Rechtsprechung
| BFH, 19.12.2005 - VI R 82/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; ; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Halbsatz 2; ; EStG § 9 Abs. 5
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. V. m. § 9 Abs. 5
Arbeitszimmer des Gesellschafter-Geschäftsführers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5
Häusliches Arbeitszimmer - Vermietung an Arbeitgeber - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Arbeitszimmerüberlassung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber
- Abgrenzung zwischen Vermietung und Verpachtung und Arbeitslohn
- Mietverträge zwischen Kapitalgesellschaften und Gesellschaftern
- Vermietung an eine KapGes
- Pkw-Vermietung an Arbeitgeber
- Abgrenzung zwischen sonstigen Einkünften und Arbeitslohn
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG München, 28.09.2004 - 13 K 953/01
- BFH, 19.12.2005 - VI R 82/04
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (5)
- BFH, 16.09.2004 - VI R 25/02
Vermietung eines Büroraums des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber - …
Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 82/04
a) Die Aufwendungen für das der GmbH als Arbeitgeberin überlassene häusliche Arbeitszimmer des Klägers waren ungeachtet der Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in voller Höhe steuerlich abzugsfähig, wenn die Zahlungen der GmbH zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht zu einem Zufluss von (weiterem) Arbeitslohn geführt haben (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519; vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10).Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse --objektiv nachvollziehbar-- über die Entlohnung des Arbeitgebers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen (BFH-Urteile in BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10;… vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882;… vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180).
- BFH, 20.03.2003 - VI R 147/00
Anmietung des häuslichen Arbeitszimmers durch Arbeitgeber
Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 82/04
a) Die Aufwendungen für das der GmbH als Arbeitgeberin überlassene häusliche Arbeitszimmer des Klägers waren ungeachtet der Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in voller Höhe steuerlich abzugsfähig, wenn die Zahlungen der GmbH zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nicht zu einem Zufluss von (weiterem) Arbeitslohn geführt haben (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519; vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10). - BFH, 11.01.2005 - IX R 72/01
Vermietung eines häuslichen Büroraums an den Arbeitgeber - Abgrenzung Arbeitslohn …
Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 82/04
Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse --objektiv nachvollziehbar-- über die Entlohnung des Arbeitgebers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen (BFH-Urteile in BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10; vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882;… vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180). - BFH, 09.06.2005 - IX R 4/05
Vermietung eines häuslichen Büros an den Arbeitgeber
Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 82/04
Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse --objektiv nachvollziehbar-- über die Entlohnung des Arbeitgebers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen (BFH-Urteile in BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10;… vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882; vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180). - FG München, 28.09.2004 - 13 K 953/01
Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Gesellschafter-Geschäftsführer …
Auszug aus BFH, 19.12.2005 - VI R 82/04
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 186 abgedruckt.
- BFH, 26.02.2009 - II R 69/06
Schenkungsteuerbefreiung bei Übertragung des Eigentums an einem nur teilweise als …
Es ist dabei unerheblich, ob das vereinbarte Mietverhältnis ertragsteuerrechtlich anzuerkennen ist oder ob es sich bei der Miete um Arbeitslohn handelt (…vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882;… vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180, und vom 19. Dezember 2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076; vgl. ferner BFH-Urteile vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10, …und vom 8. März 2006 IX R 76/01, BFH/NV 2006, 1810). - BFH, 14.04.2011 - X B 112/10
Anforderungen an Anschriftenermittlungen vor einer öffentlichen Zustellung - …
In einem solchen Fall muss das FG den aufgeworfenen Zweifeln von Amts wegen nachgehen, ohne dass es eines förmlichen Beweisantritts des nicht darlegungsbelasteten Beteiligten bedarf (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076, unter II.2.b). - FG Köln, 20.08.2009 - 10 K 681/06
Berücksichtigungen von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als …
aa) Zwar hat der BFH für den Fall, dass eine GmbH Zahlungen für ein im Wohnhaus ihres Gesellschafter-Geschäftsführers gelegenes Arbeitszimmer leistet, das der Geschäftsführer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, entschieden, dass die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen ist, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076).Nur im Falle von Vermietungseinkünften waren die Aufwendungen für das dem Arbeitgeber überlassene häusliche Arbeitszimmer des Klägers waren ungeachtet der Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG in voller Höhe steuerlich abzugsfähig; andernfalls wurden die Zahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber als Arbeitslohn bewertet (BFH-Urteile vom 20. März 2003 VI R 147/00, BFHE 201, 311, BStBl II 2003, 519; vom 16. September 2004 VI R 25/02, BFHE 207, 457, BStBl II 2006, 10, vom 19. Dezember 2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076).
