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Rechtsprechung
   BFH, 19.09.1975 - VI R 161/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,969
BFH, 19.09.1975 - VI R 161/73 (https://dejure.org/1975,969)
BFH, Entscheidung vom 19.09.1975 - VI R 161/73 (https://dejure.org/1975,969)
BFH, Entscheidung vom 19. September 1975 - VI R 161/73 (https://dejure.org/1975,969)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsfremder Kindergarten - Zuschüsse - Unterbringung von Kindern - Betreuung von Kindern - Kinder männlicher Arbeitnehmer - Lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt - Kostenersparnisgründe - Schließung betriebseigener Kindergärten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 12 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 117, 58
  • DB 1976, 80
  • BStBl II 1975, 888
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.03.1975 - VI R 94/72

    Steuerfreiheit der Essensgeldzuschüsse bis zu 1,50 DM arbeitstäglich

    Auszug aus BFH, 19.09.1975 - VI R 161/73
    Es handelt sich aus seiner Sicht vielmehr um die Art und Weise, in der er seine Arbeitsleistungen zu erbringen hat, also um die Ausgestaltung seiner Arbeitsleistung selbst (vgl. Urteil des Senats vom 21. März 1975 VI R 94/72, BFHE 115, 268, BStBl II 1975, 486).

    Der erkennende Senat hat zwar in ausdehnender Anwendung des von ihm entwickelten Begriffs der Annehmlichkeit, nämlich zu den Sachzuwendungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die der Belegschaft im ganzen gewährt werden, auch die kostenlose Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern in Betriebskindergärten gerechnet (vgl. Urteile des Senats VI 291/62 U, VI R 242/71 und VI R 94/72).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Urteil VI R 94/72) kann die Annahme von steuerpflichtigem Arbeitslohn auch dann abzulehnen sein, wenn bei der Vorteilsgewährung wesentlich die Interessen des Arbeitgebers mitsprechen und dieser damit ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse verfolgt.

    Von diesen Grundsätzen ging der Senat z. B. im Urteil VI 197/60 U bei der lohnsteuerfreien Behandlung von tariflichem Waschgeld aus, das Kaminkehrergesellen statt der Waschgelegenheit erhalten haben, sowie im Urteil VI R 94/72 bei der steuerlichen Behandlung von Essensgeldzuschüssen bis zur Höhe von 1, 50 DM arbeitstäglich, die in Form von Barzuschüssen an Kantinen oder Gaststätten oder in Form von Essenmarken an die Arbeitnehmer selbst geleistet werden.

  • BFH, 24.01.1975 - VI R 242/71

    Sachzuwendungen - Kur - Steuerpflichtiger Arbeitslohn - Betriebliches Interesse - …

    Auszug aus BFH, 19.09.1975 - VI R 161/73
    Ob eine Annehmlichkeit vorliegt oder ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis anzunehmen ist, ist grundsätzlich aus der Sicht des Arbeitnehmers zu beurteilen (vgl. hierzu insbesondere Urteil des Senats vom 24. Januar 1975 VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340).

    Der erkennende Senat hat zwar in ausdehnender Anwendung des von ihm entwickelten Begriffs der Annehmlichkeit, nämlich zu den Sachzuwendungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die der Belegschaft im ganzen gewährt werden, auch die kostenlose Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern in Betriebskindergärten gerechnet (vgl. Urteile des Senats VI 291/62 U, VI R 242/71 und VI R 94/72).

    Dieser Gesichtspunkt war z. B. mitbestimmend dafür, daß der Senat im Urteil vom 15. März 1974 VI R 25/70 (BFHE 112, 70, BStBl II 1974, 413) bestimmte Rabattgewährungen an Arbeitnehmer und im Urteil VI R 242/71 die Teilnahme an unter betriebsärztlicher Aufsicht durchgeführten Kreislauftrainingskuren nicht als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) angesehen hat.

  • BFH, 30.08.1972 - VI R 300/69

    Barleistungen an Arbeitnehmer - Lohnsteuerpflicht - Rechtsgrundlage der …

    Auszug aus BFH, 19.09.1975 - VI R 161/73
    Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. August 1972 VI R 300/69 (BFHE 107, 280, BStBl II 1973, 64) könnten steuerfreie Sachleistungen durch Ersatzleistungen in bar abgelöst werden, soweit eine Zweckentfremdung ausgeschlossen sei, wie z. B. bei der Barleistung zur Abgeltung des Anspruchs eines Schornsteinfegers auf Gestellung von Waschgelegenheit (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1961 VI 197/60 U, BFHE 74, 130, BStBl III 1962, 50).

    Die Klägerin beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des Senats VI R 300/69.

