Rechtsprechung
| BVerwG, 11.10.1957 - VI C 60.57 |
Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
G 131 § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
Papierfundstellen
- BVerwGE 5, 268
- DVBl 1958, 467
- DÖV 1958, 826
Wird zitiert von ... (28)
- BVerwG, 07.11.1962 - VI C 83.61
Fristlose Entlassung eines aus dem Beamtenverhältnis entlassenen und im …
Zur Einbeziehung eines nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst der SBZ privatrechtlich weiterbeschäftigten und alsdann entlassenen Beamten in den Personenkreis der ersten Gruppe des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 (Fortentwicklung von BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57]; 10, 8).Nach den Urteilen BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] und 10, 8 seien andere als beamtenrechtliche Gründe nur solche, die mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang stünden.
Das Bundesverwaltungsgericht habe die Ansicht, daß die tarifrechtliche Kündigung in keinem Falle geeignet sei, den Betroffenen aus dem in Rede stehenden Personenkreis auszuschließen, im Urteil BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] abgelehnt.
Offenbar habe der Senat in diesem Urteil seine frühere, im Urteil BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] vertretene Ansicht stillschweigend aufgeben wollen.
Nach dem Leitsatz des Urteils BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] liegt eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 (in der SBZ) jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat.
Fehl geht allerdings der von den Klägerinnen aufgegriffene Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Senats vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - (DVBl. 1959 S. 331) und ihre Auffassung, dort sei praktisch unter Aufgabe der Rechtsprechung BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] für einen dem ihren vergleichbaren Fall vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden, daß eine tarifrechtliche Kündigung wegen einer sogar mit 10 Monaten Gefängnis geahndeten Straftat schlechthin als Dienstbeendigung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gelten müsse, weil das Beamtenverhältnis von einem Dienstherrn außerhalb des Bundesgebiets rechtlich überhaupt nicht habe beendet werden können.
Die Beklagte, die ursprünglich ebenfalls diese Entscheidung als eine Abweichung von der im Urteil BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] entwickelten Konzeption aufgefaßt hatte, hat aber zutreffend in späteren Darlegungen darauf hingewiesen, daß die unterschiedliche Behandlung der beiden entschiedenen.
Fälle auf einem wesentlichen Unterschied in der Sach- und Rechtslage beruht: Während das Urteil BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] die Einbeziehung in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 betrifft und diese an eine "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen erzwungene Dienstaufgabe", nämlich an das in Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehende rein tatsächliche Ausscheiden aus dem Dienst knüpft, beziehen sich die hier interessierenden Ausführungen in dem Urteil DVBl. 1959 S. 331 [332 rechte Spalte] auf diejenigen Bediensteten, die bereits zum Personenkreis der genannten Vorschrift gehören, trotzdem aber nach § 3 Nr. 2 G 131 keine Rechte geltend machen können, weil ihr Beamtenverhältnis nach dem 8. Mai 1945 auch "aus beamtenrechtlichen Gründen" - hier also: auch in seinem rechtlichen Bestand - beendet worden war.
Ist also der jetzt zur Entscheidung stehende Fall nach der Rechts- und Interessenlage nur vergleichbar mit dem des Urteils BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] und der an dem dort entwickelten Gedanken festhaltenden späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 10, 8 [BVerwG 24.09.1959 - II C 169/58]), so bedarf es mit Rücksicht auf die von der Beklagten für erforderlich gehaltene Einschaltung des Großen Senats oder die hilfsweise begehrte Anhörung auch vor dem II. Senat nur noch der abschließenden Klarstellung, daß der erkennende Senat keineswegs die durch die angeführte Rechtsprechung vorgezeichnete Linie verläßt.
Eine solche Klarstellung ist deshalb am Platze, weil der in BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] [269] als Schlußabsatz abgedruckte Teil der Entscheidungsgründe allerdings geeignet sein könnte, Mißverständnisse auszulösen.
In dem bezeichneten Absatz des Urteils BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] ist zunächst ein sinnverkehrendes Formulierungsversehen unterlaufen.
Aus jener Entscheidung kann also nicht hergeleitet werden, das Gericht habe eine solche Prüfung - auch für Fälle der jetzt zur Entscheidung stehenden Art - schlechthin als entbehrlich erachtet, Im übrigen lag das Schwergewicht des Urteils BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] in dem in Absatz 1 abgedruckten Teil der Gründe.
- BVerwG, 30.04.1959 - II C 360.57
Rechtsmittel
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich und weist darauf hin, daß der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG VI C 60.57 -) die von der Revision vorgetragene Auffassung vertritt.Der Begriff der erzwungenen Dienstaufgabe ist nach Auffassung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. BVerwGE 5, 268 ff.) nicht erfüllt, solange der Dienst im wesentlichen unter Beibehaltung der bisherigen dienstlichen Funktionen und in sonst zumutbarer Weise fortgesetzt werden konnte und durfte, weil der Begriff "Dienst" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 nicht auch die - rechtlichen - Bedingungen umschließt, unter denen er zu verrichten ist.
