Rechtsprechung
| BFH, 12.01.1996 - VI R 69/95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Abziehbarkeit von Unfallkosten als Werbungskosten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Unfallkosten bei kurzer Streckenabweichung
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG München, 13.07.1995 - 6 K 3658/94
- BFH, 12.01.1996 - VI R 69/95
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BFH, 14.11.1986 - VI R 79/83
Unfallkosten auf der Umwegstrecke anläßlich der Mitnahme eines Arbeitskollegen …
Auszug aus BFH, 12.01.1996 - VI R 69/95
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Unfall, der sich auf einer privat veranlaßten Abweichung von der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet, nicht beruflich oder betrieblich veranlaßt; dementsprechend können die Unfallkosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81, BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10, m. w. N.; vom 14. November 1986 VI R 79/83, BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275;… vom 22. März 1990 IV R 353/84, BFH/NV 1991, 512). - BFH, 11.10.1984 - VI R 48/81
Unfallschaden auf Umwegfahrt, um Fahrzeug zu betanken, als Werbungskosten
Auszug aus BFH, 12.01.1996 - VI R 69/95
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Unfall, der sich auf einer privat veranlaßten Abweichung von der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet, nicht beruflich oder betrieblich veranlaßt; dementsprechend können die Unfallkosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81, BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10, m. w. N.; vom 14. November 1986 VI R 79/83, BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275;… vom 22. März 1990 IV R 353/84, BFH/NV 1991, 512). - BFH, 22.03.1990 - IV R 353/84
Anforderungen an Abzugsfähigkeit von Unfallkosten
Auszug aus BFH, 12.01.1996 - VI R 69/95
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Unfall, der sich auf einer privat veranlaßten Abweichung von der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet, nicht beruflich oder betrieblich veranlaßt; dementsprechend können die Unfallkosten nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. Urteile vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81, BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10, m. w. N.; vom 14. November 1986 VI R 79/83, BFHE 148, 310, BStBl II 1987, 275; vom 22. März 1990 IV R 353/84, BFH/NV 1991, 512).
- FG Sachsen-Anhalt, 30.06.2004 - 2 K 2082/03
Gewinnminderung durch in Folge des Diebstahls eines zum Betriebsvermögen …
Der BFH hat wiederholt entschieden, dass eine Vermögenseinbuße nicht betrieblich oder beruflich veranlasst ist, wenn ein Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt wird, der auf einer privat veranlassten Abweichung von der vorgegebenen - beruflichen bzw. betrieblichen - Fahrtroute ereignet, und zwar unabhängig davon, ob das Schadensereignis vor (BFH-Urteile vom 13. März 1996 VI R 94/95, BFHE 180, 138 , BStBl II 1996, 375 und vom 12. Januar 1996 VI R 69/95, BFH NV 1996, 538) oder nach (…BFH-Urteil vom 22. März 1990 IV 353/84 BFH/NV 1991, 512) Erreichen des Zwischenziels eintritt. - FG München, 12.06.2002 - 1 K 49/01
Auf dem Weg zur Arbeitsstelle entstandene Unfallaufwendungen; Einkommensteuer …
Demgegenüber ist ein Abzug ausgeschlossen, wenn sich der Unfall auf einer privat veranlassten - eventuell nur kurzen - Abweichung von der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (vgl. Urteil des BFH vom 12.1.1996 VI R 69/95, BFH/NV 1996, 538) bzw. zu einer Zeit ereignet, in der die Fahrt aus privaten Gründen unterbrochen ist. - FG München, 28.09.1998 - 13 K 1286/97
Einstufung von Aufwendungen für eine Kfz-Reparatur als Werbungskosten; …
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