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Rechtsprechung
   BFH, 14.08.1981 - VI R 33/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1055
BFH, 14.08.1981 - VI R 33/78 (https://dejure.org/1981,1055)
BFH, Entscheidung vom 14.08.1981 - VI R 33/78 (https://dejure.org/1981,1055)
BFH, Entscheidung vom 14. August 1981 - VI R 33/78 (https://dejure.org/1981,1055)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1975/1977 § 32 Abs. 4; Meldegesetz der Stadt Berlin (West) vom 1. Juli 1970 (GVBl Berlin 1970, 996)

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung eines Kindes zu einem Elternteil - Einkommensteuerveranlagung - Meldegesetz - Hauptwohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ein Kind wird auch dann einem Elternteil zugeordnet, wenn es nicht in seinem Haushalt lebt, aber in dessen Wohnung erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 134, 277
  • BStBl II 1982, 111
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Unterhaltsleistungen Geschiedener

    Auszug aus BFH, 14.08.1981 - VI R 33/78
    Die mit dieser Regelung erstrebte Beseitigung einer steuerrechtlichen Doppelberücksichtigung von Kindern hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluß vom 8. Juni 1977 1 BvR 265/75, Begründung in Abschn. C vor I (BStBl II 1977, 526, 530/531) verfassungsrechtlich nicht beanstandet.
  • BFH, 13.12.1985 - VI R 203/84

    Häusliche Gemeinschaft - Bescheinigung - Kinderfreibetrag

    Sie widersprechen im übrigen dem in der Gesamtregelung des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG ersichtlichen Prinzip, die Zuordnung aus Gründen einfacher Verwaltungshandhabung an formale, leicht feststellbare Kriterien zu knüpfen (BFH-Urteile vom 14. August 1981 VI R 33/78, BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111; vom 4. Juni 1982 VI R 29/79, BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733, und vom 17. September 1982 VI R 86/79, BFHE 136, 481, BStBl II 1983, 9).

    Die Eltern können bereits durch Erklärungen gegenüber der Meldebehörde in gewissem Umfang einvernehmlich auf die Zuordnung eines Kindes bei einem von beiden Elternteilen Einfluß nehmen (vgl. BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111, und BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733).

    Eine derartige endgültige Zuordnung verstößt nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes, da der Gesetzgeber für den Regelfall zu Recht davon ausgehen konnte, daß ein Kind, das - ggf. auch - zum Haushalt des Vaters gehört, sich dort überwiegend aufhalten wird und daß der Vater den Unterhalt des Kindes überwiegend tragen wird (vgl. ebenso hinsichtlich der melderechtlichen Anknüpfung BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111).

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 148/82

    Steuerrechtliche Zuordnung eines Kindes eines unbeschränkt …

    Sie widersprechen im übrigen dem in der Gesamtregelung des § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG ersichtlichen Prinzip, die Zuordnung aus Gründen einfacher Verwaltungshandhabung an formale, leicht feststellbare Kriterien zu knüpfen (BFH-Urteile vom 14. August 1981 VI R 33/78, BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111; vom 4. Juni 1982 VI R 29/79, BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733, und vom 17. September 1982 VI R 86/79, BFHE 136, 481, BStBl II 1983, 9).

    Die Eltern können bereits durch Erklärungen gegenüber der Meldebehörde in gewissem Umfang einvernehmlich auf die Zuordnung eines Kindes bei einem von beiden Elternteilen Einfluß nehmen (vgl. BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111, und BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733).

    Eine derartige endgültige Zuordnung verstößt nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), da der Gesetzgeber für den Regelfall zu Recht davon ausgehen konnte, daß ein Kind, das - gegebenenfalls auch - zum Haushalt des Vaters gehört, sich dort überwiegend aufhalten wird, und daß der Vater den Unterhalt des Kindes überwiegend tragen wird (vgl. ebenso hinsichtlich der melderechtlichen Anknüpfung BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111).

  • BVerwG, 05.10.1990 - 8 C 54.88

    Einkommensteuerrecht: Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsfreibetrags

    Die darin liegende Verschiebung vom "eigentlich" Gemeinten hin zu einer formalen Voraussetzung hat notwendig zur Konsequenz, daß Fallgestaltungen gleichbehandelt werden, die unter dem Blickwinkel des vom Gesetz verfolgten Zieles unterschiedlich beschaffen sind: Der Haushaltsfreibetrag wird, wenn das Kind bei einem Elternteil mit Hauptwohnung gemeldet ist, ohne weiteres gewährt, mag dort eine persönliche Betreuung stattfinden oder nicht (vgl. BFH, Urteile vom 14. August 1981 - VI R 33/78 - BFHE 134, 277 , vom 4. Juni 1982, a.a.O. S. 232 f., vom 17. September 1982 - VI R 86/79 - BFHE 136, 481 …und vom 27. Juli 1984, a.a.O. S. 121 f.).

