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Rechtsprechung
   BFH, 20.05.1983 - VI R 111/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2002
BFH, 20.05.1983 - VI R 111/81 (https://dejure.org/1983,2002)
BFH, Entscheidung vom 20.05.1983 - VI R 111/81 (https://dejure.org/1983,2002)
BFH, Entscheidung vom 20. Mai 1983 - VI R 111/81 (https://dejure.org/1983,2002)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AO (1977) § 37 Abs. 2; EStG § 42

Papierfundstellen

  • BFHE 138, 413
  • BStBl II 1983, 584
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.02.1971 - VI R 97/68

    Anwendbarkeit der Rechtsnorm - Rechtswidrig einbehaltene Lohnsteuerbeträge - …

    Auszug aus BFH, 20.05.1983 - VI R 111/81
    Unterläßt es ein Arbeitnehmer, Erstattungsansprüche wegen angeblich zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer nach Ablauf des Ausgleichsjahres im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs geltend zu machen, so kann er später, abweichend von dem BFH-Urteil vom 19. Februar 1971 VI R 97/68 (BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428) eine Erstattung nicht nach § 37 Abs. 2 AO 1977 begehren.

    Denn die Vorschrift über den Lohnsteuer-Jahresausgleich sei entgegen der Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 19. Februar 1971 VI R 97/68 (BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428) lex specialis zu § 37 Abs. 2 AO 1977.

    Der Lohnsteuer-Jahresausgleich geht zwar grundsätzlich vom rechtmäßigen Lohnsteuerabzug während des abgelaufenen Kalenderjahres aus; denn er soll einen Ausgleich bewirken, wenn sich nach Ablauf des Jahres herausstellt, daß die im Laufe des Kalenderjahres bei den einzelnen täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Lohnzahlungen rechtmäßig einbehaltene Lohnsteuer die auf den Jahresarbeitslohn entfallene Jahreslohnsteuer etwa deshalb übersteigt, weil der Arbeitnehmer in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen des Ausgleichsjahres weniger oder gar nichts verdient hat (vgl. BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428).

    Soweit der Senat im Urteil in BFHE 101, 527, BStBl II 1971, 428 zu den damals maßgeblichen § 152 der Reichsabgabenordnung (AO) und § 42 EStG 1958 teilweise einen anderen Standpunkt vertreten hat (ihm folgend Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 42 Anm. 69 und Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: Lohnsteuer-Jahresausgleich, Abschn. I 4 Abs. 1), hält er hieran jedenfalls für die Vorschriften der AO 1977 und des EStG i. d. F. ab 1975 nicht mehr fest.

  • BFH, 10.09.1982 - VI R 110/79

    Lohnsteuer-Jahresausgleich - Steuervergünstigung - Antragsfrist

    Auszug aus BFH, 20.05.1983 - VI R 111/81
    Andererseits soll durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich aber die Lohnsteuererstattung für das Ausgleichsjahr endgültig abgeschlossen werden (vgl. Urteil des Senats vom 10. September 1982 VI R 110/79, BFHE 136, 419, BStBl II 1983, 58).
  • BFH, 19.10.2001 - VI R 36/96

    Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung - Lohnsteuerbescheinigung - …

    Nach diesem Zeitpunkt kommt die Berichtigung etwaiger Fehler beim Lohnsteuerabzug nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung in Betracht (BFH-Urteil vom 20. Mai 1983 VI R 111/81, BFHE 138, 413, BStBl II 1983, 584).
  • BFH, 20.05.1983 - VI R 110/81
    NV: Da durch einen bestandskräftigen Lohnsteuer-Jahresausgleich die Erstattung der Lohnsteuer für das Ausgleichsjahr endgültig abgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10.9.1982 VI R 110/79), kann einem später gestellten Erstattungsantrag nach § 37 Abs. 2 AO 1977 nicht mehr entsprochen werden (so auch BFH-Urteil vom 20.5.1983 VI R 111/81).
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