Rechtsprechung
| BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs einer 2. Ehefrau bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages für die 1. geschiedene Ehefrau eines verschollenen Beamten - Rentenrechtliche Ansprüche einer schuldlos geschiedenen Ehefrau nach dem Verschwinden des Ehemannes - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BVerwG, 17.03.1966 - VI C 63.65
- BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 14.10.1965 - II C 3.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65
So gesehen qualifiziert sich die Nichtanrechnung allerdings als Ermessensentscheidung, die durch das Übersehen eines derartigen Umstandes auch noch nicht fehlerhaft wird (vgl. dazu BVerwGE 22, 215 [218]) und die folglich den Beklagten grundsätzlich bindet. - BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58
Witwerrente
Auszug aus BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65
Jedenfalls sieht sich der erkennende Senat weitgehend und zumindest in der hier entscheidungstragenden Argumentation seiner angeführten Entscheidung bestätigt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1963, BVerfGE 17, 38 (zur Witwerrente des § 43 BVG). - BVerwG, 13.05.1965 - II C 122.62
Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit - Neuberechnung des …
Auszug aus BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65
Allerdings kann dem wohl nicht der Gedanke entgegengehalten werden, den der Beklagte im Zusammenhang mit seiner - nicht zum Prozeßstoff der vorliegenden Sache gehörenden - Absicht vorgetragen hat, wegen der Bewilligung von Schadensausgleich nach § 40 a BVG den für die entsprechende Zeit (1. Januar bis 31. Juli 1964) gezahlten Unterhaltsbeitrag in voller Höhe zurückzufordern; er glaubt, insoweit sei eine Parallele zum Fall der Entscheidung BVerwGE 21, 119 geboten, nach der für Vertrauensschutz grundsätzlich kein Raum sei bei rückwirkender Änderung der Ruhensberechnung.
- BVerwG, 27.06.1961 - VI C 151.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65
Dies um so mehr, als eine solche Aufschlüsselung bei Einkommensverhältnissen der hier in Frage stehenden Art durchaus nicht ohne weiteres als unvereinbar mit der gesetzlichen Unterhaltsregelung des Ehegesetzes charakterisiert werden kann; denn wenn die Zivilgerichte allerdings in der Regel einen Drittelanteil zusprechen, handelt es sich auch nur um eine nach den Umständen des Einzelfalles modifizierbare Faustregel; nicht anders kann die Bestätigung der Angemessenheit eines Drittelanteils auch in dem Urteil des Senats vom 27. Juni 1961 - BVerwG VI C 151.58 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 2 = DVBl. 1961 S. 788) verstanden werden. - BVerwG, 29.06.1961 - VI C 137.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65
Nach der durch das Urteil BVerwGE 12, 280 eingeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung des der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten gebührenden Unterhaltsbeitrages ist davon auszugehen, daß für die Frage, inwieweit ein Beamter seiner früheren Ehefrau "Unterhalt zu leisten hatte" (§ 125 Abs. 2 Satz 1 BBG, hier anwendbar über § 133 Abs. 2 BBG), beim Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über den Unterhalt grundsätzlich diese Entscheidung maßgebend ist. - BVerwG, 30.08.1963 - VI C 91.62
Auszug aus BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65
Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Berücksichtigungsfähigkeit von Sozialversicherungsrenten im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG entschieden, daß für die Witwen versorgungs rente Entsprechendes zu gelten hat, weil auch sie ein Surrogat für die bisherigen Unterhaltszahlungen des früheren Ehemannes ist und weil auch sie den bisher vom früheren Ehemann geleisteten Unterhalt in anderweitiger Weise sicherstellt; hiernach, so heißt es in dem Urteil weiter, ist es unerheblich, daß die Witwenversorgungsrente, die die geschiedene Ehefrau nach dem früheren Ehemann erhält, anders als ihre Witwensozialrente nicht auf dessen Beitragsleistungen beruht.
- BSG, 21.10.1980 - 3 RK 21/80
Krankenkasse - Einkommensgrenze - Befreiung
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgesprochen, die Witwengrundrente habe Unterhaltsersatzfunktion (BVerwG, DÖD 1968, 194). - BVerwG, 02.07.1970 - II C 22.68
Erhöhung einer Witwenrente - Gewährung einer Unterhaltsbetrages
Denn dieser Begriff der "Änderung der Verhältnisse" umfaßt solche Umstände, die der verstorbene Beamte nicht mehr erlebt hat und die im Erlebensfalle Einfluß auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gehabt haben würden (vgl. BVerwGE 13, 71 [73]; Urteile vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11 und Nr. 22]), sowie die Zahlung solcher Bezüge, welche die geschiedene Ehefrau gerade infolge des Todes ihres früheren Ehemannes als Ersatz für seine Unterhaltsleistung erhält und nicht erhalten würde, wenn er noch lebte, wie z.B. Witwenrenten aus der Angestelltenversicherung des früheren Ehemannes oder aus der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. BVerwGE 13, 71 [73]; Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 -, vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 -, vom 14. Januar 1965 - BVerwG II C 78.63 - und vom 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 63.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 EBG Nrn. 7, 11, 15 und 21]). - BVerwG, 23.01.1970 - II B 75.69
Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf der Grundlage des …
Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigungsfähigkeit von Witwenrenten im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG kann nicht, wie die Beschwerde mit ihrer weiteren Rüge einer Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 63.65 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 21) unter Hinweis auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO offenbar geltend machen will, die Auffassung entnommen werden, auf eigenen Beitragsleistungen der Ehefrau beruhende Rentenzahlungen seien bei der Prüfung, ob und inwieweit eine Änderung der Verhältnisse infolge Minderung oder Wegfall bisheriger Einkünfte der Ehefrau eingetreten ist, außer Betracht zu lassen. - BVerwG, 23.01.1970 - II B 57.69
Versorgung der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines Beamten - Zulässigkeit und …
Daß im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG als "Änderung der Verhältnisse" zuungunsten der geschiedenen Ehefrau der Umstand zu berücksichtigen ist, daß sie infolge des Todes des geschiedenen Ehemannes eine Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt (vgl. Urteile vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - und vom 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 63.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11 und Nr. 21]).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BVerwG, 17.03.1966 - VI C 63.65 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BVerwG, 17.03.1966 - VI C 63.65
- BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".