- FG München, 07.10.2008 - 13 K 1037/06
Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung bei entgeltlicher …
Auf die Revisionen der Kläger und des FA hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Gerichtsbescheid vom 19. Dezember 2005 VI R 82/04 (BFH/NV 2006, 1076) das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse - objektiv nachvollziehbar - über die Entlohnung des Arbeitnehmers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1076; vom 16. September 2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10;… vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882;… vom 9. Juni 2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180).
- BFH, 16.07.2019 - X B 14/19
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterbleiben notwendiger …
In einem solchen Fall muss das FG den aufgeworfenen Zweifeln von Amts wegen nachgehen, ohne dass es eines förmlichen Beweisantritts des nicht darlegungsbelasteten Beteiligten bedarf (vgl. BFH-Entscheidungen vom 19. Dezember 2005 - VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076, unter II.2.b, …und vom 14. April 2011 - X B 112/10, BFH/NV 2011, 1376, Rz 9). - FG Köln, 27.08.2014 - 7 K 3561/10
Dienstzimmer eines Försters unbeschränkt steuerlich absetzbar
Rn. 54 Nach der neueren Rechtsprechung des BFH (insbesondere Urteil v. 16.9.2004 VI R 25/02, BStBl II 2006, 10, zu dem Fall eines Försters, der mit seinem Dienstherrn einen Mietvertrag über ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung geschlossen hatte;… vgl. ferner Urteile vom 11.1.2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882;… v. 9.6.2005 IX R 4/05, BFH/NV 2005, 2180; v. 19.12.2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076), auf die sich auch die Kläger berufen, ist in Fällen, in denen der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu unterscheiden. - FG Nürnberg, 16.06.2010 - 3 K 1992/07
Berücksichtigung von Aufwendungen für beruflich genutzte Räume als …
So hat auch der BFH Zahlungen einer GmbH für ein im Wohnhaus ihres Gesellschafter-Geschäftsführers gelegenes Arbeitszimmer danach beurteilt, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt (BFH-Urt. v. 19.12.2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076). - FG München, 08.11.2006 - 9 K 3137/02
Ehegattenarbeitsverhältnisse; tatsächliche Durchführung; Beherrschender Einfluss …
Wird der betreffende Raum jedoch vor allem im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt und geht dieses Interesse - objektiv nachvollziehbar - über die Entlohnung des Arbeitgebers und über die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinaus, so ist anzunehmen, dass die betreffenden Zahlungen auf einer neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung beruhen (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 82/04, BFH/NV 2006, 1076 m.w.N.). - FG Baden-Württemberg, 21.06.2006 - 7 K 108/06
Zahlungen des Arbeitgebers für ein im Haus des Arbeitnehmers gelegenes Büro als …
Rn. 12 1. a) Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt (…s. BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882, m.w.N.; vom 19. Dezember 2005 VI R 82/04, HaufeIndex 1497794, m.w.N.). - FG Baden-Württemberg, 21.06.2006 - 7 K 210/00
Zahlungen des Arbeitgebers für ein im Haus des Arbeitnehmers gelegenes Büro
a) Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro, das der Arbeitnehmer für die Erbringung seiner Arbeitsleistung nutzt, so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Arbeitszimmers erfolgt (…s. BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 72/01, BFH/NV 2005, 882 , m.w.N.; vom 19. Dezember 2005 VI R 82/04, Haufe Index 1497794, m.w.N.).
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