Für die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit des die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Klägerin verneinenden Bescheides des Beklagten vom 24. September 1956 kommt es vielmehr darauf an, ob die Klägerin - wie sie offenbar behaupten will - ihren Antrag auf Entlassung zum 30. September 1949 nicht wegen ihrer Heirat gestellt hat, sondern dazu aus Gründen gezwungen wurde, die durch die militärisch-politischen Ereignisse bei oder nach dem Zusammenbruch (vgl. BVerwGE 2, 308 [309]) veranlaßt oder entscheidend mitverursacht waren, etwa weil sie ihr Dienstverhältnis nicht im wesentlichen unter Beibehaltung ihrer bis zum Zusammenbruch wahrgenommenen dienstlichen Funktionen oder nur in unzumutbarer weise hat fortsetzen können oder dürfen (vgl. BVerwGE 5, 268 [269]).
- BVerwG, 05.02.1976 - VI C 57.72
Anforderungen hinsichtlich der Versorgung aus einer bestimmten Besoldungsgruppe - …
Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erzwungenen Dienstaufgabe bzw. zum Fortbestehen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unter zumutbaren Bedingungen nach dem 8. Mai 1945 (BVerwGE 5, 268; 10, 8 [BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57]; 15, 119 [BVerwG 07.11.1962 - V C 144/62]; 19, 37 [BVerwG 22.06.1964 - III C 192/62]; 24, 140) [BVerwG 26.05.1966 - II C 43/63]beruht auf der zusammenbruchsbedingten generellen Abschaffung des Berufsbeamtentums in der sowjetisch besetzten Zone.Nur dann, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt in nicht zumutbarer Weise geändert hat, oder wenn der Betroffene aus Gründen entlassen wurde, die nicht mit Sicherheit auch zur Beendigung seines vor dem Zusammenbruch begründeten Beamtenverhältnisses geführt hätten, gehört er zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes (BVerwGE 5, 268; 10, 8 [BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57]; 15, 119 [BVerwG 07.11.1962 - V C 144/62]; 19, 37) [BVerwG 22.06.1964 - III C 192/62].
- BVerwG, 15.01.1958 - VI C 155.57
Gesetz zu Art. 131 GG: erzwungene Aufgabe des Dienstes bei einer Dienststelle des …
Eine erzwungene Dienstaufgabe i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 liegt bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 auch dann nicht vor, wenn der Betroffene zwar in einem Dienstverhältnis anderer Art und gegen einen geringeren Entgelt weiterbeschäftigt, die Minderung des Entgelts aber nur im Zuge einer allgemeinen Herabsetzung der Arbeitsvergütungen vorgenommen wurde (im Anschluß anUrteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG VI C 60.57 -).Der Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmtenUrteil vom 11. Oktober 1957 - BVerwG VI C 60.57 - ausgeführt, eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift liege bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat.
- BVerwG, 25.06.1969 - VI C 10.65
Rechtsmittel
Nach der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung liege eine erzwungene Dienstaufgabe nur dann vor, wenn sich das Dienstverhältnis durch die Umwandlung nach seinem wesentlichen Inhalt in unzumutbarer Weise geändert habe (BVerwGE 5, 268).Eine erzwungene Dienstaufgabe liegt bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach dem 6. Mai 1945 im sowjetzonalen Verwaltungsbereich jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (vgl. BVerwGE 5, 268; 10, 8 [BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57]; 15, 119 [BVerwG 07.11.1962 - V C 144/62]; 24, 140) [BVerwG 26.05.1966 - II C 43/63].
- BVerwG, 19.10.1959 - VI C 386.56
Rechtsmittel
Allerdings entspricht grundsätzlich die Rechtsansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, daß für die Anwendung des Begriffs der zwangsweisen Dienstaufgabe aus nicht beamtenrechtlichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. b G 131 die in der sowjetischen Besatzungszone vorgenommene Umgestaltung der Beamtenverhältnisse in Dienstverhältnisse anderer Art für sich allein nicht genüge, der Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts; Urteil des erkennenden Senats vom 11. Oktober 1957 - BVerwG VI C 60.57 - in BVerwGE 5, 268 und Urteil des II. Senats vom 30. April 1959 - BVerwG II C 360.57 - in NDBZ 59, 200.Ausscheiden aus ihrem Dienst aus zwingenden Gründen nicht beamtenrechtlicher Art, d.h. aus zwingenden Gründen in Betracht kommt, die durch den Zusammenbruch, also durch die militärisch-politischen Ereignisse des 2. Weltkrieges veranlaßt oder entscheidend mit verursacht worden sind; BVerwGE 1, 251; 2, 308 ff. [BVerwG 04.11.1955 - II C 259/54] Dabei können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die oben angeführten Urteile vom 11. Oktober 1957 - BVerwG VI C 60.57 - und vom 30. April 1959 - BVerwG II C 360.57 -) die Behauptungen der Klägerin über die im Jahre 1949 einsetzende Politisierung des Krankenhausbetriebes und deren Folgen rechtserheblich sein, dann nämlich, wenn die Klägerin den Dienst im Krankenhaus deswegen nur in unzumutbarer Weise fortsetzen konnte oder durfte.
