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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.11.1962 - VI C 83.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,260
BVerwG, 07.11.1962 - VI C 83.61 (https://dejure.org/1962,260)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.1962 - VI C 83.61 (https://dejure.org/1962,260)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 1962 - VI C 83.61 (https://dejure.org/1962,260)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fristlose Entlassung eines aus dem Beamtenverhältnis entlassenen und im Angstelltenverhältnis Weiterbeschäftigten Lokomotivführers der Deutschen Reichsbahn wegen einer während der Dienstzeit begangenen Straftat - Zugehörigkeit zum Personenkreis des Art. 131 GG eines unter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    G 131 §§ 1, 3, 62, 63

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 119
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.10.1957 - VI C 60.57
    Auszug aus BVerwG, 07.11.1962 - VI C 83.61
    Zur Einbeziehung eines nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst der SBZ privatrechtlich weiterbeschäftigten und alsdann entlassenen Beamten in den Personenkreis der ersten Gruppe des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 (Fortentwicklung von BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57]; 10, 8).

    Nach den Urteilen BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] und 10, 8 seien andere als beamtenrechtliche Gründe nur solche, die mit dem Zusammenbruch in Zusammenhang stünden.

    Das Bundesverwaltungsgericht habe die Ansicht, daß die tarifrechtliche Kündigung in keinem Falle geeignet sei, den Betroffenen aus dem in Rede stehenden Personenkreis auszuschließen, im Urteil BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] abgelehnt.

    Offenbar habe der Senat in diesem Urteil seine frühere, im Urteil BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] vertretene Ansicht stillschweigend aufgeben wollen.

    Nach dem Leitsatz des Urteils BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] liegt eine erzwungene Dienstaufgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach dem 8. Mai 1945 (in der SBZ) jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat.

    Fehl geht allerdings der von den Klägerinnen aufgegriffene Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Senats vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - (DVBl. 1959 S. 331) und ihre Auffassung, dort sei praktisch unter Aufgabe der Rechtsprechung BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] für einen dem ihren vergleichbaren Fall vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden, daß eine tarifrechtliche Kündigung wegen einer sogar mit 10 Monaten Gefängnis geahndeten Straftat schlechthin als Dienstbeendigung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gelten müsse, weil das Beamtenverhältnis von einem Dienstherrn außerhalb des Bundesgebiets rechtlich überhaupt nicht habe beendet werden können.

    Die Beklagte, die ursprünglich ebenfalls diese Entscheidung als eine Abweichung von der im Urteil BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] entwickelten Konzeption aufgefaßt hatte, hat aber zutreffend in späteren Darlegungen darauf hingewiesen, daß die unterschiedliche Behandlung der beiden entschiedenen.

    Fälle auf einem wesentlichen Unterschied in der Sach- und Rechtslage beruht: Während das Urteil BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] die Einbeziehung in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 betrifft und diese an eine "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen erzwungene Dienstaufgabe", nämlich an das in Zusammenhang mit dem Zusammenbruch stehende rein tatsächliche Ausscheiden aus dem Dienst knüpft, beziehen sich die hier interessierenden Ausführungen in dem Urteil DVBl. 1959 S. 331 [332 rechte Spalte] auf diejenigen Bediensteten, die bereits zum Personenkreis der genannten Vorschrift gehören, trotzdem aber nach § 3 Nr. 2 G 131 keine Rechte geltend machen können, weil ihr Beamtenverhältnis nach dem 8. Mai 1945 auch "aus beamtenrechtlichen Gründen" - hier also: auch in seinem rechtlichen Bestand - beendet worden war.

    Ist also der jetzt zur Entscheidung stehende Fall nach der Rechts- und Interessenlage nur vergleichbar mit dem des Urteils BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] und der an dem dort entwickelten Gedanken festhaltenden späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 10, 8 [BVerwG 24.09.1959 - II C 169/58]), so bedarf es mit Rücksicht auf die von der Beklagten für erforderlich gehaltene Einschaltung des Großen Senats oder die hilfsweise begehrte Anhörung auch vor dem II. Senat nur noch der abschließenden Klarstellung, daß der erkennende Senat keineswegs die durch die angeführte Rechtsprechung vorgezeichnete Linie verläßt.

