Rechtsprechung
| BFH, 23.05.1975 - VI R 54/73 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Klagerhebung - Klagebefugnis - Behördenvertreter - Eigenhändige Unterschrift - Schriftlichkeit - Maschinenschriftliche Wiedergabe - Amtlich gesiegelter Beglaubigungsvermerk - Siegelführender Beamter - Unterbringung in betriebsfremdem Heim - Verpflegung in betriebsfremdem ...
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Papierfundstellen
- BFHE 116, 142
- BStBl II 1975, 715
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BFH, 03.10.1974 - VI R 79/72
Dienstwohnung - Hauswart - Beendigung des Dienstverhältnisses - …
Auszug aus BFH, 23.05.1975 - VI R 54/73
Diese Rechtsprechung hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 3. Oktober 1974 VI R 79/72 (BFHE 113, 452, BStBl II 1975, 81) bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Werkswohnungen an Hauswarte fortgesetzt.In seiner Entscheidung VI R 79/72 hat der Senat zwar unter Hinweis auf einschlägige Entscheidungen ausgeführt, daß Wertminderungen der Leistungen durch einen Abschlag angemessen zu berücksichtigen sind.
- BVerfG, 20.04.1966 - 1 BvR 20/62
Ehemäklerlohn
Auszug aus BFH, 23.05.1975 - VI R 54/73
Es verbietet die Ungleichbehandlung gleicher oder im wesentlichen gleicher Tatbestände und es gebietet die Ungleichbehandlung ungleicher oder im wesentlichen ungleicher Tatbestände (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 1966 1 BvR 20/62 und 27/64, BVerfGE 20, 31 [33]). - BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72
Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung …
Auszug aus BFH, 23.05.1975 - VI R 54/73
Durch die Entscheidung des Großen Senats (Beschluß vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242), die allgemein für bestimmende Schriftsätze Geltung hat, wurde aber klargestellt, daß im steuergerichtlichen Verfahren eine differenzierende Beurteilung von Mängeln bei der Unterzeichnung erfolgen muß.
- BFH, 29.07.1969 - VII R 92/68
Klage - Übermittlung durch Telegramm - Prozeßbevollmächtigter - Unterzeichnung
Auszug aus BFH, 23.05.1975 - VI R 54/73
Mit Urteil vom 29. Juli 1969 VII R 92/68 (BFHE 96, 381, BStBl II 1969, 659) wurde zwar entschieden, daß die Klage -- abgesehen von der Übermittlung durch Telegramm -- vom Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich unterzeichnet sein müsse. - BFH, 03.03.1972 - VI R 242/68
Arbeitgeber - Mieten einer Wohnung - Überlassung an Arbeitnehmer - Miete - …
Auszug aus BFH, 23.05.1975 - VI R 54/73
Der Senat hat mit Urteil vom 3. März 1972 VI R 242/68 (BFHE 105, 124, BStBl II 1972, 490) entschieden, daß dann, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Wohnung von einem Dritten mietet und diese unentgeltlich oder verbilligt einem Arbeitnehmer überläßt, in der Regel die ortsübliche Miete die vom Arbeitgeber selbst bezahlte Miete ist. - BFH, 07.08.1974 - II R 169/70
Klage - Klageerhebung - Faksimile - Unterschrift - Faksimilierte Unterschrift - …
Auszug aus BFH, 23.05.1975 - VI R 54/73
Diese Voraussetzung erfüllt wohl eine Klage mit faksimilierter Unterschrift nicht (Urteil des BFH vom 7. August 1974 II R 169/70, BFHE 113, 490, BStBl II 1975, 194). - BFH, 19.09.1974 - IV R 24/74
Klageschrift - Matrize - Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten - …
Auszug aus BFH, 23.05.1975 - VI R 54/73
Eine Klageerhebung in dieser Form erfüllt aber nach dem BFH-Urteil vom 19. September 1974 IV R 24/74 (BFHE 113, 416, BStBl II 1975, 199) das Merkmal der Schriftlichkeit.
- GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78
Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1 …
Zwischen ihnen bestehe allerdings insofern auch eine Divergenz, als der Große Senat des BVerwG in den Gründen des Beschlusses vom 15. Juni 1959 Gr. Sen. 1.58 (BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58] [3]) ausgeführt habe, es genüge ein handschriftlich unterzeichneter Beglaubigungsvermerk, gleichviel, ob mit oder ohne Beifügung eines Dienstsiegels, während der BFH im Urteil vom 23. Mai 1975 VI R 54/73 (BFHE 116, 142 [145], BStBl II 1975, 715) entschieden habe, eine Klage, die von der zur Erhebung befugten Person als Vertreter einer Behörde nicht eigenhändig unterschrieben worden sei, erfülle die Voraussetzungen der Schriftlichkeit nur, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem amtlich gesiegelten Beglaubigungsvermerk versehen sei, der von einem siegelführenden Beamten unterschrieben worden sei.Denn die vom 4. Senat des BSG beabsichtigte Entscheidung würde, wie noch darzulegen ist (vgl. unten III. 2. und 3.), eine Abweichung vom Urteil des BFH VI R 54/73 bedeuten.
