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Rechtsprechung
   BFH, 02.12.2021 - VI R 23/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,58588
BFH, 02.12.2021 - VI R 23/19 (https://dejure.org/2021,58588)
BFH, Entscheidung vom 02.12.2021 - VI R 23/19 (https://dejure.org/2021,58588)
BFH, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - VI R 23/19 (https://dejure.org/2021,58588)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 34 Abs 2 Nr 2 Halbs 2, EStG VZ 2016
    § 34 EStG bei Überstundenvergütungen

  • rechtsinformationen.bund.de

    § 34 EStG bei Überstundenvergütungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 2 Nr 4 Halbs 2 EStG 2009, EStG VZ 2016
    § 34 EStG bei Überstundenvergütungen

  • IWW

    § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 34 Abs. 1 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 34 EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 1. Halbsatz EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Tarifermäßigung für die Vergütung von Überstunden; Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; Lohnnachzahlung für vorangegangene Veranlagungszeiträume; Nachträgliche Auszahlung von Überstundenvergütungen

  • Betriebs-Berater

    § 34 EStG bei Überstundenvergütungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz
    § 34 EStG bei Überstundenvergütungen

  • rechtsportal.de

    EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz
    § 34 EStG bei Überstundenvergütungen

  • datenbank.nwb.de

    § 34 EStG bei Überstundenvergütungen

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überstundenvergütung - und die Nachzahlung für die letzten Jahr

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Steuerermäßigung für mehrjährige Überstundennachzahlung - Steuerermäßigung für mehrjährige Überstundennachzahlung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ermäßigter Steuersatz für Überstunden-Nachzahlung - Er gilt nur, wenn die Überstunden in einem Zeitraum von mehr als einem Jahr geleistet wurden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermäßigte Besteuerung bei veranlagungszeitraumübergreifender Leistung von Überstundenvergütungen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen - Zeitraum von mehr als zwölf Monaten als Voraussetzung zur Tarifermäßigung

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 2 Nr 4, EStG § 34 Abs 1, EStG § 19
    Überstundenvergütung, Arbeitsverhältnis, Mehrjährige Tätigkeit, Außerordentliche Einkünfte, Aufhebung, Einheitliche Leistung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 2 Nr 4 ; EStG § 34 Abs 1 ; EStG § 19

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 275, 144
  • NJW 2022, 1272
  • DB 2022, 779
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (13)

  • BFH, 07.05.2015 - VI R 44/13

    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit - Verletzung …

    Auszug aus BFH, 02.12.2021 - VI R 23/19
    Die Entlohnung muss vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden (z.B. Senatsurteile vom 03.07.1987 - VI R 43/86, BFHE 150, 431, BStBl II 1987, 820; vom 07.08.2014 - VI R 57/12, und vom 07.05.2015 - VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890).

    Soweit andere Hinweise auf den Verwendungszweck fehlen, kommt der Berechnung des Entgelts maßgebliche Bedeutung zu (Senatsurteile vom 16.12.1996 - VI R 51/96, BFHE 182, 161, BStBl II 1997, 222; in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, und vom 31.08.2016 - VI R 53/14, BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322).

    Rn. 13 b) Darüber hinaus muss die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen (Senatsurteile in BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, und in BFHE 255, 120, BStBl II 2017, 322).

  • BFH, 14.10.2004 - VI R 46/99

    Einkünfte für mehrjährige Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 02.12.2021 - VI R 23/19
    Rn. 14 c) Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit kann insbesondere auch eine Lohnnachzahlung für vorangegangene Veranlagungszeiträume sein (Senatsurteile vom 10.06.1983 - VI R 106/79, BFHE 138, 454, BStBl II 1983, 575; vom 28.09.1984 - VI R 48/82, BFHE 141, 532, BStBl II 1985, 117; vom 10.06.1983 - VI R 176/80, BFHE 138, 456, BStBl II 1983, 642; vom 22.07.1993 - VI R 104/92, BFHE 171, 555, BStBl II 1993, 795, und vom 14.10.2004 - VI R 46/99, BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289).

