Rechtsprechung
| BVerwG, 30.08.1963 - VI C 91.62 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 02.07.1970 - II C 22.68
Erhöhung einer Witwenrente - Gewährung einer Unterhaltsbetrages
Denn dieser Begriff der "Änderung der Verhältnisse" umfaßt solche Umstände, die der verstorbene Beamte nicht mehr erlebt hat und die im Erlebensfalle Einfluß auf die Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung gehabt haben würden (vgl. BVerwGE 13, 71 [73]; Urteile vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - und vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11 und Nr. 22]), sowie die Zahlung solcher Bezüge, welche die geschiedene Ehefrau gerade infolge des Todes ihres früheren Ehemannes als Ersatz für seine Unterhaltsleistung erhält und nicht erhalten würde, wenn er noch lebte, wie z.B. Witwenrenten aus der Angestelltenversicherung des früheren Ehemannes oder aus der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. BVerwGE 13, 71 [73]; Urteile vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 -, vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 -, vom 14. Januar 1965 - BVerwG II C 78.63 - und vom 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 63.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 EBG Nrn. 7, 11, 15 und 21]). - BVerwG, 14.02.1968 - VI C 63.65
Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs einer 2. Ehefrau bei der Berechnung des …
Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11) im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über die Berücksichtigungsfähigkeit von Sozialversicherungsrenten im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG entschieden, daß für die Witwen versorgungs rente Entsprechendes zu gelten hat, weil auch sie ein Surrogat für die bisherigen Unterhaltszahlungen des früheren Ehemannes ist und weil auch sie den bisher vom früheren Ehemann geleisteten Unterhalt in anderweitiger Weise sicherstellt; hiernach, so heißt es in dem Urteil weiter, ist es unerheblich, daß die Witwenversorgungsrente, die die geschiedene Ehefrau nach dem früheren Ehemann erhält, anders als ihre Witwensozialrente nicht auf dessen Beitragsleistungen beruht. - BVerwG, 23.01.1970 - II B 75.69
Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf der Grundlage des …
Diese Rechtsprechung (vgl. außer dem vorbezeichneten Urteil vom 14. Februar 1968: BVerwGE 13, 71 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1962 - BVerwG II C 76.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 7] und vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11]) betrifft die - andere - Frage, ob mit der Aufnahme der Zahlung einer Witwenrente eine die Höhe des Unterhaltsbeitrags berührende Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG oder entsprechender landesgesetzlicher Regelungen eingetreten sein kann, obwohl - rein logisch gesehen - dieser Umstand nicht "später", d.h. nach dem Tode des Beamten, sondern durch dessen Tod eingetreten ist. - BVerwG, 23.01.1970 - II B 57.69
Versorgung der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines Beamten - Zulässigkeit und …
Daß im Rahmen des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG als "Änderung der Verhältnisse" zuungunsten der geschiedenen Ehefrau der Umstand zu berücksichtigen ist, daß sie infolge des Todes des geschiedenen Ehemannes eine Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz erhält, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt (vgl. Urteile vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - und vom 14. Februar 1968 - BVerwG VI C 63.65 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11 und Nr. 21]). - BVerwG, 29.03.1968 - II B 55.67
Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach …
In den Gründen seines Urteils vom 30. August 1963 - BVerwG VI C 91.62 - (Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 11) hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Anknüpfung an die dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. September 1961 - BVerwG II C 16.61 - (BVerwGE 13, 71) zugrundeliegenden Erwägungen ausgeführt, daß die Gründe, die dazu geführt haben, die Gewährung einer Sozialrente als eine zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBG anzusehen, dazu zwingen, auch die Zahlung einer Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als eine solche Änderung zu berücksichtigen (ebenso Urteil des Senats vom 14. Januar 1965 - BVerwG II C 78.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 125 BBG Nr. 15]).
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