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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.11.1971 - VI C 49.69   

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https://dejure.org/1971,1559
BVerwG, 22.11.1971 - VI C 49.69 (https://dejure.org/1971,1559)
BVerwG, Entscheidung vom 22.11.1971 - VI C 49.69 (https://dejure.org/1971,1559)
BVerwG, Entscheidung vom 22. November 1971 - VI C 49.69 (https://dejure.org/1971,1559)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Dienstunfallschutz bei Aufenthalt während der kurzen Mittagspause in der Betriebsküche bei ungeteilter Dienstzeit - Dienstunfallschutz während der Einnahme einer Mahlzeit in einer vom Dienstherrn gerade hierzu seinen Bediensteten zur Verfügung gestellten Betriebsküche - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1971 - VI C 49.69
    In diesen Fällen nötige die Lebenswirklichkeit, da der Beamte kein "Dienstausübungsautomat" sei, der in seinen Dienststunden sich ausschließlich mit dienstlichen Belangen beschäftige, dazu, die privaten Lebensäußerungen, die eng mit der Wahrnehmung von Dienstgeschäften verknüpft seien, in den Unfallschutz einzubeziehen (vgl. BVerwGE 17, 59).

    Für eine solche Stärkung und Erholung während der Mittagspause bestehe ein zumindest ebenso starkes, wenn nicht ein noch stärkeres Bedürfnis, wie es anderen - unbedenklich dem Dienst zugerechneten - eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten (vgl. BVerwGE 17, 59 ff.) zugrunde liege.

    Der Revision ist allerdings zuzustimmen in den Bedenken gegen den im Anschluß an BVerwGE 17, 59 gewählten Ausgangspunkt des Berufungsurteils, die Klägerin habe sich z.Z. des Unfallgeschehens im Dienstgebäude und während der Dienstzeit aufgehalten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in jenem Urteil lediglich dargelegt, daß sich der Beamte regelmäßig in Ausübung des Dienstes befindet, wenn er sich während der Arbeitszeit im Dienstgebäude aufhält, es sei denn, daß die Verhaltensweise des Beamten mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden kann (BVerwGE 17, 59 [67]).

  • BVerwG, 11.09.1969 - II C 30.66

    Umfang eines Dienstweges im Zusammenhang mit einem Dienstunfall - …

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1971 - VI C 49.69
    Wenn in solchen Fällen ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Dienst zu bejahen und demzufolge der Dienstunfallschutz zu gewähren sei, so sei kein einleuchtender Grund ersichtlich, das Aufsuchen der Kantine in der offiziellen Mittagspause anders zu bewerten, zumal es sich bei der Einnahme einer warmen Mittagsmahlzeit um eine allgemeine, als solche auch von den Dienstherren anerkannte Übung (vgl. BVerwGE 34, 20) handele.

    Den Weg zwischen der Dienststelle und dem Oro, wo dem Beamten im zeitlichen Rahmen seiner jeweiligen Mittagspause die Einnahme einer Mahlzeit möglich sei, habe das Bundesverwaltungsgericht auch bei der sogenannten durchgehenden Arbeitszeit als einen mit dem Dienst zusammenhängenden Weg im Sinne des § 135 Abs. 2 Nr. 2 BBG anerkannt (BVerwGE 34, 20).

    In solchen Fällen müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der dienstunfallrechtlich geschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes die wesentliche Ursache sein (vgl. auch hierzu das eben genannte Urteil des Senats im Anschluß an die ständige Rechtsprechung zum Wegeunfall, z.B. BVerwGE 24, 246 [249]; 34, 20 [22]).

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66

    Erhöhung von Versorgungsbezügen - Dienstausübung außerhalb einer Dienststelle

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1971 - VI C 49.69
    Dann müssen anstelle der regelmäßigen Abgrenzungskriterien besondere Umstände festgestellt werden, die den Schluß rechtfertigen, daß die fragliche Verrichtung des Beamten dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist (vgl. BVerwGE 37, 203 [206 f.] mit weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 30.06.1966 - II C 17.63

    Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall - Beamenrechtliche …

    Auszug aus BVerwG, 22.11.1971 - VI C 49.69
    In solchen Fällen müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der dienstunfallrechtlich geschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes die wesentliche Ursache sein (vgl. auch hierzu das eben genannte Urteil des Senats im Anschluß an die ständige Rechtsprechung zum Wegeunfall, z.B. BVerwGE 24, 246 [249]; 34, 20 [22]).
  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 10.70

