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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.08.1961 - VI C 43.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,1367
BVerwG, 31.08.1961 - VI C 43.60 (https://dejure.org/1961,1367)
BVerwG, Entscheidung vom 31.08.1961 - VI C 43.60 (https://dejure.org/1961,1367)
BVerwG, Entscheidung vom 31. August 1961 - VI C 43.60 (https://dejure.org/1961,1367)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.04.1956 - II C 146.54

    Berufung eines volksdeutschen Umsiedlers in ein deutsches Beamtenverhältnis im …

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1961 - VI C 43.60
    Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, daß Nr. 1 der genannten Vorschrift, in der für Volksdeutsche Umsiedler die Anrechenbarkeit von Dienstzeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Herkunftslandes als ruhegehaltfähig festgelegt sei, von der Beamtengesetzgebung der Bundesrepublik unberührt geblieben sei und zu den auch im Rahmen des § 29 G 131 anzuwendenden Vorschriften zähle (BVerwGE 3, 250).

    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte bereits in seinem Urteil vom 27. April 1956 (BVerwGE 3, 250) entschieden, daß die Achte Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz weitergelte, soweit der die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse betreffende Vorbehalt des § 2 Buchst. a des Bundespersonalgesetzes vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) nicht entgegenstehe; an dieser Auffassung hat der II. Senat in seinemUrteil vom 8. September 1960 - BVerwG II C 100.58 - festgehalten und daraus auch die Fortgeltung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 8. DVO-DBG hergeleitet.

  • BVerwG, 07.12.1960 - VI C 65.57
    Auszug aus BVerwG, 31.08.1961 - VI C 43.60
    Zur Frage der Anwendbarkeit des § 87 Abs. 2 BBG wird auf das Urteil des Senats BVerwGE 11, 283 verwiesen.
  • BVerwG, 08.09.1960 - II C 100.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.08.1961 - VI C 43.60
    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte bereits in seinem Urteil vom 27. April 1956 (BVerwGE 3, 250) entschieden, daß die Achte Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz weitergelte, soweit der die Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse betreffende Vorbehalt des § 2 Buchst. a des Bundespersonalgesetzes vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) nicht entgegenstehe; an dieser Auffassung hat der II. Senat in seinemUrteil vom 8. September 1960 - BVerwG II C 100.58 - festgehalten und daraus auch die Fortgeltung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 8. DVO-DBG hergeleitet.
  • BVerwG, 23.03.1960 - VI C 106.57
    Auszug aus BVerwG, 31.08.1961 - VI C 43.60
    Bedenken gegen diese Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 10, 229 [237]), die insbesondere für die Zeit seit dem Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes auch aus der in diesem Zusammenhange noch nicht gewürdigten Vorschrift des § 181 Abs. 6 BBG hergeleitet worden könnten, braucht hier nicht nachgegangen zu werden.
  • BVerwG, 07.12.1966 - VI C 104.64

    Rechtsmittel

    Ob die Achte Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz vom 14. April 1943 (RGBl. I S. 255) überhaupt noch angewendet werden könnte (vgl. dazu dieUrteile vom 27. April 1956 - BVerwG II C 146.54 - [BVerwGE 3, 250], vom 8. September 1960 - BVerwG II C 100.58 - [Buchholz BVerwG 232, § 186 BBG Nr. 3] undvom 31. August 1961 - BVerwG VI C 43.60 - sowie Plog-Wiedow, BBG, § 181 RdNr. 34), bedarf hier keiner Entscheidung.
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