    Eine solche Klarstellung ist deshalb am Platze, weil der in BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] [269] als Schlußabsatz abgedruckte Teil der Entscheidungsgründe allerdings geeignet sein könnte, Mißverständnisse auszulösen.

    In dem bezeichneten Absatz des Urteils BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] ist zunächst ein sinnverkehrendes Formulierungsversehen unterlaufen.

    Aus jener Entscheidung kann also nicht hergeleitet werden, das Gericht habe eine solche Prüfung - auch für Fälle der jetzt zur Entscheidung stehenden Art - schlechthin als entbehrlich erachtet, Im übrigen lag das Schwergewicht des Urteils BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] in dem in Absatz 1 abgedruckten Teil der Gründe.

  • BVerwG, 24.09.1959 - II C 169.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1962 - VI C 83.61
    Zur Einbeziehung eines nach dem 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst der SBZ privatrechtlich weiterbeschäftigten und alsdann entlassenen Beamten in den Personenkreis der ersten Gruppe des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 (Fortentwicklung von BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57]; 10, 8).

    Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht die Zugehörigkeit des Erblassers zu dem hier allein in Betracht kommenden Personenkreis des Kap. I des Gesetzes zu Art. 131 GG (vgl. BVerwGE 10, 8 [BVerwG 24.09.1959 - II C 169/58] [11]) bejaht.

    Daß die Neufassung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 durch das Erste Änderungsgesetz vom 19. August 1953 entgegen der Auffassung der Klägerinnen an dieser Rechtslage nichts geändert hat, ist bereits in dem Urteil BVerwGE 10, 8 [BVerwG 24.09.1959 - II C 169/58] [10] dargetan.

    Ist also der jetzt zur Entscheidung stehende Fall nach der Rechts- und Interessenlage nur vergleichbar mit dem des Urteils BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] und der an dem dort entwickelten Gedanken festhaltenden späteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 10, 8 [BVerwG 24.09.1959 - II C 169/58]), so bedarf es mit Rücksicht auf die von der Beklagten für erforderlich gehaltene Einschaltung des Großen Senats oder die hilfsweise begehrte Anhörung auch vor dem II. Senat nur noch der abschließenden Klarstellung, daß der erkennende Senat keineswegs die durch die angeführte Rechtsprechung vorgezeichnete Linie verläßt.

  • BVerwG, 15.01.1958 - VI C 155.57

    Gesetz zu Art. 131 GG: erzwungene Aufgabe des Dienstes bei einer Dienststelle des …

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1962 - VI C 83.61
    Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - in einem Parallelfall entschieden, daß das Beamtenverhältnis von einem Dienstherrn außerhalb des Bundesgebiets schon deshalb nicht habe beendet werden können, weil dieses Beamtenverhältnis dort nicht fortgesetzt worden sei.

    In dem Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - habe das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine tarifrechtliche Kündigung wegen einer 10monatigen Gefängnisstrafe als eine Dienstbeendigung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen angesehen und ausgesprochen, daß das Beamtenverhältnis von einem Dienstherrn außerhalb des Bundesgebiets nicht rechtswirksam habe beendet werden können; mit seiner anderslautenden früheren Rechtsmeinung habe sich das Bundesverwaltungsgericht dabei nicht auseinandergesetzt, es handele sich also wohl nur um eine einmalige Abweichung von der sonstigen Rechtsprechung.

    Sie machen u.a. geltend: Der im Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - entschiedene Fall komme dem vorliegenden sehr nahe.

