Rechtsprechung
| BFH, 19.10.2000 - VI S 18/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
-
- Wolters Kluwer
Kindergeld - Eigene Einkünfte des Kindes - Berufsausbildung - Jahresgrenzbetrag - Gegenvorstellung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 115
Gegenvorstellung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BFH, 13.04.2000 - V S 3/00
Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 19.10.2000 - VI S 18/00
Der Antragsteller macht unter Hinweis auf verschiedene --zeitgleich ergangene-- Entscheidungen des Senats vom 1. und 2. März 2000 sinngemäß nur geltend, der Beschluss des Senats vom 1. März 2000 sei fehlerhaft (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132). - BFH, 29.03.2000 - II S 2/00
Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 19.10.2000 - VI S 18/00
Die Statthaftigkeit eines solchen, in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" hat die Rechtsprechung allenfalls bei offenkundiger Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder dann in Erwägung gezogen, wenn geltend gemacht wird, dass die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsprechung schlechthin unvereinbar sei (…Bundesfinanzhof --BFH-- Beschlüsse vom 29. Mai 2000 V S 6/00, BFH/NV 2000, 1236; vom 29. März 2000 II S 2/00, BFH/NV 2000, 1221). - BFH, 29.05.2000 - V S 6/00
Gegenvorstellung
Auszug aus BFH, 19.10.2000 - VI S 18/00
Die Statthaftigkeit eines solchen, in der Finanzgerichtsordnung nicht vorgesehenen "Ausnahme-Rechtsmittels" hat die Rechtsprechung allenfalls bei offenkundiger Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters oder dann in Erwägung gezogen, wenn geltend gemacht wird, dass die angefochtene Entscheidung mit der Rechtsprechung schlechthin unvereinbar sei (Bundesfinanzhof --BFH-- Beschlüsse vom 29. Mai 2000 V S 6/00, BFH/NV 2000, 1236;… vom 29. März 2000 II S 2/00, BFH/NV 2000, 1221).
- BFH, 16.12.2002 - VII B 157/02
Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit
Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers dürfte auch in Verfahren vor den FG durch die sinngemäße Anwendung des Rügeverfahrens gemäß § 321a ZPO i.V.m. § 155 FGO, d.h. durch die Einräumung des auch in der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich anerkannten außerordentlichen Rechtsbehelfs der Gegenvorstellung beim judex a quo (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. März 1986 I E 1/86, BFH/NV 1986, 483;… vom 19. Juli 1994 II S 13/94, BFH/NV 1995, 53; vom 19. Oktober 2000 VI S 18/00, BFH/NV 2001, 333, …und vom 11. April 2001 VIII S 8/97, BFH/NV 2001, 1140;… vgl. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor §§ 115 bis 134 FGO Rz. 42 ff.; Rüsken, Rechtsbehelfe gegen willkürliche Gerichtsentscheidungen, Deutsche Steuer-Zeitung 2000, 815;… s. aber auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 ff.) hinreichend Rechnung getragen sein (…vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2002 VII S 20/02 (PKH), zur Veröffentlichung in BFH/NV vorgesehen). - BFH, 22.01.2003 - III B 120/02
Akteneinsicht im Gegenvorstellungs-Verfahren; Statthaftigkeit einer ao. …
Hinsichtlich der Gegenvorstellung ist dagegen eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI S 18/00, BFH/NV 2001, 333). - VG Schleswig, 05.04.2002 - 21 A 170/01
Anwaltsgebühr bei teilweiser Bewilligung von PKH
Eine Gegenvorstellung als ein in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehener außerordentlicher Rechtsbehelf kommt als Möglichkeit richterlicher Selbstkontrolle nur dann in Betracht, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters vorliegt, oder dann, wenn geltend gemacht wird, dass die angefochtene Entscheidung in der Sache greifbar fehlerhaft ist (vgl. BFH, Beschluss vom 19.10.2000, VI S 18/00, veröffentlicht in Juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2000, 4 So 90/00, veröffentlicht in Juris; Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 29.08.2000, 11 K S t 2/00, veröffentlicht in Juris).
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