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| BVerwG, 31.01.1959 - VI CB 102.58 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 28.02.1958 - VI CB 76.57
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Auszug aus BVerwG, 31.01.1959 - VI CB 102.58
Diese Vorschrift, die dem Landesbeamtengesetz durch Art. 1 Nr. 111 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 2. Dezember 1954 (GVBl. S. 729) - 1. LBÄG - mit Wirkung vom 1. Januar 1955 (Art. XI Abs. 1 Nr. 2 des 1. LBÄG) eingefügt war, ist zwar auf den vorliegenden Fall noch anwendbar, obgleich sie durch Art. 1 Nr. 54 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom 30. Januar 1958 (GVBl. S. 130) - 2. LBÄG - im Hinblick auf das Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes mit Rückwirkung vom 1. September 1957 (Art. XIII Nr. 10 2. LBÄG) wieder gestrichen worden ist; denn auch insoweit greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluß des Senatsvom 28. Februar 1958 - BVerwG VI CB 76.57 - ) die Übergangsregelung des § 137 BRRG Platz. - BVerwG, 24.03.1959 - III B 242.56
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Auszug aus BVerwG, 31.01.1959 - VI CB 102.58
§ 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG greift ebenfalls nicht Platz, obgleich das Urteil des Berufungsgerichts von der Entscheidung des III. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 1957 - OVG III B 242.56 - abweicht; denn das Berufungsurteil beruht nicht auf dieser Abweichung. - BVerwG, 14.10.1958 - VI CB 155.58
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Auszug aus BVerwG, 31.01.1959 - VI CB 102.58
Sinn und Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG sind auf die Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet (vgl. Beschluß des Senatsvom 14. Oktober 1958 - BVerwG VI CB 155.58 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 07.11.1961 - VI C 74.58
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Entgegen der Auffassung des Klägers kann aber im Rahmen des § 160 LBG die Revision nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des hier nach § 195 Abs. 5 Nr. 6 VwGO noch anwendbaren § 53 Abs. 2 BVerwGG zugelassen werden; eine gegenteilige Vorschrift enthält § 160 LBG nicht; denn diese Vorschrift kann genau wie § 184 LBG Schleswig-Holstein gemäß der letzten Alternative des Artikels 99 GG nur dazu führen, daß das Landesrecht hinsichtlich der Revisibilität dem Bundesrecht gleichgestellt wird, nicht aber zu einer Änderung der Vorschriften über die Zulassung der Revision(Beschlüsse vom 31. Januar 1959 - BVerwG VI CB 102.58 -, vom 22. September 1959 - BVerwG VI C 60.58 -, vom 4. November 1960 - BVerwG VI CB 57.58 - undvom 13. März 1961 - BVerwG VI B 62.60 -). - BVerwG, 09.11.1959 - VI C 45.59
Rechtsmittel
Da Sinn und Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG jedoch nur auf die Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet sind, rechtfertigen etwaige sich aus der Anwendung des früheren Rechts ergebende grundsätzliche Fragen nicht die Zulassung der Revision (vgl. hierzu Beschlüsse des VI. Senatsvom 31. Januar 1959 - BVerwG VI CB 102.58 - undvom 26. August 1959 - BVerwG VI B 54.57 -). - BVerwG, 12.10.1959 - VI B 50.59
Rechtsmittel
Da aber Sinn und Zweck des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur auf die Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet sind, rechtfertigen etwaige sich aus der Anwendung der vorgenannten Vorschriften ergebende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht die Zulassung der Revision (vgl. hierzu Beschluß des II. Senats vom 6. September 1958 - BVerwG II CB 114, 58 - und Beschluß des VI. Senatsvom 31. Januar 1959 - BVerwG VI CB 102.58 - mit Nachweisen).
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