Rechtsprechung
| BVerwG, 22.10.1957 - VI C 45.56 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Hamburg, 05.08.1954 - Bf II 358/53
- BVerwG, 22.10.1957 - VI C 45.56
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53
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Auszug aus BVerwG, 22.10.1957 - VI C 45.56
Dieser Auffassung, welche schon in dem grundlegenden Urteil des II. Senatsvom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - (BVerwGE 2, 10 [19]) Ausdruck gefunden hat, ist auch, der erkennende Senat ständig gefolgt.Rechtlich unbedenklich ist es auch, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörtert hat, ob der Kläger während der nationalsozialistischen Zeit (bis zum 8. Mai 1945, dem Stichtag des Gesetzes zu Art. 131 GG) mit aller Wahrscheinlichkeit noch befördert worden wäre, ohne daß hierbei politische Beweggründe vorgeherrscht hätten, ob er also - vornehmlich wegen fachlicher Bewährung oder des Bestehens von Prüfungen - aus sachlichen Gründen noch zum Stadtsekretär ernannt worden wäre (vgl. auch hierzu das Urteil des II. Senatsvom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - BVerwGE 2, 10 [21]).
- BVerwG, 09.12.1955 - II C 206.54
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Auszug aus BVerwG, 22.10.1957 - VI C 45.56
Gerade hierzu hat aber das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 9. Dezember 1955 BVerwG II C 206.54 - (NJW 1956 S. 761) ausgeführt, daß es bei der Anwendung des § 7 G 131 in erster Linie auf die Rechtsstellung ankomme, welche der Beamte zuletzt (am 8. Mai 1945) innegehabt hat, und daß nur dann, wenn diese Rechtsstellung gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hat, der Begründungsakt für die zeitlich vorhergehende Rechtsstellung nachzuprüfen sei.Hatte die Behörde allerdings den Beamten schon vor seiner letzten Ernennung aus ausschließlich oder überwiegend politischen Beweggründen in ein Amt berufen, so läßt die Lebenserfahrung tatsächlich vermuten, daß derartige Gründe bei einer auf dieser Berufung fußenden Ernennung (Beförderung) noch überwiegend wirksam gewesen sind; daher bedarf es in diesem Falle des - gegenteiligen - Nachweises von Tatsachen, welche diesen Erfahrungssatz ausräumen (vgl. auch hierzu das bereits erwähnteUrteil vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 -).
- BVerwG, 13.07.1959 - VI C 429.56
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Im übrigen steht die Anwendung des § 7 G 131 durch das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zu den allgemeinen Grundsätzen BVerwGE 2, 10; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; zur zeitlichen Verschiebung BVerwGE 3, 88 und Urteile des Senatsvom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 45.56 - undvom 10. Dezember 1958 - BVerwG VI C 402.57 -). - BVerwG, 19.03.1959 - II C 319.57
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Nach der ständigen Rechtsprechung der beamtenrechtlichen Senate des Bundesverwaltungsgerichts stellt es keinen rechtserheblichen Mangel dar, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich festgestellt wird, daß eine zeitliche Verschiebung der beamtenrechtlichen Laufbahn nicht in Frage steht (vgl.Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 45.56 -). - BVerwG, 20.02.1958 - II C 96.57
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Die Frage, ob der Kläger in die Stellung eines Oberstudiendirektors zu einem späteren Zeitpunkt (vor dem 8. Mai 1945) auch ohne rechts- oder sachwidrige Erwägungen ernannt worden wäre (vgl. BVerwGE 2, 10), hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörtert; jedoch bestand dazu auch kein Anlaß, da seine tatsächlichen Feststellungen - der Kläger hatte den ihm zunächst kommissarisch übertragenen Schulleiterposten wegen seiner Einberufung zum Wehrdienst überhaupt nicht antreten können - keine Anhaltspunkte dafür bieten, daß eine solche Beförderung (...) auch ohne überwiegend parteipolitische Beweggründe noch ausgesprochen worden wäre (vgl. Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. Oktober 1957 -BVerwG VI C 45.56 - und Beschluß des VI. Senatsvom 6. März 1957 - BVerwG VI B 17.56 -).
- BVerwG, 14.02.1958 - VI C 24.56
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Die Prüfung dieser Frage ist aber nur dann erforderlich, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt die Möglichkeit einer späteren sachlich begründeten Ernennung bestanden hätte (vgl.Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 45.56). - BVerwG, 13.02.1958 - II C 81.57
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 2, 10) wäre eine solche Prüfung notwendig gewesen; denn der Fall ist nicht so gelagert, daß eine Fragestellung in dieser Richtung von vornherein abwegig erscheinen müßte (vgl. Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1957 - BVorwG VI C 45.56 - und Beschluß - BVerwG VI B 17.56 - vom 6. März 1957). - BVerwG, 13.02.1958 - II C 80.57
Streit über den Status eines dem Nationalsozialismus dienenden Beamten nach …
Die Frage, ob der Kläger in eines der von ihm bekleideten Ämter zu einem späteren Zeitpunkt (vor dem 8. Mai 1945) auch ohne rechts- oder sachwidrige Erwägungen ernannt worden wäre (vgl. BVerwGE 2, 10 [BVerwG 03.12.1954 - II C 114/53]), hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörtert; jedoch bestand dazu auch kein Anlaß, da seine tatsächlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür bieten, daß auch ohne überwiegend parteipolitische Beweggründe eine der fraglichen Ernennungen oder Beförderungen ausgesprochen worden wäre (vgl. Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 45.56 und Beschluß vom 6. März 1957 - BVerwG VI B 17.56 -).
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