Rechtsprechung
| BVerwG, 20.09.1958 - VI CB 222.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Entlassung aus einem Beamtenverhältnis
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.1957 - VIII A 351/55
- BVerwG, 20.09.1958 - VI CB 222.57
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.05.1957 - VI C 283.56
Auszug aus BVerwG, 20.09.1958 - VI CB 222.57
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der das Berufungsurteil im übrigen im Einklang steht, erübrigt es sich bei Anwendung des § 7 G 131, die Anstellung auf Lebenszeit gesondert nachzuprüfen, wenn nach dieser Vorschrift die der lebenszeitlichen Anstellung vorangegangene Ernennung in ein Amt unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. BVerwGE 5, 61).
- BVerwG, 31.08.1959 - VI B 107.58
Rechtsmittel
Zwar können landesrechtlich für Entscheidungen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, die Kommunalbeamte betreffen, Behörden für zuständig erklärt werden, die herkömmlich auch in anderen Fällen über personalrechtliche Fragen der Kommunalbeamten entscheiden oder bei solchen Entscheidungen mitwirken(Beschluß vom 20. September 1958 - BVerwG VI CB 222.57 -). - BVerwG, 31.10.1963 - VI C 175.62
Belehrungspflichten der obersten Dienstbehörde i.S.d. Art. 131 Grundgesetz (GG) - …
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, gilt die Vorschrift des § 60 G 131 nur für den Personenkreis des Kapitels I, nicht aber des Kapitels II, zu dem der Kläger unstreitig gehört (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1957 - BVerwG VI B 27.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 60 G 131 Nr. 1 und vom 20. September 1958 - BVerwG VI CB 222.57 -). - BVerwG, 07.11.1958 - VI B 206.57
Rechtsmittel
Nicht mehr klärungsbedürftig, sondern geklärt ist insbesondere, daß der Beklagte auf Grund Landesrechts für eine Entscheidung nach § 7 Abs. 2 G 131 zuständig war - Entscheidung des Senatsvom 20. September 1958 (BVerwG VI CB 222.57) -, daß bei der Anwendung des § 7 G 131 auf sogenannte politische Beamte (Wahlbeamte) kein anderer Maßstab anzuwenden ist als bei den übrigen Beamten - Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 9. Februar 1955 (BVerwG II C 223.54).
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