Rechtsprechung
| BVerwG, 25.07.1973 - VI C 68.73 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Parteivernehmung als Beweismittel in Kriegsdienstverweigerungssachen - Berücksichtigung der Bereitschaft zum Polizeidienst bei der Entscheidung über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Umfang der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungspflicht in ...
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 24.02.1972 - I VG. W 151/71
- BVerwG, 25.07.1973 - VI C 68.73
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 39.67
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 25.07.1973 - VI C 68.73
Positiv formuliert bedeutet dies aber, daß im Rahmen der Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung (§§ 86, 108 VwGO) hier wohl eine förmliche Parteivernehmung des Klägers geboten gewesen wäre, wie sie in Kriegsdienstverweigerungssachen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin die Regel sein sollte (vgl. etwa das Urteil des VIII. Senats vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz BVerwG 448.0 § 25 WPflG Nr. 19], in dem es heißt: "In Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, wird sich seine förmliche Vernehmung zur Sache in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbieten, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet ist.").
- BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73
Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung als …
Jedoch ist in dieser Rechtsprechung wiederholt betont worden (so etwa im Urteil des erkennenden Senats vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 - unter Bezugnahme auf das Urteil des VIII. Senats vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19]), daß in Prozessen, mit denen ein Wehrpflichtiger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erreichen will, sich seine förmliche Vernehmung zur Sache in aller Regel von vornherein als das Beweismittel anbieten wird, das zur Klärung der Frage des Vorliegens einer echten Gewissensentscheidung in erster Linie geeignet ist; die Förmlichkeit einer solchen Vernehmung ist ein sachgerechtes Mittel, nicht nur dem Kläger und den sonstigen Verfahrensbeteiligten, sondern auch dem Gericht selbst die Bedeutung und die Gewichtigkeit der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers vor Augen zu führen. - BVerwG, 25.01.1974 - VI C 7.73
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Antrag auf Anerkennung als …
Im Urteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 - wird von der potentiellen Bedeutung einer eventuellen Indisposition des Klägers ausgegangen. - BVerwG, 30.11.1973 - VI C 75.73
Recht zur Kriegsdienstverweigerung - Begründetheit einer Verfahrensrevision - …
- In der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht den Kläger nochmals, und zwar förmlich, als Partei zu vernehmen haben, wie dies in Kriegsdienstverweigerungssachen in der Regel geschehen sollte (vgl. u.a. Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19], vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 66.69 -, vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 - und vom 24. Oktober 1973 - BVerwG VI C 56.73 -).Gerade die Förmlichkeit einer solchen Vernehmung in Verbindung mit der ihr vorausgehenden Belehrung ist ein sachgerechtes Mittel, nicht nur dem Kläger und den sonstigen Verfahrensbeteiligten, sondern auch dem Gericht selbst die Bedeutung und die Gewichtigkeit der Bekundungen des Kriegsdienstverweigerers vor Augen zu führen (vgl. hierzu das bereits zitierte Urteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 -).
