittel

    Die gesonderte Prüfung der letzten Rechtsstellung des Betroffenen ist vor allem deshalb unentbehrlich, weil nur dann, wenn die letzte Rechtsstellung, die der Betroffene am 8. Mai 1945 innehatte, unberücksichtigt bleibt, die Anwendung des § 7 G 131 auf die zeitlich vorhergehenden Rechtsstellungen überhaupt in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwGE 3, 110; 9, 39 [BVerwG 24.06.1959 - VI C 382/56]; Urteil vom 23. November 1961 - BVerwG II C 118.59 -), und weil es nicht ausgeschlossen ist, daß für eine spätere, insbesondere die letzte Beförderung vor dem 8. Mai 1945 nicht mehr die engen Beziehungen des Beamten zum Nationalsozialismus, sondern sachgerechte Beweggründe von mindestens gleichem Gewicht gewesen sind (Motivwandel; vgl. insbesondere BVerwGE 2, 10 [19, 20] sowie Urteil vom 26. April 1961 - BVerwG VI C 165.59 - mit weiteren Nachweisen und Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG II C 51.60 -).
  • BVerwG, 22.09.1961 - IV C 149.61

    Rechtsmittel

    BAA 1959, 477; für das Beamtenrecht: BVerwGE 9, 33), gerät solche Auffassung nicht in Gegensatz.
  • BVerwG, 01.07.1975 - III C 21.74

    Rechtsmittel

    Unabdingbare Voraussetzung für eine Familienzusammenführung zwischen Ehegatten ist, daß vor der Wohnsitznahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder Berlin-West eine rechtliche und tatsächliche eheliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten außerhalb dieses Geltungsbereichs bestanden hat (Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG VI C 382.56 - [BVerwGE 9, 33 - 39 -]).
  • BVerwG, 12.04.1960 - II C 55.58

    Rechtsmittel

    § 4 Abs. 3 G 131 ist, wie bereits der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt hat (vgl. BVerwGE 9, 33), eine Härteregelung.
  • BVerwG, 31.07.1961 - II B 11.60

    Vorrang des öffentlichen Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor dem …

    Die Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt ist, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 4, 103 [BVerwG 12.10.1956 - II C 211/54]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 296 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]; 8, 305 [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]; 9, 39 [BVerwG 24.06.1959 - VI C 382/56]; 9, 155 [BVerwG 24.09.1959 - II C 298/57]; 10, 158) [BVerwG 10.02.1960 - VI C 238/56].
  • BVerwG, 18.12.1959 - IV C 238.59

    Rechtsmittel

    BAA 59, 477 - für das Beamtenrecht zu vgl. Urteil BVerwG VI C 382.56 vom 24. Juni 1959 - BVerwGE 9, 33 -) entwickelte Anforderung an den Zeitpunkt, zu dem das Familienband spätestens bestanden haben muß.
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