    Dabei steht der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, der Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen (Senatsurteile vom 11.06.1970 - VI R 338/67, BFHE 99, 306, BStBl II 1970, 639, und in BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289).

    Voraussetzung ist nur, dass der Zufluss insgesamt mehrere Jahre betrifft (Senatsurteile vom 17.07.1970 - VI R 66/67, BFHE 99, 381, BStBl II 1970, 683, und in BFHE 206, 573, BStBl II 2005, 289).

  • FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18

    Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

    Auszug aus BFH, 02.12.2021 - VI R 23/19
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.05.2019 - 3 K 1007/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    das Urteil des FG Münster vom 23.05.2019 - 3 K 1007/18 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 15.12.2022 - VI R 19/21

    Zu den Voraussetzungen der Tarifermäßigung nach § 34 EStG

    Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG ist eine Tätigkeit mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst (s. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 02.12.2021 - VI R 23/19, BFHE 275, 144, BStBl II 2022, 442, Rz 12, m.w.N.).

    Rn. 12 2. Die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG setzt ferner voraus, dass die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgt (Senatsurteile in BFHE 275, 144, BStBl II 2022, 442, Rz 13, und vom 16.12.2021 - VI R 10/18, Rz 22, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 15.10.2024 - IX R 5/23

    Erstattung der Steuerzahlung für einen Verdienstausfallschaden ist …

    Soweit die Klägerin auf die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Fällen von Arbeitslohnnachzahlungen für mehrjährige Tätigkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2021 - VI R 23/19, BFHE 275, 144, BStBl II 2022, 442) Bezug nimmt, fehlt es an einer Vergleichbarkeit zum hier vorliegenden Fall (a.A. aber Bergan, Deutsches Steuerrecht kurzgefaßt 2023, 159).
  • FG München, 27.11.2025 - 10 K 714/25

    Ermäßigte Besteuerung der Urlaubsabgeltung als Vergütung für mehrjährige …

    Rn. 21 Es verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, auch aufgrund des BFH-Urteils vom 2. Dezember 2021 (VI R 23/19, BStBl II 2022, 442) sei keine ermäßigte Besteuerung möglich.

    In dem von der steuerlichen Vertretung zitierten BFH-Urteil vom 2. Dezember 2021 (VI R 23/19, BStBl II 2022, 442), sei somit die Besteuerung der Urlaubsabgeltungsansprüche nicht Streitgegenstand gewesen.

    Voraussetzung ist nur, dass der Zufluss insgesamt mehrere Jahre betrifft (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2021 VI R 23/19, BStBl II 2022, 442, Rn. 14).

    Wirtschaftliche vernünftige Gründe für eine Zusammenballung (als Voraussetzung für eine Tarifbegünstigung) können vorliegen, wenn die Abgeltung der Überstunden aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2021 VI R 23/19, BStBl II 2022, 442).

  • FG Münster, 13.11.2025 - 12 K 1853/23

    Tarifermäßigung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

    Die Entlohnung muss aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen (BFH-Urteil vom 02.12.2021 VI R 23/19, BStBl II 2022, 442).

    Dem steht der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können, nicht entgegen (vgl. zum Ganzen etwa BFH-Urteil vom 02.12.2021 VI R 23/19, BStBl II 2022, 442 und BFH-Urteil vom 11.06.1970 VI R 338/67, BStBl II 1970, 639).

    Voraussetzung ist nur, dass der Zufluss insgesamt mehrere Jahre betrifft (BFH-Urteil vom 02.12.2021 VI R 23/19, BStBl II 2022, 442).

  • BFH, 15.10.2024 - IX R 26/23

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.10.2024 IX R 5/23 - Zur Frage der …

    Soweit im Schrifttum vereinzelt auf die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Fällen von Arbeitslohnnachzahlungen für mehrjährige Tätigkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.2021 - VI R 23/19, BFHE 275, 144, BStBl II 2022, 442) Bezug genommen wird (vgl. Bergan, Deutsches Steuerrecht kurzgefaßt 2023, 159), fehlt es an einer Vergleichbarkeit zum vorliegenden Fall.
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