    Fehl geht allerdings der von den Klägerinnen aufgegriffene Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Senats vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - (DVBl. 1959 S. 331) und ihre Auffassung, dort sei praktisch unter Aufgabe der Rechtsprechung BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57] für einen dem ihren vergleichbaren Fall vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt worden, daß eine tarifrechtliche Kündigung wegen einer sogar mit 10 Monaten Gefängnis geahndeten Straftat schlechthin als Dienstbeendigung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gelten müsse, weil das Beamtenverhältnis von einem Dienstherrn außerhalb des Bundesgebiets rechtlich überhaupt nicht habe beendet werden können.

  • BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1962 - VI C 83.61
    Wenn die Beklagte sich unter Anführung etwa von BVerwGE 5, 356 [BVerwG 15.11.1957 - VI C 25/56] darauf beruft, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in dem hier interessierenden Zusammenhang nur auf das Vorhandensein oder das Fehlen beamtenrechtlicher "Beweggründe" abgestellt worden, so verkennt sie also, daß gerade deshalb geprüft werden muß, ob diese Gründe im konkreten Fall bei Anlegung beamtenrechtlicher Maßstäbe eine Entfernung aus dem Dienst zu motivieren geeignet waren.
  • OVG Hamburg, 28.06.1962 - Bf II 37/62
    Auszug aus BVerwG, 07.11.1962 - VI C 83.61
    So erklärt es sich wohl auch, daß das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28, Juni 1962 - NJW 1962 S. 1980 [OVG Hamburg 28.06.1962 - OVG Bf. II 37/62] -, das im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung mit der hier vertretenen Auffassung übereinstimmt, ebenfalls - zu Unrecht - glaubt, es setze sich in Widerspruch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
  • BVerwG, 04.12.1959 - VI C 455.56

    Anwendung von § 9 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131) auf unter die Vorschrift des § 62 …

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1962 - VI C 83.61
    Die von der Revision vertretene Auffassung, daß der Statusverlust angesichts der Eigenschaft des Gesetzes zu Art. 131 GG als Ausführungsgesetz zu der Verfassungsvorschrift schlechthin als rechtlich belanglos gelten müsse - jedenfalls dann, wenn eine unmittelbar durch den Zusammenbruch verursachte wirtschaftliche Betreuungswürdigkeit des Bediensteten nicht vorliege -, hat der Senat bereits mit seiner zu den §§ 62, 63 G 131 ergangenen Entscheidung BVerwGE 10, 37 [BVerwG 04.12.1959 - VI C 455/56] abgelehnt.
  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 201.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1962 - VI C 83.61
    Diese Rechtsprechung trägt der Grundkonzeption des Gesetzes Rechnung: Danach sollen die Rechtsverhältnisse derjenigen Bediensteten geregelt werden, die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch infolge der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestande Deutschlands oder in seinen inneren Verhältnissen ihren Dienst nicht fortsetzen konnten (vgl. BVerwGE 1, 251 [BVerwG 03.12.1954 - II C 201/53]).
  • BVerwG, 30.09.1959 - VI C 358.56

    Örtliche Zuständigkeit für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte von …

    Auszug aus BVerwG, 07.11.1962 - VI C 83.61
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit in seinem Urteil vom 30. September 1959 - BVerwGE 9, 172 [BVerwG 30.09.1959 - VI C 358/56] - bejaht und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • BVerwG, 05.02.1976 - VI C 57.72

    Anforderungen hinsichtlich der Versorgung aus einer bestimmten Besoldungsgruppe - …

    Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erzwungenen Dienstaufgabe bzw. zum Fortbestehen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unter zumutbaren Bedingungen nach dem 8. Mai 1945 (BVerwGE 5, 268; 10, 8 [BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57]; 15, 119 [BVerwG 07.11.1962 - V C 144/62]; 19, 37 [BVerwG 22.06.1964 - III C 192/62]; 24, 140) [BVerwG 26.05.1966 - II C 43/63]beruht auf der zusammenbruchsbedingten generellen Abschaffung des Berufsbeamtentums in der sowjetisch besetzten Zone.

