Rechtsprechung
| BFH, 10.09.1982 - VI R 110/79 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
EStG 1975 § 42 Abs. 5
- Wolters Kluwer
Lohnsteuer-Jahresausgleich - Steuervergünstigung - Antragsfrist
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Papierfundstellen
- BFHE 136, 419
- BStBl II 1983, 58
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BFH, 27.03.1974 - VI R 14/70
Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich - Erstattung des Ausgleichsbetrages - …
Auszug aus BFH, 10.09.1982 - VI R 110/79
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der Vorschriften über den Lohnsteuer-Jahresausgleich, insbesondere wendet er sich gegen die Annahme des FG, durch die Fassung des § 42 Abs. 5 EStG 1975, der nunmehr die Bescheiderteilung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich festlege, sei in diesem etwas anderes als ein Erstattungsverfahren zu sehen (Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, Urteil vom 27. März 1974 VI R 14/70, BFHE 112, 269, BStBl II 1974, 465).Das FG hat zu Recht in der Fassung des § 42 Abs. 5 EStG, die dieser durch Art. 1 Nr. 4 des Einkommensteuerreformgesetzes (EStRG) vom 5. August 1974 (BGBl I 1974, 1769, BStBl I 1974, 530) erfahren hat, eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage gesehen, wie sie noch in dem Urteil des Senats in BFHE 112, 269, BStBl II 1974, 465 ihren Niederschlag gefunden hat.
- BFH, 13.02.1976 - VI R 100/74
Lohnsteuer-Jahresausgleich - Einkommensteuer-Veranlagung - Unzulässigkeit - …
Auszug aus BFH, 10.09.1982 - VI R 110/79
Zum anderen hat der Senat in seinem diese Rechtsfrage zwar verneinenden, indessen ebenfalls zur früheren Rechtslage ergangenen Urteil vom 13. Februar 1976 VI R 100/74 (BFHE 118, 219, BStBl II 1976, 425) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß damit keine Entscheidung über die Veranlagungszeiträume der Jahre 1975 und später getroffen worden ist.
- BFH, 28.09.1984 - VI R 6/83
Lohnsteuer - Jahresausgleichsbescheid - Bestandskraft - …
Im letzten Absatz seines Urteils vom 10. September 1982 VI R 110/79 (BFHE 136, 419 , BStBl II 1983, 58 ) ließ es der erkennende Senat dahingestellt, ob ein bestandskräftig durchgeführter Lohnsteuer-Jahresausgleich einer Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr entgegensteht.Der Lohnsteuer-Jahresausgleich des FA (§ 42 EStG ) ist hingegen, worauf später noch näher einzugehen ist, anders als der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG ), ein Steuerermittlungsverfahren, das "die Besteuerung" eines Steuerpflichtigen, der lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat und dessen Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt, "für einen bestimmten Zeitabschnitt abschließend" festlegen soll (vgl. BFHE 136, 419 , BStBl II 1983, 58 ).
Wird er nicht angefochten, so erwächst er in Bestandskraft (BFHE 136, 419 , BStBl II 1983, 58 ); er ist deshalb grundsätzlich nicht mehr änderbar.
Daß Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheide in Bestandskraft -zum Nachteil der Steuerpflichtigen- erwachsen können, steht außer Zweifel (vgl. BFHE 136, 419 , BStBl II 1983, 58 ).
- BFH, 28.09.1984 - VI R 175/82
Lohnsteuer - Jahresausgleichsbescheid - Bestandskraft - …
Im letzten Absatz seines Urteils vom 10. September 1982 VI R 110/79 (BFHE 136, 419 , BStBl II 1983, 58 ) ließ es der erkennende Senat dahingestellt, ob ein bestandskräftig durchgeführter Lohnsteuer-Jahresausgleich einer Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen für dasselbe Kalenderjahr entgegensteht.Der Lohnsteuer-Jahresausgleich des FA (§ 42 EStG ) ist hingegen, worauf später noch näher einzugehen ist, anders als der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG ), ein Steuerermittlungsverfahren, das "die Besteuerung" eines Steuerpflichtigen, der lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat und dessen Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt, "für einen bestimmten Zeitabschnitt abschließend" festlegen soll (vgl. BFHE 136, 419 , BStBl II 1983, 58 ).
Wird er nicht angefochten, so erwächst er in Bestandskraft (BFHE 136, 419 , BStBl II 1983, 58 ); er ist deshalb grundsätzlich nicht mehr änderbar.
Daß Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheide in Bestandskraft -zum Nachteil der Steuerpflichtigen- erwachsen können, steht außer Zweifel (vgl. BFHE 136, 419 , BStBl II 1983, 58 ).
- BFH, 21.10.1985 - GrS 2/84
Bestandskräftiger Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid hindert nicht …
Der VI. Senat des BFH hatte dies im Urteil vom 10. September 1982 VI R 110/79 (BFHE 136, 419, BStBl II 1983, 58) noch offengelassen.
- BFH, 06.12.1983 - VIII R 196/82
Lohnsteuer-Jahresausgleich - Einkommensteuer-Veranlagung
In dieser Entscheidung wie auch im Urteil vom 10. September 1982 VI R 110/79 (BFHE 136, 419, BStBl II 1983, 58) hat der VI. Senat es offengelassen, ob er an dieser Rechtsprechung für die Zeit ab 1975 noch festhalten würde.d) Das hier gefundene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur Rechtsauffassung des VI. Senats, die dieser im Urteil in BFHE 136, 419, BStBl II 1983, 58 vertreten hat.
- BFH, 21.10.1985 - GrS 3/84
Erteilung eines Steuerbescheides hinsichtlich jeden Antrags auf …
Der VI. Senat des BFH hatte dies im Urteil vom 10. September 1982 VI R 110/79 (BFHE 136, 419, BStBl II 1983, 58) noch offengelassen. - BFH, 20.05.1983 - VI R 111/81
Zum Verhältnis Lohnsteuer-Jahresausgleich und allgemeinem …
Andererseits soll durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich aber die Lohnsteuererstattung für das Ausgleichsjahr endgültig abgeschlossen werden (vgl. Urteil des Senats vom 10. September 1982 VI R 110/79, BFHE 136, 419, BStBl II 1983, 58). - BFH, 28.04.1987 - IX R 122/82
Verwaltungsakts-Qualität einer als Lohnsteuer-Jahresausgleich ergangene …
Ein bestandskräftiger Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich, der aufgrund des § 42 Abs. 5 EStG ergangen ist, kann nicht anders behandelt werden als ein bestandskräftiger Steuerfestsetzungsbescheid (BFH-Urteil vom 10. September 1982 VI R 110/79, BFHE 136, 419, BStBl II 1983, 58). - BFH, 10.09.1982 - VI R 111/79 Parallelentscheidung: BFH, 10.9.1982, VI R 110/79, BFHE.
- BFH, 20.05.1983 - VI R 110/81 NV: Da durch einen bestandskräftigen Lohnsteuer-Jahresausgleich die Erstattung der Lohnsteuer für das Ausgleichsjahr endgültig abgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.9.1982 VI R 110/79), kann einem später gestellten Erstattungsantrag nach § 37 Abs. 2 AO 1977 nicht mehr entsprochen werden (so auch BFH-Urteil vom 20.5.1983 VI R 111/81).
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