Rechtsprechung
| BGH, 02.02.1988 - VI ZB 1/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - Organisationsaufgaben eines Anwalts - Zusicherung eines Rechtsanwalts, seine Büroangestellte rechtzeitig zum Versand des Berufungsschriftsatzes an das Gericht angewiesen zu haben - ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BGH, 14.12.1982 - VIII ZB 40/82
Beweisanforderungen an die Glaubhaftmachung des Ausgangs der Berufungsschrift bei …
Auszug aus BGH, 02.02.1988 - VI ZB 1/88
Daß eine solche, in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 = NJW 1983, 884, 885) geforderte Organisation der Absendungskontrolle in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Klägers bestanden hat, ist von diesem nicht glaubhaft dargetan worden.Das schließt nicht aus, daß im konkreten Einzelfall nicht so verfahren wird und das Versäumnis dann nicht in Erscheinung tritt (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 aaO).
Die Frage, ob der ausreichenden Organisation noch genügt würde, wenn der Abgangsvermerk in den Handakten von der für die Absendung der Post verantwortlichen Person angebracht worden wäre, oder ob schon die zuverlässig befolgte Konzentration der Ausgangskontrolle bei einer entsprechend qualifizierten und nach festen organisatorischen Regeln verfahrenden Person bei Übergabe des Schriftstücks an diese genügen kann (vgl. BGH Beschluß vom 14. Dezember 1982 aaO), kann hier dahingestellt bleiben, denn eine dahingehende Organisationsform und Verfahrensweise ist von dem Kläger nicht dargelegt worden.
- BGH, 20.11.1984 - VI ZB 19/84
Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden des …
Auszug aus BGH, 02.02.1988 - VI ZB 1/88
Es gehört zu den Organisationsaufgaben eines Anwalts, wirksame Kontrollmaßnahmen zu schaffen, durch die gewährleistet ist, daß die Fristensachen auch tatsächlich abgesandt oder jedenfalls postfertig gemacht werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. November 1976 - VI ZR 12/76 = VersR 1977, 331 und vom 20. November 1984 - VI ZB 19/84 = VersR 1985, 145).Sie entspricht nicht den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, nach denen die Löschung der Frist auf der Grundlage der Eintragungen im Postausgangsbuch zu erfolgen hat (vgl. Beschluß des Senats vom 20. November 1984 aaO).
- BGH, 07.05.1982 - V ZR 233/81
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer …
Auszug aus BGH, 02.02.1988 - VI ZB 1/88
Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die fehlende Darlegung von einer bestehenden Organisation der Ausgangskontrolle im Antrag auf Wiedereinsetzung in der dafür gesetzten Frist (§§ 236, 234 Abs. 1 ZPO) schon dazu führt, daß die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung wegen der Unzulässigkeit des Nachschiebens von Wiedereinsetzungsgründen nach Fristablauf (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juni 1981 - VI ZB 40/80 = VersR 1981, 853 und Senatsbeschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 = VersR 1985, 1184) keine Berücksichtigung mehr finden können, oder ob es sich insoweit um eine ausnahmsweise zulässige Ergänzung des früheren Vortrags handelt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 = VersR 1982, 802, 803).
- BGH, 09.07.1985 - VI ZB 10/85
Organisationspflicht des Anwalts - Fristwahrende Schriftsätze - Fristenkalender - …
Auszug aus BGH, 02.02.1988 - VI ZB 1/88
Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die fehlende Darlegung von einer bestehenden Organisation der Ausgangskontrolle im Antrag auf Wiedereinsetzung in der dafür gesetzten Frist (§§ 236, 234 Abs. 1 ZPO) schon dazu führt, daß die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung wegen der Unzulässigkeit des Nachschiebens von Wiedereinsetzungsgründen nach Fristablauf (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juni 1981 - VI ZB 40/80 = VersR 1981, 853 und Senatsbeschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 = VersR 1985, 1184) keine Berücksichtigung mehr finden können, oder ob es sich insoweit um eine ausnahmsweise zulässige Ergänzung des früheren Vortrags handelt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 = VersR 1982, 802, 803). - BGH, 22.03.1983 - VI ZB 1/83
Anforderungen an die Pflicht eines Rechtsanwalts zur Organisation seines Büros - …
Auszug aus BGH, 02.02.1988 - VI ZB 1/88
Die Fristenkontrolle muß jedoch die rechtzeitige Erledigung der fristwahrenden Schriftsätze bis zu ihrer Absendung umfassen (vgl. Beschluß des Senats vom 22. März 1983 - VI ZB 1/83 = VersR 1983, 589). - BGH, 30.11.1976 - VI ZR 12/76
Befreiung langsamer Fahrzeuge von der Haftung
Auszug aus BGH, 02.02.1988 - VI ZB 1/88
Es gehört zu den Organisationsaufgaben eines Anwalts, wirksame Kontrollmaßnahmen zu schaffen, durch die gewährleistet ist, daß die Fristensachen auch tatsächlich abgesandt oder jedenfalls postfertig gemacht werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. November 1976 - VI ZR 12/76 = VersR 1977, 331 und vom 20. November 1984 - VI ZB 19/84 = VersR 1985, 145). - BGH, 23.06.1981 - VI ZB 40/80
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der …
Auszug aus BGH, 02.02.1988 - VI ZB 1/88
Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die fehlende Darlegung von einer bestehenden Organisation der Ausgangskontrolle im Antrag auf Wiedereinsetzung in der dafür gesetzten Frist (§§ 236, 234 Abs. 1 ZPO) schon dazu führt, daß die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung wegen der Unzulässigkeit des Nachschiebens von Wiedereinsetzungsgründen nach Fristablauf (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juni 1981 - VI ZB 40/80 = VersR 1981, 853 und Senatsbeschluß vom 9. Juli 1985 - VI ZB 10/85 = VersR 1985, 1184) keine Berücksichtigung mehr finden können, oder ob es sich insoweit um eine ausnahmsweise zulässige Ergänzung des früheren Vortrags handelt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1982 - V ZR 233/81 = VersR 1982, 802, 803).
- BGH, 21.06.1988 - VI ZB 14/88
Anforderungen an die Büroorganisation im Hinblick auf die aufgrund einer …
Die im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin praktizierte Verfahrensweise bei der Behandlung von Fristensachen durch Ablegen auf den Schreibtisch der Bürovorsteherin genügt daher nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Organisation (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 40/82 = NJW 1983, 884, 885 und Senatsbeschluß vom 2. Februar 1988 - VI ZB 1/88 - nicht veröffentlicht). - BGH, 04.10.1988 - VI ZB 12/88
Anforderungen an Büroorganisation bei Abwesenheit des Rechtsanwalts und …
Der Senat hat wiederholt eine solche Verfahrensweise des Ablegens von Fristensachen auf den Schreibtisch des verantwortlichen Mitarbeiters in der Anwaltskanzlei als nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Organisation entsprechend angesehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Februar 1988 - VI ZB 1/88 nicht veröffentlicht - und vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 zur Veröffentlichung vorgesehen - sowie BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1982 - VIII ZB 4O/82 = NJW 1983, 884, 885).
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