Rechtsprechung
| BFH, 29.04.1992 - VI R 33/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Einstufung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Berufsausbildungskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§§ 9, 12, 10 EStG
Lohnsteuer; Vorbereitung auf Reifeprüfung und Erststudium eines Beamten als Ausbildungskosten
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BFH, 28.09.1984 - VI R 144/83
Aufwendungen zur Erlangung der mittleren Reife im Rahmen eines …
Auszug aus BFH, 29.04.1992 - VI R 33/89
Der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen dient der Ausbildung (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1984 VI R 144/83, BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89, 90).Ausnahmsweise gilt etwas anderes dann, wenn der Besuch der Allgemeinwissen vermittelnden Schule Gegenstand eines sog. Ausbildungsverhältnisses ist (BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89, 90).
- BFH, 22.06.1990 - VI R 2/87
1. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG gilt nicht beim …
Auszug aus BFH, 29.04.1992 - VI R 33/89
Der Senat hat - zeitlich nach Eingang der Revisionsbegründung - mit Urteil vom 22. Juni 1990 VI R 2/87 (BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901) entschieden, daß das Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht beim Zusammentreffen von Werbungskosten und Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten) gilt und daß in einem solchen Fall die Aufwendungen für den als Arbeitszimmer geltend gemachten Raum entsprechend der anteilmäßigen Nutzung als Werbungskosten oder als Berufsausbildungskosten berücksichtigt werden können. - BFH, 26.04.1989 - VI R 95/85
Ausbildungskosten - Berufsoffizier - Hochschulstudium - …
Auszug aus BFH, 29.04.1992 - VI R 33/89
Denn auch die Aufwendungen für ein erstmaliges Hochschulstudium sind nach der Rechtsprechung des Senats - vom Fall eines Ausbildungsdienstverhältnisses abgesehen - Ausbildungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 26. April 1989 VI R 95/85, BFHE 156, 494, BStBl II 1989, 616). - BFH, 28.09.1984 - VI R 127/80
Aufwendungen für Universitätsstudium bei beurlaubtem Sanitätsoffiziers-Anwärter …
Auszug aus BFH, 29.04.1992 - VI R 33/89
In einem solchen Fall seien die Ausgaben durch die Berufsausübung entstanden und daher zum Abzug zuzulassen (Urteil vom 28. September 1984 VI R 127/80, BFHE 142, 255, BStBl II 1985, 87).
- FG Köln, 22.01.2004 - 10 K 2312/00
Arbeitszimmer
Rn. 33 aa) Die Anwendung des Aufteilungsverbots lässt sich im Streitfall auch nicht durch den Verweis auf die BFH-Rechtsprechung umgehen, die § 12 Nr. 1 EStG dahin versteht, dass Sonderausgaben von dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG ausgenommen sind, weil es sich bei ihnen nicht um steuerlich unbeachtliche Lebenshaltungskosten handelt (BFH-Urteile vom 22. Juni 1990 VI R 2/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901, vom 18. April 1996 VI R 54/95 BFH/NV 1996, 740, vom 29. April 1992 VI R 33/89, BFH/NV 1992, 733). - FG Rheinland-Pfalz, 09.10.1996 - 1 K 2937/93
Lohnsteuer; Promotionskosten keine Werbungskosten
Zwar steht das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG der Aufteilung von Aufwendungen in Berufsausbildungskosten einerseits und Werbungskosten andererseits nicht entgegen (BFH-Urteile vom 22. Juni 1990 II R 2/87, BStBl II 1990, 901 [BFH 22.06.1990 - VI R 2/87] und vom 29. April 1992 VI R 33/89 , BFH/NV 1992, 733). - FG Rheinland-Pfalz, 12.07.1995 - 1 K 2597/93
Lohnsteuer; kein Promotionsdienstverhältnis bei 1/3-2/3-Arbeitsverhältnis
Dem steht das Rufteilung- und Abzugsverbot für gemischte Rufwendungen ( § 12 Nr. 1 EStG ) nicht entgegen (vgl. BFH BStBl 1990 II S. 901; BFH/NV 1992 S. 733).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".