    Nur dann, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt in nicht zumutbarer Weise geändert hat, oder wenn der Betroffene aus Gründen entlassen wurde, die nicht mit Sicherheit auch zur Beendigung seines vor dem Zusammenbruch begründeten Beamtenverhältnisses geführt hätten, gehört er zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes (BVerwGE 5, 268; 10, 8 [BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57]; 15, 119 [BVerwG 07.11.1962 - V C 144/62]; 19, 37) [BVerwG 22.06.1964 - III C 192/62].

  • BVerwG, 30.01.1964 - II C 207.61

    Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Alt. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131)

    Diese Auffassung würde mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar sein, daß der bloße Statusverlust nicht zur Einbeziehung in den Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b G 131 führt, weil diese Vorschrift - anders als die durch eine andere rechtspolitische Interessenlage geprägten §§ 62 und 63 G 131 - nicht bereits an die Tatsache des Amtsverlustes oder der Nichtversorgung anknüpft, sondern auf den tatsächlichen Vorgang einer erzwungenen Aufgabe des Dienstes oder eines erzwungenen Ausscheidens ohne beamtenrechtliche Versorgung nach Eintritt des Versorgungsfalles abstellt (BVerwGE 5, 268 [BVerwG 11.10.1957 - VI C 60/57]; BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1958 - BVerwG VI C 155.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 13] und vom 18. Oktober 1960 - BVerwG II C 80.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 1 G 131 Nr. 35] sowie BVerwGE 15, 119 [BVerwG 07.11.1962 - BVerwG VI C 83.61]).

    Anders wäre es, wenn sich der zusammenbruchsbedingte Statusverlust mit seiner zunächst latent gebliebenen Auswirkung zu einem tatsächlichen Vorgang und zur Dienstaufgabe aus Gründen, die nicht mit Gewißheit auch zur Beendigung des vor dem 8. Mai 1945 begründeten Beamtenverhältnisses geführt hätten, weiterentwickelt hätte, wie es in dem durch Urteil vom 7. November 1962 (BVerwGE 15, 119 [BVerwG 07.11.1962 - BVerwG VI C 83.61]) entschiedenen Fall geschehen ist.

  • BVerwG, 15.01.1970 - II C 126.65

    Geltung der Überleitungsvorschrift des § 180 Abs. 2 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz …

    Daß der Kläger den erstrebten Ruhegehaltsatz auch nicht durch die Anrechnung der Zeit seiner Kriegsgefangenschaft vom 9. Mai 1945 bis zum 81. November 1946 (ein Jahr, 182 Tage) auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit erreichen kann, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1963 - BVerwG VI C 70.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 64 G 131 Nr. d], vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 83.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 181 a BBG Nr. 15] undvom 30. Januar 1964 - BVerwG II C 2.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 35 G 131 Nr. 14]).
  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 108.64

    Beschänkung des Personenkreises - Antrag des Klägers auf Gewährung von …

    Nur dann, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt in nicht zumutbarer Weise geändert hat oder wenn der Betroffene aus Gründen entlassen wurde, die nicht mit Gewißheit auch zur Beendigung seines vor dem 8. Mai 1945 auf Lebenszeit begründeten Beamtenverhältnisses geführt haben würden, hat das Bundesverwaltungsgericht eine erzwungene Dienstaufgabe anerkannt (BVerwGE 15, 119 ff.).
  • BVerwG, 08.11.1973 - II C 12.73

    Gewährung von Versorgungsbezügen in Gestalt von Ruhegehalt - Versorgungsbezüge …

    Das Bundesverwaltungsgericht (zu vgl. BVerwGE 5, 268; 10, 8 [BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57][10]; 15, 119 [122, 123]) habe für diesen Personenkreis entschieden, daß in der bloßen Umwandlung der Rechtsnatur des Dienstverhältnisses keine erzwungene Dienstaufgabe aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen zu finden sei, wenn der Betroffene den Dienst unter zumutbaren Bedingungen fortsetzen konnte und das fortgesetzte Dienstverhältnis später nicht aus Gründen endete, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machten und mit dem staatlichen Zusammenbruch im Zusammenhang standen.
  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 11.63