    Dienstunfallschutz beim Abholen von Bezügen - Ausführung einer notwendigen …

    Mit der Frage, wann ein Unfall "in Ausübung oder infolge des Dienstes" (vgl. § 135 Abs. 1 BBG) eingetreten ist, haben sich die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts in einer Reihe von Entscheidungen befaßt (vgl. u.a. BVerwGE 17, 59; 20, 347 [BVerwG 16.03.1965 - III C 122/64]; 37, 139 [BVerwG 28.01.1971 - II C 136/67]; 37, 203 [BVerwG 12.02.1971 - VI C 15/66]; vgl. ferner Urteile vom 19. April 1967 - BVerwG VI C 96.63 - [Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 32 = ZBR 1968, 84] und neuerdings die Urteile vom 22. November 1971 - BVerwG VI C 34.68 - [Buchholz 232 § 135 Nr. 45 = ZBR 1972, 119] und - BVerwG VI C 49.69 - [Buchholz 232 § 135 Nr. 44 = ZBR 1972, 118]).

    Die Verrichtung muß also ihre maßgebende Prägung durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes erfahren, den der Beamte typischerweise zu leisten hat (vgl. Urteil vom 22. November 1971 - BVerwG VI C 49.69 - und Beschluß vom 5. Januar 1972 - BVerwG VI B 37.71 - im Anschluß an BVerwGE 37, 203 [207/208]).

    Ein derartiger Sachverhalt lag dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. November 1971 - BVerwG VI C 49.69 - zugrunde, das einen Unfall während der kurzen Mittagspause bei sog. durchgehender Arbeitszeit in einer vom Dienstherrn seinen Bediensteten zur Einnahme einer Mahlzeit zur Verfügung gestellten Betriebskantine bertraf.

  • VG München, 24.09.2002 - M 12 K 00.6057

    Voraussetzungen der Anerkennung eines Dienstunfalls im …

    Ein Zusammenhang mit dem Dienst ist deshalb grundsätzlich gegeben, weil der Beamte, nutzt er bei der hier vorgegebenen durchgehenden Arbeitszeit die kurze Mittagspause zur Einnahme einer warmen Mahlzeit, zwar auch ein persönliches Bedürfnis verfolgt, diese Verrichtung aber ihre Prägung durch die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit für den Nachmittagsdienst erhält, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Mahlzeit innerhalb oder außerhalb des dienstlichen Gebäudes oder des räumlichen Dienstbereiches erfolgt (vgl. BVerwG ZBR 1972, 118 [BVerwG 22.11.1971 - VI C 49.69]).

    Doch kommt es letztlich darauf ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass die Beklagte "Ausweichkantinen" angeboten hat (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 23, und ZBR 1972, 118 [BVerwG 22.11.1971 - VI C 49.69]) und deren Frequentation ebenfalls einen Zeitaufwand von mehr als 30 Min.

  • BVerwG, 06.07.1972 - VI B 20.72

    Voraussetzungen für die Annahme eines Unfalls "in Ausübung oder infolge des …

    Mit der Frage, wann ein Unfall "in Ausübung oder infolge des Dienstes" (vgl. § 135 Abs. 1 BBG) eingetreten ist, haben sich die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts in einer Reihe von Entscheidungen befaßt (vgl. u.a. BVerwGE 17, 59; 20, 347 [BVerwG 16.03.1965 - III C 122/64]; 37, 139 [BVerwG 28.01.1971 - II C 136/67]; 37, 203 [BVerwG 12.02.1971 - VI C 15/66]und neuerdings die Urteile vom 22. November 1971 - BVerwG VI C 34.68 - [ZBR 1972, 119] und - BVerwG VI C 49.69 - [ZBR 1972, 118]).

    In solchen Fällen müssen für ein Verhalten des Beamten, soll es der dienstunfallrechtlich geschützten Sphäre zuzurechnen sein, die Anforderungen des Dienstes die wesentliche Ursache sein, die in Frage kommende Verrichtung muß also durch die Erfordernisse des Dienstes ihre maßgebende Prägung erfahren (vgl. u.a. Urteil vom 22. November 1971 - BVerwG VI C 49.69 - im Anschluß an BVerwGE 37, 203 [207]).

  • VG Berlin, 08.09.2022 - 26 K 39.22

    Dienstunfall eines Beamten während seiner Pause; Verlassen des Dienstgebäudes

    Es verfälscht bei Juris Rn. 21 das dort zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1971 - BVerwG VI C 49.69 -, Buchholz Nr. 44 zu 232 § 135 BBG, wenn es schreibt, ein Zusammenhang mit dem Dienst sei grundsätzlich gegeben, wenn der Beamte eine kurze Mittagspause zur Einnahme einer warmen Mahlzeit nutzt, wobei es keinen Unterschied mache, ob die Mahlzeit innerhalb oder außerhalb des dienstlichen Gebäudes oder des räumlichen Dienstbereiches erfolge.
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