  • BFH, 15.03.1974 - VI R 25/70

    Nachlaß bei Provision - Kauf von Wertpapieren - Steuerpflichtiger Arbeitslohn - …

    Auszug aus BFH, 19.09.1975 - VI R 161/73
    Dieser Gesichtspunkt war z. B. mitbestimmend dafür, daß der Senat im Urteil vom 15. März 1974 VI R 25/70 (BFHE 112, 70, BStBl II 1974, 413) bestimmte Rabattgewährungen an Arbeitnehmer und im Urteil VI R 242/71 die Teilnahme an unter betriebsärztlicher Aufsicht durchgeführten Kreislauftrainingskuren nicht als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) angesehen hat.
  • BFH, 10.11.1961 - VI 197/60 U

    Einordnung und lohnsteuerliche Behandlungen von geleisteten Sachzuwendungen eines …

    Auszug aus BFH, 19.09.1975 - VI R 161/73
    Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. August 1972 VI R 300/69 (BFHE 107, 280, BStBl II 1973, 64) könnten steuerfreie Sachleistungen durch Ersatzleistungen in bar abgelöst werden, soweit eine Zweckentfremdung ausgeschlossen sei, wie z. B. bei der Barleistung zur Abgeltung des Anspruchs eines Schornsteinfegers auf Gestellung von Waschgelegenheit (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1961 VI 197/60 U, BFHE 74, 130, BStBl III 1962, 50).
  • BFH, 26.04.1963 - VI 291/62 U

    Übernahme der Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes während der Dienstzeit …

    Auszug aus BFH, 19.09.1975 - VI R 161/73
    Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 26. April 1963 VI 291/62 U (BFHE 77, 35, BStBl III 1963, 329).
  • BFH, 04.08.1967 - VI R 208/66

    Unterbringung eines Kindes im Kindergarten als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 19.09.1975 - VI R 161/73
    Das gilt auch, wenn Eltern ihr Kind in einen Kindergarten bringen, weil sie beide berufstätig sind (vgl. Urteil des Senats vom 4. August 1967 VI R 208/66, BFHE 89, 527, BStBl III 1967, 726), oder wenn eine berufstätige Mutter, die von ihrem Ehemann verlassen worden ist und den Unterhalt für sich und ihre Kinder allein verdienen muß, ihre Kinder während der beruflichen Abwesenheit in einem Heim unterbringt (vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 1968 VI R 231/67, BFHE 92, 1, BStBl II 1968, 434).
  • BFH, 23.02.1968 - VI R 231/67

    Steuerliche Behandlung von Mehrkosten für Heimunterbringung von Kindern einer …

    Auszug aus BFH, 19.09.1975 - VI R 161/73
    Das gilt auch, wenn Eltern ihr Kind in einen Kindergarten bringen, weil sie beide berufstätig sind (vgl. Urteil des Senats vom 4. August 1967 VI R 208/66, BFHE 89, 527, BStBl III 1967, 726), oder wenn eine berufstätige Mutter, die von ihrem Ehemann verlassen worden ist und den Unterhalt für sich und ihre Kinder allein verdienen muß, ihre Kinder während der beruflichen Abwesenheit in einem Heim unterbringt (vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 1968 VI R 231/67, BFHE 92, 1, BStBl II 1968, 434).
  • BFH, 25.07.1986 - VI R 203/83

    Arbeitgeberzuschuß zu Unterbringungskosten in betriebsfremdem Kindergarten ist …

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 19. September 1975 VI R 161/73 (BFHE 117, 58, BStBl II 1975, 888) klargestellt, daß es sich bei dem Urteil in BFHE 77, 35, BStBl III 1963, 329 um einen Ausnahmefall gehandelt habe und daß Zuschüsse an betriebsfremde Kindergärten lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn seien.

    Im übrigen sei die im Urteil in BFHE 117, 58, BStBl II 1975, 888 enthaltene entscheidungserhebliche Unterscheidung nicht einleuchtend, wonach bei einer Unterbringung im betriebseigenen Kindergarten eine lohnsteuerfreie mittelbare Verbindung zum Arbeitsplatz bestehe, diese hingegen nicht gegeben sein solle, wenn die Kinder im betriebsfremden Kindergarten untergebracht seien.

    Der Senat hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der die Zahlung von Zuschüssen an betriebsfremde Kindergärten als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren ist (Urteil in BFHE 117, 58, BStBl II 1975, 888).

  • BFH, 22.10.1976 - VI R 26/74

    Kostenlose Führung privater Ferngespräche auf Dienstapparaten als …

    a) Eine Annehmlichkeit liegt im allgemeinen vor, wenn ein Vorteil aus der Sicht des Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 24. Januar 1975 VI R 242/71, BFHE 114, 496, BStBl II 1975, 340, und vom 19. September 1975 VI R 161/73, BFHE 117, 58, BStBl II 1975, 888) sich lediglich auf die Art und Weise bezieht, in der der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat und wenn nach der Verkehrsanschauung (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 31. Januar 1975 VI R 130/74, BFHE 115, 115, BStBl II 1975, 423) ein objektiver Betrachter diese Leistungen nicht als individuelle Gegenleistung des Arbeitgebers für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des einzelnen Arbeitnehmers ansehen würde.

    Wie der Senat im Urteil VI R 161/73 hervorgehoben hat, ist bei der steuerlichen Prüfung, ob eine Annehmlichkeit vorliegt, der Gesichtspunkt der Wahrung des sozialen Friedens in der Belegschaft nicht allein entscheidend.

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