Rechtsprechung
| BVerwG, 13.10.1971 - VI C 6.68 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ermittlung des Gesamtbesoldungsaufwands - Anwendung der Verjährungsfristen im öffentlichen Recht - Voraussetzungen der Geltendmachung eines Anspruchs durch Leistungsbescheid - Verjährung der Ausgleichsbeträge nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) - Der Aufwand für ...
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 15.12.1967 - VI C 98.65
Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verjährung im öffentlichen Recht bei …
Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 6.68
Bei der Beurteilung, ob die streitigen Ausgleichsbeträge verjährt sind, ist davon auszugehen, daß auch vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur grundsätzlich der Verjährung unterliegen, und zwar auch dann, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, es aber im jeweiligen Einzelfall (bzw. Fallbereich) der Prüfung, bedarf, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche verjährbar sind und nach welchen Regeln sich gegebenenfalls die Verjährung richtet (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; BSG 19, 88 mit weiteren Nachweisen;… Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, I. Band, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., S. 167).Hiervon ausgehend hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BVerwGE 28, 336 (338) [BVerwG 15.12.1967 - VI C 98/65], dem sich der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG II C 81.65 - angeschlossen hat, die Verjährbarkeit der Bußgeldansprüche nach § 17 G 131 (F. 1953 = § 17 Abs. 2 G 131 [F. 1957]) in Verbindung mit §§ 15 und 16 G 131 (F. 1953, 1957) bejaht und dazu aufgeführt:.
Denn der Bußgeldcharakter der Leistungen nach § 17 G 131 tritt, wie der erkennende Senat in BVerwGE 28, 336 (338 f.) [BVerwG 15.12.1967 - VI C 98/65] herausgestellt hat, in seiner Bedeutung für die Beurteilung der Verjährbarkeit dieser Ansprüche hinter deren Charakter als finanzielle Ausgleichsleistung zurück.
In BVerwGE 28, 336 (340 f.) [BVerwG 15.12.1967 - VI C 98/65] ist dazu ausgeführt:.
Die bereits oben wiedergegebenen Argumente in BVerwGE 28, 336 (338) [BVerwG 15.12.1967 - VI C 98/65] für die Verjährbarkeit überhaupt, daß die Gläubiger vermögensrechtlicher Ansprüche im Interesse klarer Verhältnisse dazu angehalten wenden sollen, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen und gerade bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften hinter dieser Zweckbestimmung noch ausgeprägter als im Privatbereich auch das allgemeine Interesse steht, sprechen zugleich für die Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 197 BGB.
- BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57
Begriff der wiederkehrenden Leistung
Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 6.68
Ausschlaggebend ist vielmehr, daß die geschuldete Leistung nach Maßgabe des zugrundeliegenden einheitlichen Rechtsverhältnisses zu von vornherein bestimmten wiederkehrenden Terminen zu erbringen ist (vgl. BGHZ 28, 144 [148, 151];… Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., § 197 RdNr. 4).Ebenso ist der Umstand der - vom Erfüllungsstand abhängigen - schwankenden Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistungen als solcher ohne entscheidungserhebliche Bedeutung (vgl. BGHZ 28, 144 [151]).
- BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 6.68
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 23, 166) kann zwar die Einrede der Verjährung unzulässige Rechtsausübung sein, wenn rechtswidrige Maßnahmen des Schuldners des verjährten Anspruchs dazu geführt haben, daß dieser dem Gläubiger nicht bekannt geworden ist.
- BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvF 4/56
Rechtsverhältnisse der Flüchtlinge
Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 6.68
Zwar ist davon auszugehen, daß das Wesen der Zahlungsverpflichtung aus § 17 G 131 mit der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 7, 305 [319]) bereits anerkannten Charakterisierung als Buße wohl nicht erschöpfend beschrieben ist, weil dabei ihre Bedeutung als Teilregelung eines finanziellen Ausgleichs nicht genügend deutlich wird; aber auch im Recht des Finanzausgleichs ist die Verjährung keine sachfremde Institution. - BVerwG, 12.09.1968 - II C 81.65
Nichteinholung der erforderlichen Zustimmungen zu beanstandeten …
Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 6.68
Hiervon ausgehend hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BVerwGE 28, 336 (338) [BVerwG 15.12.1967 - VI C 98/65], dem sich der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG II C 81.65 - angeschlossen hat, die Verjährbarkeit der Bußgeldansprüche nach § 17 G 131 (F. 1953 = § 17 Abs. 2 G 131 [F. 1957]) in Verbindung mit §§ 15 und 16 G 131 (F. 1953, 1957) bejaht und dazu aufgeführt:. - BSG, 09.04.1963 - 10 RV 1059/60
Versorgung nach der Personenschädenverordnung - Versorgung nach dem …
Auszug aus BVerwG, 13.10.1971 - VI C 6.68
Bei der Beurteilung, ob die streitigen Ausgleichsbeträge verjährt sind, ist davon auszugehen, daß auch vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur grundsätzlich der Verjährung unterliegen, und zwar auch dann, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, es aber im jeweiligen Einzelfall (bzw. Fallbereich) der Prüfung, bedarf, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche verjährbar sind und nach welchen Regeln sich gegebenenfalls die Verjährung richtet (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; BSG 19, 88 mit weiteren Nachweisen;… Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, I. Band, Allgemeiner Teil, 9. Aufl., S. 167).
- BVerwG, 12.08.1982 - 2 B 129.81
Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche des öffentlichen Rechts - Verjährung …
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt, daß die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich entsprechend anwendbar sind, und zwar auch dann, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, es aber für jeden Fallbereich und für jede Einzelvorschrift der besonderen Prüfung bedarf, ob die aus der konkreten Rechtsbeziehung erwachsenen Ansprüche verjährbar sind und nach welchen Regeln sich gegebenenfalls die Verjährung richtet (vgl. BVerwGE 28, 336 [338]; Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG 2 C 81.65 - und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 - vgl. auch BVerwGE 52, 16 [24] und Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht [5. Aufl. 1981], § 10 II 7 d [S. 147]).Für die entsprechende Anwendung des § 197 BGB im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere auf die der Entlastung des Bundes vom laufenden Versorgungsaufwand für den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) versorgungsberechtigten Personenkreis dienenden Bußgeldansprüche nach § 17 G 131 (F. 1953) und auf die Ausgleichsbeträge nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953), hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts - der übrigens die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB angesichts ihrer zahlreichen Durchbrechungen als "Scheinregel" bezeichnet hat - maßgeblich darauf abgestellt, daß die Gläubiger der genannten vermögensrechtlichen Ansprüche im Interesse klarer Verhältnisse dazu angehalten werden sollen, ihre Forderungen in angemessener Zeit geltend zu machen; denn gerade bei laufenden öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehe hinter dieser Zweckbestimmung noch ausgeprägter als im Privatrecht das allgemeine Interesse, insbesondere das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung (vgl. BVerwGE 28, 336 [339 f.]; Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).
Demgemäß handelt es sich bei ihnen gleichfalls um regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die nach ihrem Sinn und Zweck einen laufenden Beitrag zur finanziellen Entlastung des neuen Dienstherrn des wiederverwendeten Beamten darstellen (vgl. zu alledem Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).
Die Geltendmachung der Verjährungseinrede ist im Verhältnis von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen; dies ist bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwGE 28, 336 [338];… Urteile vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - [a.a.O.] und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).
- BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83
Verjährung - Bundesdarlehn - Sozialer Wohnungsbau
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, daß die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung (§§ 195 ff. BGB) - insbesondere § 197 BGB - auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen Rechts grundsätzlich auch dann entsprechend anwendbar sein können, wenn sowohl Gläubiger als auch Schuldner Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vgl. Urteile vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 98.65 - BVerwGE 28, 336 [BVerwG 15.12.1967 - VI C 98/65] und vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI C 6.68 - ). - BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80
Erstattung von Ausgleichsleistungen - Erlöschensvorschrift - Erstattungsanspruch …
Auch hat der erkennende Senat die Verjährungsvorschrift des § 197 BGB entsprechend auf den der Entlastung des Bundes vom laufenden Versorgungsaufwand für den nach dem Gesetz zu Art. 131 GG versorgungsberechtigten Personenkreis dienenden Bußgeldanspruch nach § 17 G 131 (F. 1953) und auf die Anforderung von Ausgleichsbeträgen nach § 14 Abs. 2 G 131 (F. 1953) angewendet (vgl. BVerwGE 28, 336 [339 f.] und Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 6.68 -).
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