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Rechtsprechung
   BFH, 19.08.1969 - VI R 27/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,1293
BFH, 19.08.1969 - VI R 27/69 (https://dejure.org/1969,1293)
BFH, Entscheidung vom 19.08.1969 - VI R 27/69 (https://dejure.org/1969,1293)
BFH, Entscheidung vom 19. August 1969 - VI R 27/69 (https://dejure.org/1969,1293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umstellung des Wirtschaftsjahres - Steuerliche Wirksamkeit - Einzelunternehmen - Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 97, 112
  • DB 1969, 2313
  • BStBl II 1970, 37
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.08.1967 - IV 236/64

    Versagung der Umstellung auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach dem …

    Auszug aus BFH, 19.08.1969 - VI R 27/69
    Sie machte im wesentlichen geltend: Der vom FA hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung des Wirtschaftsjahres eingenommene Standpunkt stimme zwar mit der vom IV. Senat des BFH in den Urteilen IV 236/64 vom 3. August 1967 (BFH 90, 14, BStBl III 1967, 753) und IV 284/63 U vom 18. Mai 1964 (BFH 79, 197, BStBl III 1964, 304) vertretenen Auffassung überein.

    Nach dem BFH-Urteil IV 236/64 vom 3. August 1967 (a. a. O.) komme es für die Frage, ob bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft mit einem von dem Einzelunternehmen abweichenden Wirtschaftsjahr eine Umstellung des Wirtschaftsjahres nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG vorliege, entscheidend darauf an, ob bei wirtschaftlicher Betrachtung das bisherige Einzelunternehmen lediglich in anderer Rechtsform fortgeführt werde.

    Diesem Gesetzeszweck werde die vom IV. Senat des BFH in dem Urteil IV 236/64 vom 3. August 1967 (a. a. O.) vertretene Auffassung der Auslegung des § 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG gerecht.

    Der Streitfall stimme mit dem Sachverhalt des Urteils des IV. Senats IV 236/64 vom 3. August 1967 (a. a. O.) in entscheidender Hinsicht überein.

    Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, daß der hier vorliegende Fall im wesentlichen mit dem Sachverhalt übereinstimmt, der dem Urteil des IV. Senats IV 236/64 vom 3. August 1967 (a. a. O.) zugrunde lag.

  • BFH, 11.10.1966 - I 47/64

    Umstellung des Wirtschaftsjahres nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters und …

    Auszug aus BFH, 19.08.1969 - VI R 27/69
    Diese werde jedoch nicht vom I. Senat des BFH geteilt; das ergebe sich aus dem Urteil I 47/64 vom 11. Oktober 1966 (BFH 87, 153, BStBl III 1967, 86).

    Das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil I 47/64 vom 11. Oktober 1966 (a. a. O.) untersuche, wie sich eine Veräußerung und eine unentgeltliche Übertragung eines Betriebes im Hinblick auf das Wirtschaftsjahr auswirke.

    Mit Rücksicht auf diesen Zweck der Vorschrift neigt der erkennende Senat zu der vom I. Senat im Urteil I 47/64 vom 11. Oktober 1966 (a. a. O.) vertretenen Auffassung, daß die Vorschrift nicht auf den Fall anwendbar ist, daß ein Kaufmann sein Unternehmen an einen anderen veräußert.

  • BFH, 12.03.1965 - VI 109/64 U

    Erteilung des Einvernehmens von einer Finanzverwaltungsbehörde zur Umstellung des …

    Auszug aus BFH, 19.08.1969 - VI R 27/69
    Wie der BFH im Urteil VI 109/64 U vom 12. März 1965 (BFH 82, 113, BStBl III 1965, 287) unter ausführlicher Darlegung der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG ausgeführt habe, bestehe der Zweck der Mitwirkung des FA bei der Umstellung des Wirtschaftsjahres in erster Linie darin, Mißbräuche zu verhindern.

    Die in § 2 Abs. 5 Nr. 2 letzter Satz EStG festgelegte Bindung der steuerlichen Wirksamkeit einer Umstellung des Wirtschaftsjahres an das Einvernehmen mit dem FA soll verhindern, daß sich ein Steuerpflichtiger durch die Hinausschiebung der Besteuerung von Gewinnen in das nächste Kalenderjahr eine sachlich nicht gerechtfertigte "Steuerpause" verschafft (vgl. die Urteile des Senats VI 109/64 U vom 12. März 1965, a. a. O., und VI 303/65 vom 9. November 1966, BFH 87, 293, BStBl III 1967, 111).