- BVerwG, 29.03.1974 - VI C 111.73
Rechtsmittel
Eine solche Abwägung wäre hier um so mehr veranlaßt gewesen, wenn man in Erwägung zieht, daß für einen Wehrpflichtigen, der - angenommen - eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat, die vorläufige Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Untauglichkeit bedeutet, daß er für diese Zeit nicht Soldat wird, er deshalb auch in keinen Gewissenskonflikt geraten kann und sich somit für ihn (noch) keine Notwendigkeit ergibt, seinen Anspruch aus Art. 4 Abs. 3 GG in dem für ihn nicht gerade einfachen Anerkennungsverfahren durchzusetzen (vgl. dazu auchUrteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 -). - BVerwG, 24.05.1982 - 6 CB 34.81
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Bewerbungen bei der Polizei und beim …
Auch, die eigene Bereitschaft eines Wehrpflichtigen zum Dienst in einer bewaffneten Polizeitruppe, wie es der Bundesgrenzschutz ist, steht wegen der in bedeutsamer Hinsicht anders gelagerten potentiellen Verwendung von Waffen im Rahmen polizeilicher Aufgaben im Vergleich zum Soldatendienst jedenfalls nicht zwingend einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entgegen (Urteil vom 25. Juli 1973 - BVerwG 6 C 68.73 -). - BVerwG, 29.07.1974 - VI C 174.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Nichtzulassung der Revision mangels …
Sollte sich die Anhörung des Klägers durch das Verwaltungsgericht auf die in der Sitzungsniederschrift und im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Äußerungen beschränkt haben, so wäre es Sache der in der mündlichen Verhandlung durch einen fachkundigen Beamten vertretenen Beklagten gewesen, falls sie der Auffassung war, die bisherigen Bekundungen des Klägers gäben nicht genügend für die Feststellung einer Gewissensentscheidung her, darauf hinzuwirken, daß der Kläger, wie es im Verwaltungsrechtsstreit über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Regel sein soll (vgl. u.a. Urteile vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 - [NJW 1968, 1646], vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19], vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 - und vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 75.73 -), über die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung förmlich als Partei vernommen würde und daß dabei geeignete Fragen gestellt und mit dem Kläger erörtert würden. - BVerwG, 14.02.1975 - VI C 17.74
Voraussetzungen für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Vernehmung des …
Allerdings sollte nach ständiger Rechtsprechung, des Bundesverwaltungsgerichts eine förmliche Vernehmung des Wehrpflichtigen in Kriegsdienstverweigerungssachen die Regel sein (Urteile vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19] und vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 - Beschluß vom 29. Juli 1974 - BVerwG VI C 134.73 -). - BVerwG, 29.07.1974 - VI C 142.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewinnung eines Eindrucks über die …
Sollte sich die Anhörung des Klägers durch das Verwaltungsgericht auf die in der Sitzungsniederschrift und im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Äußerungen beschränkt haben, so wäre es Sache der in der mündlichen Verhandlung durch einen fachkundigen Beamten vertretenen Beklagten gewesen, falls sie der Auffassung war, die bisherigen Bekundungen des Klägers gäben nicht genügend für die Feststellung einer Gewissensentscheidung her, darauf hinzuwirken, daß der Kläger, wie es im Verwaltungsrechtsstreit über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Regel sein soll (vgl. u.a. Urteile vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 - [NJW 1968, 1646], vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 446.0 § 25 WPflG Nr. 19], vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 - und vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 75.73 -), über die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung förmlich als Partei vernommen würde und daß dabei geeignete Fragen gestellt und mit dem Kläger erörtert würden. - BVerwG, 29.07.1974 - VI C 134.73
Mitwirkungspflicht der Wehrbehörde bei Aufklärung des Gerichts über eine …
Sollte sich die Anhörung des Klägers durch das Verwaltungsgericht auf die in der Sitzungsniederschrift und im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Äußerungen beschränkt haben, so wäre es Sache der in der mündlichen Verhandlung durch einen fachkundigen Beamten vertretenen Beklagten gewesen, falls sie der Auffassung war, die bisherigen Bekundungen des Klägers gäben nicht genügend für die Feststellung einer Gewissensentscheidung her, darauf hinzuwirken, daß der Kläger, wie es im Verwaltungsrechtsstreit über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Regel sein soll (vgl. u.a. Urteile vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 - [NJW 1968, 1646], vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 39.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 19], vom 25. Juli 1973 - BVerwG VI C 68.73 - und vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 75.73 -), über die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung förmlich als Partei vernommen würde und daß dabei geeignete Prägen gestellt und mit dem Kläger erörtert würden. - BVerwG, 11.03.1983 - 6 B 95.82
Rechtsmittel
Danach kann die Auffassung, ein Wehrpflichtiger habe keine unbedingte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG getroffen, jedenfalls nicht allein darauf gestützt werden, daß er die Zulässigkeit des Schwangerschaftsabbruchs unter bestimmten Voraussetzungen bejaht (vgl. BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80]) und daß er eine polizeiliche Tätigkeit einschließlich des etwa nötigen Waffengebrauchs billigt oder sogar bereit wäre, sich an ihr zu beteiligen (vgl.Urteile vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 128.69 - undvom 25. Juli 1973 - BVerwG 6 C 68.73 - sowieBeschluß vom 24. Mai 1982 - BVerwG 6 CB 34.81 -). - BVerwG, 05.09.1975 - 6 C 35.75
Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen …
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