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Rechtsprechung
   BFH, 19.02.2004 - VI R 13/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,42662
BFH, 19.02.2004 - VI R 13/00 (https://dejure.org/2004,42662)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2004 - VI R 13/00 (https://dejure.org/2004,42662)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - VI R 13/00 (https://dejure.org/2004,42662)
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Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 Nr 6b
    Arbeitszimmer; Aufteilung; Aussendienst; Teiltätigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • FG Münster, 28.08.2001 - 11 K 1454/00

    Angemietete Wohnung als häusliches Arbeitszimmer

    das Urteil des FG Köln vom 03.11.1999, 1 K 1656/98, a.a.O., Az. des BFH: VI R 13/00, betr.

    Rn. 46 Auf die Anregung der Kl., das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung des BFH über die Revision in den Verfahren VI R 13/00 betr.

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2002 - 6 K 1997/00

    Anspruch auf Kindergeld nach der Eheschließung des Kindes

    Es besteht nur noch eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des anderen Ehegatten nicht in der Lage ist (z.B. bei Studentenehen), BFH-Urteil vom 2. März 2000 VI R 13/00, BFH/NV 2000, 921 .

    Bei der Prüfung, ob der anteilige Jahresgrenzbetrag überschritten ist, bleiben folglich diejenigen Einkünfte und Bezüge, die auf den Monat der Eheschließung und die folgenden Monate entfallen, hier die Monate September bis Dezember 1997, außer Ansatz (BFH-Urteil vom 2. März 2000, a.a.O.).

    Der Gewährung des Kindergeldes setzt jedoch voraus, dass der anteilige Jahresgrenzbetrag vom Kind bis zum Heiratsmonat nicht überschritten wird (BFH-Urteil vom 2. März 2000, a.a.O.).

  • FG Nürnberg, 22.04.2004 - VI 65/04
    Mit Beschluss vom 16.08.2001 ist das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, bis über das beim BFH anhängige Revisionsverfahren VI R 13/00 entschieden ist.

    Mit Beschluss vom 03.03.2004 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden, weil das Verfahren VI R 13/00 durch den BFH mit Beschluss nach § 126a FGO beendet worden ist.

  • FG München, 27.06.2005 - 10 K 2071/05

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer eines Finanzanwärters …

    Mit Anordnung vom 14. Januar 2005 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass durch das BFH-Urteil vom 7. August 2003 ( VI R 16/01, BStBl II 2004, 77 ) und den BFH-Beschluss vom 19. Februar 2004 (VI R 13/00 - n.v. -) das Ruhen des Verfahrens beendet ist.
  • FG Düsseldorf, 13.12.2005 - 17 K 2050/04

    Häusliches Arbeitszimmer; Anderer Arbeitsplatz für berufliche Tätigkeit; …

    Rn. 42 Es kann unentschieden bleiben, ob ein anderer Arbeitsplatz dem Steuerpflichtigen ausnahmsweise dann nicht zur Verfügung steht, "wenn ihm die Nutzung dieses Arbeitsplatzes nicht zuzumuten ist." Das FG Köln hat dies in einem Urteil vom 03.11.1999 (1 K 1656/98, EFG 2000, 169; Revision durch Beschluss vom 19.02.2004, VI R 13/00 als unbegründet zurückgewiesen; nicht dokumentiert) in einem Fall angenommen, in dem der Steuerpflichtige in einem Arbeitsgebiet mit einem Radius von 150 km tätig war und nur einmal wöchentlich seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber aufsuchte, aber jeweils zeitnah Berichte und Auflageschreiben zu fertigen hatte.
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