  • BFH, 09.11.1966 - VI 303/65

    Genehmigung zur Umstellung des Wirtschaftsjahres oder deren Versagung im Sinne …

    Auszug aus BFH, 19.08.1969 - VI R 27/69
    Die in § 2 Abs. 5 Nr. 2 letzter Satz EStG festgelegte Bindung der steuerlichen Wirksamkeit einer Umstellung des Wirtschaftsjahres an das Einvernehmen mit dem FA soll verhindern, daß sich ein Steuerpflichtiger durch die Hinausschiebung der Besteuerung von Gewinnen in das nächste Kalenderjahr eine sachlich nicht gerechtfertigte "Steuerpause" verschafft (vgl. die Urteile des Senats VI 109/64 U vom 12. März 1965, a. a. O., und VI 303/65 vom 9. November 1966, BFH 87, 293, BStBl III 1967, 111).
  • BFH, 18.03.1964 - IV 284/63 U

    Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum

    Auszug aus BFH, 19.08.1969 - VI R 27/69
    Sie machte im wesentlichen geltend: Der vom FA hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung des Wirtschaftsjahres eingenommene Standpunkt stimme zwar mit der vom IV. Senat des BFH in den Urteilen IV 236/64 vom 3. August 1967 (BFH 90, 14, BStBl III 1967, 753) und IV 284/63 U vom 18. Mai 1964 (BFH 79, 197, BStBl III 1964, 304) vertretenen Auffassung überein.
  • BFH, 18.02.1971 - IV R 206/67

    Landwirt - Veräußerung von Grund und Boden - Mitnahme des Inventars - …

    Auf diesem Gedanken beruht die Vorschrift des § 2 Abs. 5 Nr. 2 EStG, daß bei Gewerbebetrieben die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum, bei der infolge der Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres eine sogenannte "Steuerpause" eintreten könnte (vgl. die BFH-Urteile VI 109/64 U vom 12. März 1965, BFH 82, 113, BStBl III 1965, 287; VI R 27/69 vom 19. August 1969, BFH 97, 112, BStBl II 1970, 37 mit Nachweisen), nur im Einvernehmen mit dem FA vorgenommen werden darf.

    Hiermit steht auch das Urteil des VI. Senats des BFH VI R 27/69 vom 19. August 1969 (a. a. O.) in Einklang, in dem ausgeführt ist, daß es bei den Gewinnermittlungsvorschriften nicht auf die Identität des Betriebsinhabers, sondern die Identität des Unternehmens ankomme.

    Dieser Ansicht ist auch der VI. Senat des BFH gefolgt in dem Urteil VI R 27/69 vom 19. August 1969 (a. a. O.).

  • BFH, 27.09.1979 - IV R 89/76

    Wählt eine bei einer Betriebsaufspaltung entstandene Gesellschaft ein vom …

    So hat die Rechtsprechung des BFH z.B. in den Fällen, in denen ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine von ihm gegründete Personengesellschaft einbrachte, die ein vom Wirtschaftsjahr des Einzelunternehmens abweichendes Wirtschaftsjahr wählte, eine zustimmungsbedürftige Umstellung angenommen (vgl. BFH-Urteile vom 19. August 1969 VI R 27/69, BFHE 97, 112, BStBl II 1970, 37, und vom 9. Januar 1974 I R 141/72, BFHE 111, 307, BStBl II 1974, 238).

    Im Urteil VI R 27/69 hat der BFH ausgeführt, die in § 2 Abs. 5 Nr. 2, letzter Satz, EStG festgelegte Bindung an das Einvernehmen des FA solle verhindern, daß sich ein Steuerpflichtiger durch das Hinausschieben der Besteuerung von Gewinnen in das nächste Kalenderjahr eine sachlich nicht gerechtfertigte "Steuerpause" verschaffe.

  • BFH, 09.01.1974 - I R 141/72

    Zustimmung des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs bei Einbringung …

    Da nach der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden eine Neugründung ausscheide (Urteile des BFH vom 26. September 1968 IV 244/65, BFHE 94, 15, BStBl II 1969, 71, und vom 19. August 1969 VI R 27/69, BFHE 97, 112, BStBl II 1970, 37), sei die Zustimmung des FA nach § 2 Abs. 5 EStG erforderlich.
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