Rechtsprechung
| BGH, 24.01.2006 - VI ZB 67/05 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 91 Abs. 1
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Kostenfestsetzung bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam von demselben Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen; Auferlegung des Mehrvertretungszuschlags
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 91 Abs. 1
Kostenverteilung und Festsetzung bei Streitgenossen mit unterschiedlichem Prozessausgang und einem Prozessbevollmächtigten - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Lippstadt, 02.05.2005 - 15 C 412/04
- LG Paderborn, 16.08.2005 - 1 T 52/05
- BGH, 24.01.2006 - VI ZB 67/05
Papierfundstellen
- VersR 2006, 808
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02
Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen …
Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VI ZB 67/05
Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, können als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02 - VersR 2004, 489). - BGH, 17.07.2003 - I ZB 13/03
Erstattung von Anwaltsgebühren bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von …
Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VI ZB 67/05
Dieser Auffassung hat sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03 - NJW-RR 2003, 1507). - BGH, 05.07.2005 - VIII ZB 114/04
Umfang der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bei teilweisem Obsiegen und …
Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VI ZB 67/05
Die vom Beschwerdegericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (…aaO) hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen aufgehoben (Beschluss vom 5. Juli 2005 - IVVV MO 114/03 [richtig: VIII ZB 114/04 - d. Red.] - FamRZ 2005, 1740) und in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass er an seiner Auffassung festhalte. - OLG Hamm, 06.09.2004 - 23 W 14/04
Ansatz des vollen Haftungsanteils durch den Streitgenossen mit der günstigeren …
Auszug aus BGH, 24.01.2006 - VI ZB 67/05
Diese Auffassung entspreche der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (zuletzt: JurBüro 2005, 91 = OLG-Report 2005, 142), welches daran trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalte.
- BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06
Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach …
Diesen Teil der Kosten, der den Beklagten zu 1 und 2 als Streitgenossen gemeinsam entstanden ist, kann der Beklagte zu 2 jedenfalls nicht in vollem Umfang als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ersetzt verlangen, denn ein obsiegender Streitgenosse kann grundsätzlich nur die Erstattung des seiner eigenen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils der Anwaltskosten beanspruchen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 67/05 - VersR 2006, 808; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05 - WuM 2006, 529, jeweils m.w.N.). - OLG Stuttgart, 20.11.2009 - 8 W 459/09
Kostenfestsetzung in Ansehung eines Parteiwechsels auf obsiegender …
Bei der Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils und nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (BGH NJW-RR 2003, 1217; BGH VersR 2006, 808; BGH NJW-RR 2006, 1508; OLG Koblenz AGS 2007, 544; Beschlüsse des Senats vom 4. Mai 2007, Az. 8 W 172/07, und vom 24. Oktober 2007, Az. 8 W 437/07; je m. w. N.).
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