Rechtsprechung
| BVerwG, 31.05.1974 - VI C 99.73 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 19.05.1972 - V 198/71
- BVerwG, 31.05.1974 - VI C 99.73
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 12.12.1973 - VI C 171.73
Recht zur Kriegsdienstverweigerung - Begriff der Gewissensentscheidung - …
Auszug aus BVerwG, 31.05.1974 - VI C 99.73
Zu der gleichen Revisionsrüge in einem anderen Verfahren, in dem das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Urteils in jener Sache dieselbe Auffassung vertreten hatte, hat der erkennende Senat im Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 171.73 - ausgeführt:.So ist es auch im vorliegenden Fall; anstelle des Beigeladenen in der Sache BVerwG VI C 171.73 steht hier der Kläger.
Der Senat hat zu den gleichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts in dem bereits erwähnten Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 171.73 - ausgeführt:.
Da - im Gegensatz zu der dem Urteil vom 12. Dezember 1973 - BVerwG VI C 171.73 - zugrundeliegenden Sache - hier weitere das angefochtene Urteil tragende Feststellungen fehlen, mußte das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
- BVerwG, 14.10.1971 - VIII C 116.69
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - …
Auszug aus BVerwG, 31.05.1974 - VI C 99.73
Rechtlich nicht zu beanstanden sind die auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 116.69 - (BVerwGE 38, 358 = NJW 1972, 655) Bezug nehmenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Vortrag des Klägers, mit dem er den Krieg und die Vorbereitung eines solchen sinngemäß als Verbrechen werte, sei schon objektiv nicht geeignet, eine Gewissensentscheidung im Sinn von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG zu rechtfertigen; eine Gewissensentscheidung werde nur durch das auf sittlicher Überzeugung beruhende Bewußtsein des Wehrpflichtigen bestimmt, nicht ohne schwere seelische Not imstande zu sein, im Kriege mit der Waffe einen Gegner zu töten.Die Verwendung des Begriffs 'Verbrechen' in diesem Zusammenhang kann aber auch in einem uneigentlichen, übertragenen Sinn - wie es auch sonst durchaus dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht - die sittliche Verurteilung des Auslösens und Führens von Kriegen von seiten der Staaten zum Ausdruck bringen, ohne daß dabei ernstlich die Ansicht vertreten wird, die Soldaten der kriegführenden Staaten seien notwendig selbst als Verbrecher und die Teilnahme an Kampfhandlungen sei als eigenes Verbrechen anzusehen (vgl. das Urteil vom 14. Oktober 1971 [BVerwGE 38, 358]).
- BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60
Kriegsdienstverweigerung I
Auszug aus BVerwG, 31.05.1974 - VI C 99.73
Nachweisen und insbesondere mit Hinweis auf BVerfGE 12, 45).
- BVerwG, 25.01.1974 - VI C 18.73
Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung als …
Auszug aus BVerwG, 31.05.1974 - VI C 99.73
Denn abgesehen davon, daß das Verwaltungsgericht möglicherweise von einem mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 18.73 -) nicht übereinstimmenden Begriff der Notwehr- oder Nothilfesituation im Kriege ausgegangen ist, läßt sich daraus, daß die Bereitschaft zur Abwehr in solchen Situationen mit potentieller Tötungsfolge eine Gewissensentscheidung nicht ausschließt, nicht etwa der "Umkehrschluß" ziehen, das Fehlen einer derartigen Bereitschaft könne nicht Ausdruck einer Gewissensentscheidung sein. - BVerwG, 27.01.1972 - VIII C 95.70
Voraussetzungen einer durch das Grundgesetz (GG) geschützten …
Auszug aus BVerwG, 31.05.1974 - VI C 99.73
Andererseits hat ein Arzt, der behauptet, sein Gewissen verbiete ihm (allgemein), Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, aber durchaus imstande ist, in einem für die Verwendung als Militärarzt typischen Verteidigungsfall (z.B. Angriffe auf ein Lazarett) von der Waffe Gebrauch zu machen und notfalls auch in anderen als notwehr- und nothilfeähnlichen Situationen (vgl. dazu BVerwGE 39, 269 [272]) Menschen zu töten, keine generelle unbedingte Gewissensentscheidung in dem oben dargelegten und für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Sinn getroffen. - BVerwG, 04.07.1973 - VI C 2.73
Verstoß gegen Bundesrecht bei mangelndem Anspruch auf Anerkennung als …
Auszug aus BVerwG, 31.05.1974 - VI C 99.73
Die Gewissensentscheidung und der darauf beruhende Antrag des Wehrpflichtigen muß also von der Erkenntnis getragen sein, zum Töten von Menschen im Kriege außerstande zu sein (vgl. Urteil vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 2.73 - und Beschluß vom 23. August 1973 - BVerwG VI C 151.73 - jeweils mit weiteren. - BVerwG, 20.06.1968 - VIII C 18.67
Gewissensentscheidung auf Grund von vernunftmäßigen Überlegungen - Wandelbarkeit …
Auszug aus BVerwG, 31.05.1974 - VI C 99.73
"Der Revision ist zuzugeben, daß die Wertung des Krieges und der Teilnahme daran Ausdruck einer Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes sein kann (vgl. Urteil vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 18.67 -). - BVerwG, 10.08.1973 - VI C 166.73
Gewissensentscheidung als Voraussetzung für eine Anerkennung als …
Auszug aus BVerwG, 31.05.1974 - VI C 99.73
Eine Gewissensentscheidung liegt danach dann - aber auch nur dann - vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit - den jeweils zur Verwendung kommenden - Waffen Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht ohne schweren seelischen Schaden tun zu können, er also durch die Notwendigkeit, im Kriege Waffen anzuwenden und notfalls Menschen zu töten, in eine schwere und als unerträglich empfundene seelische Not geraten würde und dadurch bei ihm ein unabweisbarer innerer Gewissenszwang zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe gegeben ist (vgl. u.a. Urteil vom 10. August 1973 - BVerwG VI C 166.73 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 14.02.1975 - VI C 50.73
Tragweite und Voraussetzungen des Begriffs der Gewissensentscheidung - Anspruch …
Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die vom Kläger behauptete Belastung durch den Friedenswehrdienst ohne ergänzende Feststellungen negativ würdigt, mag das Bedenken, begegnen (vgl. allgemein BVerwGE 38, 358 [362] und Urteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG VI C 99.73 -). - BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 76.75
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Ist dies der Fall, so ist jedoch nicht die zur Lösung der Notlage gewählte Alternative von Bedeutung, sondern die Motivation, die den Wehrpflichtigen zu seiner Entscheidung veranlaßt (vgl. BVerwGE 39, 269 [272]; 44, 313 [318]; Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG VI C 158.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 84]) Je nach der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen kann gerade das Fehlen der Bereitschaft zur Abwehr eines Angreifers mit potentieller Tötungsfolge ein Beweisanzeichen für eine Gewissensentscheidung darstellen (vgl. Urteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG VI C 99.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 73]). - BVerwG, 10.12.1976 - 6 C 27.76
Voraussetzungen für die Feststellung einer seelische Belastung durch den Zwang …
Eine solche, je nach der Persönlichkeit des Wehrpflichtigen im Gespräch oder aus seiner Lebensführung erhellende absolute Unfähigkeit zur Gewaltanwendung kann gegebenenfalls gerade auf eine Gewissensentscheidung schließen lassen (vgl. Urteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG VI C 99.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 73]).
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