- BVerwG, 10.11.1960 - II C 20.60
Anerkennung als Sowjetzenenflüchtling - Erteilung des Flüchtlingsausweises - …
Die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses in ein Angestelltenverhältnis sei keine erzwungene Dienstaufgabe (Hinweis auf BVerwGE 5, 268), wohl aber das spätere Ausscheiden aus dem Dienst.Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Umwandlung des Beamtenverhältnisses des Klägers bei der Reichsbahn in ein Dienstverhältnis anderer Art allein noch nicht eine erzwungene Dienstaufgabe aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen darstellt (BVerwGE 5, 268; 10, 8).
- BDH, 26.02.1962 - II D 76/60
Zulassung zum Umtausch der Beträge einer Invalidenrente in Lebensmittelkarten …
Indes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57]; DVBl 1959, 331 und 332; NDBZ 1959, 200) die Rechtsmeinung entwickelt worden, daß die genannten Voraussetzungen bei denjenigen früheren Beamten nicht erfüllt sind, die bei den früheren Reichsdienststellen in zumutbarer Weise, sei es auch in einem nicht beamtenrechtlichen Verhältnis, weiterbeschäftigt worden sind.Dieser ist in der Rechtsprechung z.B. verneint worden, wenn Personen, die in einem zumutbaren Beschäftigungsverhältnis standen, aus diesem ohne Zwang und ohne Auswirkungen der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestände oder in den inneren Verhältnissen Deutschlands freiwillig oder auf Grund einer von ihnen zu vertretenden Kündigung vorzeitig ausgeschieden sind (BVerwGE 5, 268, [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] BVerwG DVBl 1959, 333, BDH, Beschlüsse vom 24. Februar 1959 - II D 78/58 - und vom 11. Mai 1959 - II D 69/58 -, ZBR 1960, 62).
- BVerwG, 04.12.1959 - VI C 455.56
Anwendung von § 9 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf unter die Vorschrift des § 62 …
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, daß eine erzwungene Dienstaufgabe bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst dann nicht vorliegt, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (Urteile vom 11. Oktober 1957 - BVerwG VI C 60.57 - BVerwGE 5, 268 und Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 9 - vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 13 - vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 285.56; vom 30. April 1959 - BVerwG II C 360.57 -). - BDH, 24.02.1959 - II D 78/58
Rechtsmittel
Die Entlassung des Beschuldigten aus beamten- bzw. tarifrechtlichen Gründen schließe es daher aus, daß ihm Rechte aus dem G 131 zuständen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 1957 - VI C 60/57 -).Dies ist vom Bundesverwaltungsgericht mit zutreffender Begründung (u.a. in den Urteilen vom 11. Oktober 1957 - VI C 60/57 = ZBR 1958, 145 und vom 15. Januar 1958 - VI C 155/57 = Dokumentarische Berichte Bundesverwaltungsgericht 1958, 1914) entschieden worden.
- BVerwG, 25.10.1968 - VI C 1.65
Rechtsmittel
- BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58
Rechtsmittel
- BVerwG, 08.11.1973 - II C 12.73
Gewährung von Versorgungsbezügen in Gestalt von Ruhegehalt - Versorgungsbezüge …
- BVerwG, 26.05.1966 - II C 11.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 24.06.1964 - VI C 23.62
- BVerwG, 24.10.1963 - VI C 185.61
Voraussetzungen der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling - Umfang der …
- BVerwG, 21.10.1964 - VI C 48.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 30.01.1964 - II C 207.61
Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131)
- BVerwG, 08.01.1963 - VI C 195.61
Rechtsmittel
- BVerwG, 18.10.1960 - II C 80.58
Rechtsmittel
- BVerwG, 11.02.1960 - II C 350.57
Rechtsmittel
- BDH, 01.04.1965 - I D 55/63
Rechtsmittel
- BVerwG, 12.12.1962 - VI C 71.60
Rechtsmittel
- BVerwG, 07.03.1962 - VI C 114.59
Rechtsmittel
- BDH, 01.07.1960 - III D 12/58
Rechtsmittel
- BDH, 13.03.1959 - I D 48/57
Rechtsmittel
- BDH, 27.11.1958 - I DW 6/54
Rechtsmittel
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.1958 - VIII A 845/57
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