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| BVerwG, 08.05.1957 - VI C 92.56 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.09.1954 - 2 C 79/53
- BVerwG, 08.05.1957 - VI C 92.56
Papierfundstellen
- MDR 1957, 764
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 03.12.1954 - II C 201.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.05.1957 - VI C 92.56
Daß er sich nicht zurückmelden wollte oder konnte, stellt sich somit als eine Folge des Zusammenbruchs dar (BVerwGE 1, 251). - BVerwG, 18.12.1953 - II C 21.53
Entlassung eines Lehrers aus dem Lehrberuf (Widerruf des Beamtenverhältnisses) - …
Auszug aus BVerwG, 08.05.1957 - VI C 92.56
Nach der vom erkennenden Senat übernommenen ständigen Rechtsprechung des II. Senats ist zum Landesbeamtenrecht auch das Reichsbeamtenrecht zu zählen, soweit es auf Landesbeamte Anwendung findet (vgl. insbesondere BVerwGE 1, 57 ff.). - BVerwG, 14.10.1955 - II C 158.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 08.05.1957 - VI C 92.56
Dagegen kann es nach dem Inhalt der Verfügung vom 7. November 1949 zweifelhaft erscheinen, ob sie auf anderen als beamtenrechtlichen Beweggründen beruht (vgl. BVerwGE 2, 253).
- BVerwG, 15.11.1957 - VI C 25.56
Rechtsmittel
Aus diesem Grunde hat der Senat § 63 Abs. 1 G 131 in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a.Urteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG VI C 92.56 - und das schon bezeichnete Urteil vom 27. September 1957) weit ausgelegt und einen Amtsverlust "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne dieser Vorschrift sogar in Fällen bejaht, in denen der Beamte sich nach dem 8. Mai 1945 nicht mehr zum Dienst gemeldet hat, um der Entnazifizierung und ihren Auswirkungen auf sein Dienstverhältnis zu entgehen, oder weil sein Amt als typisch nationalsozialistische Einrichtung beseitigt war. - BVerwG, 08.07.1959 - VI C 191.56
Rechtsmittel
Da, wie bereits ausgeführt, der Artikel 131 GG und das dazu ergangene Gesetz keinen Unterschied zwischen einem Ausscheiden aus tatsächlichen Gründen und einem Ausscheiden auf Grund einer rechtlichen Verfügung machen, kann es für die Anwendung des Gesetzes nicht darauf ankommen, ob die Wiederverwendung des Klägers als Reichsbahnoberrat durch einen besonderen Verwaltungsakt des Dienstherrn oder durch "stillschweigende Ignoranz" seiner früheren Rechtsstellung in Verbindung mit einer unterwertigen Beschäftigung abgelehnt worden ist (vgl. hierzu auch Urteile des erkennenden Senats vom 8. Mai 1957 - BVerwG VI C 92.56 - und vom 27. September 1957 - BVerwG VI C 52.56 - ferner auch BGHZ 1, 274 [BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [284 ff.]). - BVerwG, 06.03.1958 - II B 51.57
Rechtsmittel
Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht schon ausgesprochen, daß Personen, die nach dem Wortlaut des Gesetzes von diesem nicht betroffen wären, äußerstenfalls durch Schließung einer "echten Gesetzeslücke" (BVerwGE 2, 10 [12/13]; BVerwGE 3, 88 [91]; BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG VI C 92.56 -), nicht dagegen im Wege der Ausweitung des berechtigten Personenkreises durch ausdehnende Auslegung oder entsprechende Anwendung auf rechtsähnlichen Sachlagen, Rechte aus dem Gesetz erlangen können (BVerwGE 4, 303 [304]).
- BVerwG, 20.12.1960 - II C 146.58
Rechtsmittel
Das Ausscheiden eines Beamten aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen setzt daher - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat - auch nicht in jedem Falle ein Tätigwerden der zuständigen Behörde des Dienstherrn (der Besatzungsmacht oder der im Rahmen der Entnazifizierung entscheidenden Stellen) voraus, sondern kann auch dadurch eingetreten sein, daß der Beamte es unterlassen hat, sich zum Dienst zurückzumelden, sobald er dazu in der Lage war (BVerwGE 5, 356 undUrteil vom 8. Juli 1959 - BVerwG VI C 191.56 - mit Hinweis aufUrteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG VI C 92.56 -, RiA 1957 S. 300, sowie auf BGHZ 1, 274 [BGH 15.03.1951 - III ZR 153/50] [248 ff.]; ebenso Bundesdisziplinarhof, Urteil vom 5. November 1957 - I D 107.56 -, ZBR 1958 S. 55). - BVerwG, 17.12.1959 - II C 290.57
Rechtsmittel
Zutreffend hat es in diesem Zusammenhang die von der Revision für erforderlich erachtete Mitwirkung des Dienetherrn für entbehrlich gehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG VI C 92.56 - [RiA 1957, 300]). - BVerwG, 22.06.1960 - VI C 463.56
Verschuldete Rechtsunkenntnis als Hinderungsgrund i.S.d. § 81 Abs. 4 S. 3 Gesetz …
Nach dem Urteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG VI C 92.56 - kann der Verlust auch dadurch eintreten, daß der Beamte es unterläßt, sich zum Dienst zurückzumelden, wenn er dazu in der Lage ist. - BVerwG, 06.10.1959 - II C 402.57
Rechtsmittel
Die einzige hier in Frage kommende Vorschrift, § 7 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer - Heimkehrergesetz - vom 19. Juni 1950 (BGBl. I S. 221) in der Fassung der Änderungs- und Ergänzungsgesetze vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 875) und vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931), gilt nicht für Beamte (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1957 - VI C 92.56 S. 16 -, ebenso Anders, Gesetz zu Artikel 131 GG, 3. Aufl. Erl. 5 b und Fußnote 7 zu § 77). - BDH, 05.11.1957 - I D 107/56
Rechtsmittel
Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung anderer Gerichte (vgl. BVerwG JR 1957, 392; RiA 1957, 235; RiA 1957, 300 mit Hinweisen auf weitere Rspr., auch des BGH; BVerwG Urteil vom 8. Mai 1957 - VI C 92/56 - Der Beamtenbund 1957, 228; OVG Münster ZBR 1957, 95; RiA 1957, 251). - BVerwG, 20.03.1958 - II C 179.57
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag - Beweggründe der …
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat jedoch bereits unter Berufung auf Sinn und Zweck der Vorschriften des Art. 131 GG und des § 63 Abs. 1 G 131, die die uneingeschränkte Einbeziehung aller am 8. Mai 1945 bestehenden und durch den Zusammenbruch oder seine Auswirkungen regelungsbedürftig gewordenen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Versorgungsverhältnisse erheischen, den § 63 Abs. 1 G 131 in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt (vgl. u.a. Urteil vom 8. Mai 1957 - BVerwG VI C 92.56 -); danach ist ein Amtsverlust "aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen" im Sinne dieser Vorschrift auch in Fällen zu bejahen, in denen der Beamte sich nach dem 8. Mai 1945 nicht mehr zum Dienst gemeldet hat, um der Entnazifizierung und ihren Auswirkungen auf sein Dienstverhältnis zu entgehen, oder weil sein Amt als typisch nationalsozialistische Einrichtung beseitigt war.
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