Rechtsprechung
| BFH, 24.01.1975 - VI R 121/72 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,1021) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Lohnsteuererstattung - Lohnsteuer-Jahresausgleich - Vorschriftsmäßige Kürzung - Nachforderung - Vorschriftswidriges Verhalten - Einwendungen des Arbeitnehmers - Inanspruchnahme - Bereicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für im Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber unrechtmäßig erstatte Lohnsteuer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 115, 49
- DB 1975, 914
- BStBl II 1975, 420
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 01.03.1974 - VI R 253/70
Öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch - Irrtümliche Lohnsteuererstattung …
Auszug aus BFH, 24.01.1975 - VI R 121/72
Der Senat hat in seinem Urteil vom 1. März 1974 VI R 253/70 (BFHE 111, 457, BStBl II 1974, 369) dargelegt, daß die Bestimmungen der §§ 812 ff. BGB im Steuerrecht nicht anwendbar sind.
- BFH, 14.02.1975 - VI R 210/72
Lohnsteuer-Jahresausgleich - Durchführung - Unbeschränkte Steuerpflicht - …
Denn wie der Senat in dem Urteil vom 24. Januar 1975 VI R 121/72 (BFHE 115, 49, BStBl II 1975, 420) ausgeführt hat, gehört auch noch die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber zu dem von diesem vorzunehmenden Lohnsteuerabzug. - BFH, 05.03.1976 - VI R 184/74
Kinderzuschlag zur Arbeitnehmerzulage - Rückwirkende Gewährung - Ablauf des …
"Steuerabzug vom Arbeitslohn" liegt zwar auch dann vor, wenn der Arbeitgeber nach § 3 der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV) den Lohnsteuer-Jahresausgleich vornimmt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 24. Januar 1975 VI R 121/72, BFHE 115, 49, BStBl II 1975, 420, und vom 14. Februar 1975 VI R 121/72, BFHE 115, 319, BStBl II 1975, 497).
dejure.org
Übersicht BFH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.