    Rechtsmittel

    Für das Ergebnis des Revisionsverfahrens ist es infolgedessen unerheblich, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei den in der sowjetisch besetzten Zone nach dem 8. Mai 1945 im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigten Beamten das Tatbestandsmerkmal "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen gezwungen waren, ihren Dienst aufzugeben" erfüllt ist, wenn der sowjetzonale Dienstherr von der dem Angestelltenstatus eigentümlichen Möglichkeit der Kündigung unter Umständen Gebrauch gemacht hat, die bei Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mit Gewißheit zu einer Entfernung aus dem Dienst geführt hätten (BVerwGE 15, 119 [122/123] und Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG VI C 185.61 -).
  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 51.68

    Berücksichtigung einer Beschäftigung als Postangestellter als ruhegehaltfähig - …

    Durch diese Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art auf Grund der generellen Abschaffung des Beamtenrechts in der Sowjetzone hat sich das Dienstverhältnis des Klägers nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert - mit der Folge, daß darin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 15, 119; 24, 140) [BVerwG 26.05.1966 - II C 43/63]keine erzwungene Dienstaufgabe des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b - erste Alternative - G 131 liegt.
  • BVerwG, 25.06.1969 - VI C 10.65

    Rechtsmittel

    Eine erzwungene Dienstaufgabe liegt bei Weiterverwendung im öffentlichen Dienst nach dem 6. Mai 1945 im sowjetzonalen Verwaltungsbereich jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das Dienstverhältnis durch Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Dienstverhältnis anderer Art nach seinem wesentlichen Inhalt nicht in unzumutbarer Weise geändert hat (vgl. BVerwGE 5, 268; 10, 8 [BVerwG 06.08.1959 - I C 204/57]; 15, 119 [BVerwG 07.11.1962 - V C 144/62]; 24, 140) [BVerwG 26.05.1966 - II C 43/63].
  • BVerwG, 24.10.1963 - VI C 185.61

    Voraussetzungen der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling - Umfang der …

    Für die erneute Verhandlung und Entscheidung in der Berufungsinstanz wird insbesondere die inzwischen fortentwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 zu beachten sein (vgl. BVerwGE 15, 119).
  • BVerwG, 23.08.1972 - VI C 13.71

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision

    Die grundlegende rechtliche Feststellung, daß in der SBZ im September 1945 durch Befehl der Besatzungsmacht das Deutsche Beamtengesetz auf gehoben wurde, ohne daß ein anderes Beamtengesets an dessen Stelle getreten ist, kann nicht beanstandet werden; die sich daran anknüpfende Peststellung, in den Verwaltungen der SBZ sei danach ein Berufsbeamtentum nicht mehr entstanden, es sei vielmehr mit dem Beginn des Staat liehen Aufbaus "grundsätzlich und bewußt vernichtet worden", ist weitgehend tatsächlicher Art. Zudem kann dieser Umstand als gerichtsbekannt gelten; hierzu ist auf die Ausführungen des erkennenden Senats etwa im Urteil BVerwGE 15, 119 (124) [BVerwG 07.11.1962 - VI C 83/61] zu verweisen, wo zur "Beseitigung der Beamtenverhältnisse" in der SBZ vermerkt ist, es sei gerade der Sinn dieser Maßnahme gewesen, ganz allgemein Angehörige des öffentlichen Dienstes ohne Beschränkung auf bestimmte Gründe jederzeit aus ihren Stellungen entfernen zu können.
  • BVerwG, 21.10.1964 - VI C 48.63

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.02.1963 - II C 65.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.01.1963 - VI C 195.61

    Rechtsmittel

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