Ob die beabsichtigte Entscheidung auch von dem Beschluß des BVerwG Gr. Sen. 1.58 und weiteren, diesem Beschluß folgenden Entscheidungen des BVerwG abweichen würde, kann dahingestellt bleiben, da die in Frage kommenden Entscheidungen vor dem Urteil des BFH VI R 54/73 ergangen sind, beteiligt im Sinne von § 4 RsprEinhG aber nur der Senat ist, der als letzter entschieden hat (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 GmS-OGB 1/72, NJW 1973, 1273; BFHE 109, 206).
Der Sachverhalt, den der vorlegende 4. Senat des BSG zu beurteilen hat, und der Sachverhalt, über den der BFH im Urteil VI R 54/73 entschieden hat, sind zwar nicht voll deckungsgleich.
Abgesehen davon, daß es sich bei Prozessen nach dem Sozialgerichtsgesetz und der Finanzgerichtsordnung (FGO) um unterschiedliche Verfahrensarten handelt, betrifft die Vorlagefrage die Anforderungen, die an die Schriftform einer Revisionsbegründung zu stellen sind ( § 164 SGG ), während das Urteil des BFH VI R 54/73 sich mit der bei einer Klageerhebung zu beachtenden Schriftform zu befassen hatte ( § 64 FGO ).
Das BFH-Urteil VI R 54/73, demgegenüber eine Divergenz der beabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Senats zu untersuchen ist, bezog sich auf eine Behörde, ohne daß im einzelnen angegeben ist, zu welchem Bereich die Behörde gehörte.
Ist somit von einer Identität der Rechtsfragen auszugehen, so liegt in der vom vorlegenden Senat des BSG beabsichtigten Entscheidung eine Abweichung gegenüber dem BFH-Urteil VI R 54/73.
Der BFH dagegen hat im Urteil VI R 54/73 ausgeführt, eine mit einem Beglaubigungsvermerk eines siegelführenden Beamten versehene Klageschrift einer Behörde erfülle die Voraussetzungen der Schriftlichkeit auch dann, wenn der Name des Verfassers nur in Maschinenschrift wiedergegeben sei.
- BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84
Besonderheiten bei der Erhebung der Gewerbesteuer - Beschäftigung der Ehefrau im …
Während dieses Formerfordernis im Falle der von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erhobenen Revision (Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -) grundsätzlich nur gewahrt wird, wenn die Revisionsschrift durch einen Angehörigen der genannten Berufsgruppen handschriftlich unterzeichnet ist, entspricht die Revisionsschrift einer - durch einen Beamten oder Angestellten, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, vertretenen - Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder Behörde auch dann der gesetzlichen Schriftform, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. September 1988 IX B 73/88, amtlich nicht veröffentlicht; Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1980, 172;… gleicher Ansicht Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 120 FGO Anm. 27; vgl. auch BFH-Urteil vom 23. Mai 1975 VI R 54/73, BFHE 116, 142, BStBl II 1975, 715). - BFH, 22.01.1988 - VI R 135/84
Zur Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Übertragung eines Grundstücks an …
Es ist dann der Unterschied zwischen der ortsüblichen und der tatsächlich gezahlten bzw. nicht zu entrichtenden Monatsmiete als geldwerter, dem Steuerpflichtigen jeweils monatlich zufließender Vorteil anzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 9. Februar 1962 VI 219/61 U, BFHE 74, 441, BStBl III 1962, 165; vom 3. März 1972 VI R 242/68, BFHE 105, 124, BStBl II 1972, 490; vom 3. Oktober 1974 VI R 79/72, BFHE 113, 452, BStBl II 1975, 81, und vom 23. Mai 1975 VI R 54/73, BFHE 116, 142, BStBl II 1975, 715). - BFH, 29.03.1985 - VI R 69/82
Anforderungen an Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Einkommensteuerpflicht …
Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht (vgl. Urteile vom 9. Februar 1962 VI 219/61 U, BFHE 74, 441, BStBl III 1962, 165; vom 3. März 1972 VI R 242/68, BFHE 105, 124, BStBl II 1972, 490; vom 3. Oktober 1974 VI R 79/72, BFHE 113, 452, BStBl II 1975, 81, und vom 23. Mai 1975 VI R 54/73, BFHE 116, 142, BStBl II 1975, 715), daß es nicht zu beanstanden ist, in der Regel - wie es das FA hier getan hat - die vom Arbeitgeber selbst gezahlte Miete als ortsüblich anzusetzen, wenn die betreffende Wohnung verbilligt an einen Arbeitnehmer abgegeben worden ist. - BFH, 18.01.1985 - VI R 188/79
Ermittlung des Sachbezugswerts der Miete bei der Festsetzung des …
Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, in Fällen dieser Art in der Regel die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Miete als die ortsübliche Miete anzusehen, so daß die Differenz zwischen der vom Arbeitgeber gezahlten und der dem Arbeitnehmer weiterberechneten Miete als geldwerter Vorteil zu versteuern ist (Urteile vom 9. Februar 1962 VI 219/61 U, BFHE 74, 441, BStBl III 1962, 165; vom 3. März 1972 VI R 242/68, BFHE 105, 124, BStBl II 1972, 490, und vom 23. Mai 1975 VI R 54/73, BFHE 116, 142, BStBl II 1975, 715).
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