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| BGH, 12.10.1955 - VI ZB 15/55 |
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Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.05.1951 - IV ZB 26/51
Rechtsmittelverzicht durch Referendar
Auszug aus BGH, 12.10.1955 - VI ZB 15/55
Es kommt mithin allein darauf an, dass Umstände vorliegen, aus denen sich ein Verzichtswille eindeutig ergibt, denn die Erklärung muss zweifelsfrei im Sinne des Verzichts zu verstehen sein (BGHZ 2, 112 [117]). - RG, 06.01.1927 - VII 32/26
Verzicht auf den Scheidungsanspruch.
Auszug aus BGH, 12.10.1955 - VI ZB 15/55
Das Reichsgericht hat in ähnlich lautenden Erklärungen ebenfalls einen Verzicht auf das Rechtsmittel erblickt (vgl. RG JW 1925, 1372; 1935, 120; RGZ 115, 376 [378]).
- BGH, 06.03.1985 - VIII ZR 123/84
Widerruf des Berufungsverzichts
Dieselbe Bedeutung hat der Bundesgerichtshof der Erklärung beigemessen: "Klägerin legt keine Berufung ein"(Beschluß vom 12. Oktober 1955 - VI ZB 15/55, LM ZPO § 514 Nr. 6). - BGH, 28.03.1989 - VI ZR 246/88
Annahme des Berufungsverzichts als eine einseitige Prozesshandlung - Der …
Der Senat hat etwa in der Erklärung eines Rechtsanwalts, die den Wortlaut hatte: "Klägerin legt keine Berufung ein", einen Berufungsverzicht erblickt (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1955 - VI ZB 15/55 - LM ZPO § 514 Nr. 6). - BGH, 07.11.1989 - VI ZB 25/89
Berufung - Beschränkung der Berufung
Wohl aber ist ein Rechtsmittelverzicht - auch wenn von einem "Verzicht" nicht ausdrücklich die Rede ist - dann anzunehmen, wenn in der Rechtsmitteleinlegungsschrift klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, das Urteil (teilweise) endgültig hinzunehmen und es (insoweit) nicht anfechten zu wollen (vgl. Senatsurteile vom 19. November 1957 - VI ZR 249/56 - NJW 1958, 343 und vom 28. März 1989 - VI ZR 246/88 - aaO sowie Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1955 - VI ZB 15/55 - LM ZPO § 514 Nr. 6; vgl. ferner BGH, Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84 - NJW 1985, 2335 m.w.N.).
- BGH, 19.11.1957 - VI ZR 249/56 Wie der erkennende Senat in dem Beschluß vom 12. Oktober 1955 - VI ZB 15/55 - LM Nr. 6 zu § 514 ZPO entschieden hat, wird es zwar im allgemeinen als ein Rechtsmittelverzicht zu werten sein, wenn die Erklärung abgegeben wird, daß kein Rechtsmittel eingelegt werde.
- BGH, 26.01.1984 - V ZR 17/83 Die Beklagte hat nicht etwa nur eine Absicht bekannt gegeben (vgl. BGH Urteil vom 26. Februar 1958, IV ZR 211/57, LM GG Art. 19 Nr. 21), sondern eindeutig erklärt, sie "habe sich entschlossen" keine Revision einzulegen (vgl. auch BGH Beschluß vom 12. Oktober 1955, VI ZB 15/55, LM ZPO § 514 Nr. 6: "Kläger legt keine Berufung ein").
- BGH, 26.01.1984 - V ZR 18/83
Voraussetzungen eines Rechtsmittelverzichts
Die Beklagte hat nicht etwa nur eine Absicht bekannt gegeben (vgl. BGH Urteil vom 26. Februar 1958, IV ZR 211/57, LM GG Art. 19 Nr. 21), sondern eindeutig erklärt, sie "habe sich entschlossen" keine Revision einzulegen (vgl. auch BGH Beschluß vom 12. Oktober 1955, VI ZB 15/55, LM ZPO § 514 Nr. 6: "Kläger legt keine Berufung ein").
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