    Wenn das, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (…Beschluß vom 8. Juni 1977, a.a.O. S. 127 f.; vgl. ferner BFH, Urteile vom 14. August 1981, a.a.O. …und vom 17. September 1982, a.a.O. S. 484), dem Gleichheitssatz gerecht wird, zieht das nach sich, daß ihm auch die Regelung in § 32 Abs. 4 S. 3 EStG genügt.

  • BFH, 17.09.1982 - VI R 86/79

    Zuordnung eines Kindes, wenn der zuordnungsberechtigte Elternteil kurz nach …

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. August 1981 VI R 33/78 (BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111) auch dann auf den melderechtlichen Tatbestand abgestellt, wenn das Kind schon seit Jahren in der Wohnung des anderen Elternteils gelebt hat.

    Denn der Gesetzgeber konnte im Rahmen der hier notwendigen Typisierung für den Regelfall davon ausgehen, daß der Elternteil, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist, den Unterhalt des Kindes überwiegend trägt (vgl. Urteil in BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111) und deshalb auch z. B. durch den Ansatz eines sog. Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG) begünstigt werden soll.

  • FG Niedersachsen, 05.03.2003 - 9 K 455/99

    Haushaltsfreibetraganspruch des Vaters bei Meldung des Kindes zu Beginn des …

    Es kommt allein auf die ordnungsrechtliche Meldung und nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt an (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. August 1981 VI R 33/78, BStBl. II 1982 Seite 111).

    Bei der in § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG vorgenommenen Zuordnung des Haushaltsfreibetrages nach dem melderechtlichen Tatbestand hat der Gesetzgeber auch nicht nach rein willkürlichen Gesichtspunkten differenziert, da er für den Regelfall davon ausgehen durfte, dass der Elternteil, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist, den Unterhalt des Kindes überwiegend trägt und deshalb auch durch die Gewährung des Haushaltsfreibetrages begünstigt werden soll (Urteil des BFH vom 14. August 1981 VI R 33/78, BStBl. II 1982 Seite 111).

  • BFH, 13.12.1985 - VI R 179/82

    Einkommensteuerrechtliche Zuordnung eines nichtehelichen Kindes zum Vater

    Es führt aus, die vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 14. August 1981 VI R 33/78 (BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111) zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entwickelten Grundsätze hätten auch für Satz 3 dieser Vorschrift zu gelten, daß nämlich nicht auf die tatsächliche Haushaltszugehörigkeit, sondern auf die Anmeldung abzustellen sei.

    Er ist der Ansicht, das vom FA bezeichnete Urteil in BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111 sei nicht einschlägig, da es einen anderen Sachverhalt betroffen habe, nämlich daß die Eltern in verschiedenen Wohnungen lebten.

  • BFH, 26.01.2001 - VI B 250/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Zu den Zuordnungsregelungen des § 32 Abs. 7 Satz 2 EStG liegt eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die durchgehend von der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen ausgeht (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 1. Dezember 1995 III R 125/93, BFHE 179, 115, BStBl II 1996, 91; vom 13. Dezember 1985 VI R 203/84, BFHE 145, 551, BStBl II 1986, 344; vom 27. Juli 1984 VI R 124/80, BFHE 142, 119, BStBl II 1985, 8; vom 17. September 1982 VI R 86/79, BFHE 136, 481, BStBl II 1983, 9; vom 14. August 1981 VI R 33/78, BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111).
  • BFH, 27.07.1984 - VI R 124/80

    Bei Zuordnung eines Kindes geschiedener Eltern ist nicht der Tag des Umzugs, …

    Um Ermittlungen über die tatsächlichen Wohn- und Unterhaltsverhältnisse zu vermeiden, wurde auf den leicht nachweisbaren Umstand der Anmeldung des Kindes abgestellt und dabei sogar in Kauf genommen, daß die melderechtliche Erklärung von Anfang an unzutreffend war oder später unrichtig geworden ist (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. August 1981 VI R 33/78, BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111; vom 4. Juni 1982 VI R 29/79, BFHE 136, 230, BStBl II 1982, 733, und vom 17. September 1982 VI R 86/79, BFHE 136, 481, BStBl II 1983, 9).
  • BFH, 04.06.1982 - VI R 29/79

    Maßgeblichkeit der Meldung eines Kindes für die Zuordnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 …

    Er hat dabei in Kauf genommen, daß im Einzelfall die Erklärung der Wohnung zur Hauptwohnung vor der Meldebehörde von Anfang an unzutreffend sein oder vor Beginn des Jahres sachlich unrichtig werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 14. August 1981 VI R 33/78, BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111).
  • BFH, 11.05.1983 - VI R 61/80

    Lohnsteuerkarte - Einspruchsentscheidung

    Hiervon ist er im Ergebnis schon in seinem Urteil vom 14. August 1981 VI R 33/78 (BFHE 134, 277, BStBl II 1982, 111) ausgegangen.
  • FG Hamburg, 28.10.2003 - VI 230/01

    Zur Anwendung der Konkurrenzregelung in § 32 Abs. 7 EStG

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