Rechtsprechung
| BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer
- openjur.de
§§ 41c Abs. 4, 41c Abs. 1, 42d Abs. 2 EStG
Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer
- Bundesfinanzhof
EStG § 42d Abs 2, EStG § 41c Abs 1 Nr 2, EStG § 41c Abs 4
Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer - rechtsinformationen.bund.de
Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 42d Abs 2 EStG 2002, § 41c Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 41c Abs 4 EStG 2002
Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer - IWW
- Betriebs-Berater
Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
EStG § 42d; EStG § 41c
Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuerhinterziehung leitender Mitarbeiter - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 41c Abs. 4; EStG § 42d Abs. 2
Fehlende Korrekturberechtigung bei vorsätzlich fehlerhaft abgegebener Lohnsteuer-Anmeldung und Zurechenbarkeit des Arbeitgebers; Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- IWW (Leitsatz)
Haftung des Arbeitgebers bei Lohnsteuerhinterziehung durch Angestellte
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Fehlende Korrekturberechtigung bei vorsätzlich fehlerhaft abgegebener Lohnsteuer-Anmeldung und Zurechenbarkeit des Arbeitgebers; Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Haftung des Arbeitgebers für hinterzogene Lohnsteuer
- haufe.de (Kurzinformation)
Angestellte hinterzieht Lohnsteuer - Arbeitgeber haftet (BFH)
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Haftung des Arbeitgebers für die von einer Angestellten hinterzogene Lohnsteuer
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Quellensteuer
- Lohnsteuerverfahren - Überblick
- Haftungsverfahren gem. § 42d EStG
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Bremen, 21.05.2008 - 2 K 74/07
- BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08
Papierfundstellen
- BFHE 229, 224
- NZA 2010, 994
- BB 2010, 1757
- DB 2010, 1503
- BStBl II 2010, 833
- NZA-RR 2010, 651
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BFH, 04.06.1993 - VI R 95/92
Lohnsteuer - Arbeitgeber-Haftung - Personalrabatt - Bewertung - Arbeitslohn
Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08
Rn. 14 a) Erkennen i.S. des § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nach der bisherigen Senatsrechtsprechung das Erlangen von Kenntnissen nach Abgabe der fehlerhaften Lohnsteuer-Anmeldungen (Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687).Diese am Wortsinn orientierte Auslegung schließt ein Erkennen bei vorsätzlichem fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt aus (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687; Gersch in Herrmann/Heuer/Raupach, § 42d EStG Rz 56; Stache in Horowski/Altehoefer, Kommentar zum Lohnsteuer-Recht, § 41c Rz 34, 37, 41; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Haftung für Lohnsteuer", Rz 62; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 41c Rz 8).
Rn. 15 Ein Arbeitgeber kann sich zudem nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, wenn ein von ihm eingesetzter Mitarbeiter positive Kenntnis über den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt hat (BFH-Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687).
- BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90
Begriff des "Wissenvertreters" und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu …
Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08
"Wissensvertreter" ist somit jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen (BGH-Urteil vom 24. Januar 1992 V ZR 262/90, BGHZ 117, 104). - BFH, 07.03.2007 - I B 99/06
Berichtigungspflicht des Geschäftsführers bei unrichtiger Steuererklärung
Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08
Dies gilt nicht nur für rechtsgeschäftliche Handlungen, sondern unter anderem auch für die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen (§ 149 der Abgabenordnung) gegenüber der Finanzbehörde (vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 2007 I B 99/06, BFH/NV 2007, 1801). - BGH, 01.03.1984 - IX ZR 34/83
Zurechnung der Kenntnis des Kassierers einer Großbank von der Zahlungseinstellung …
Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08
Körperschaften müssen sich daher nicht nur das Wissen des gesetzlichen Vertreters, zum Beispiel des Vorstands, zurechnen lassen, sondern darüber hinaus auch das Wissen sämtlicher Bevollmächtigter in der Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Befugnisse (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. März 1984 IX ZR 34/83, Neue juristische Wochenschrift 1984, 1953). - FG Bremen, 21.05.2008 - 2 K 74/07
Haftung eines Arbeitgebers für die durch Steuerhinterziehungen eines …
Auszug aus BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1622 veröffentlichten Gründen ab.
- BSG, 19.12.2024 - B 5 R 14/23 R
Teilweise Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Bescheides über die …
Rn. 21 bb) Die Grundsätze des § 166 BGB können in öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen herangezogen werden (…vgl bereits BSG Urteil vom 22.10.1968 - 9 RV 418/65 - BSGE 28, 258, 260 f = SozR Nr. 24 zu § 47 VerwVG, juris RdNr 15; vgl auch BVerwG Urteil vom 25.6.1969 - VI C 103.67 - BVerwGE 32, 228, juris RdNr 21; BFH Urteil vom 21.4.2010 - VI R 29/08 - BFHE 229, 224, BStBl II 2010, 833, juris RdNr 15). - FG Berlin-Brandenburg, 03.12.2013 - 13 K 13092/12
Abrechnungsbescheid vom 26.03.2012
Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzugeben; rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist dazu nicht erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 -V ZR 262/90-, Sammlung der Entscheidungen des BGH in Zivilsachen -BGHZ- 117, 104; so auch BFH, Urteil vom 21. April 2010 -VI R 29/08-, BStBl II 2010, 833).
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