Rechtsprechung
| BGH, 28.06.2005 - VI ZR 108/04 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Ersatz von einem Verdienstausfallschaden wegen eines Verkehrsunfalls; Zeitraum eines Verdienstausfallschadens dient der Feststellung des Umfangs des Unfallschadens
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(Volltext/Leitsatz)
Verdienstausfallschaden - Umfang des Unfallschadens - Feststellungsurteil
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 256 § 322
Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils im Hinblick auf später geltend gemachten Verdienstausfallschaden - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Einkommensnachteile - Verdienstausfall
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 1517
- MDR 2005, 1363
- NZV 2005, 519
- VersR 2005, 1159
Wird zitiert von ... (26) Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.01.1995 - VI ZR 354/93
Verdienstausfallschaden bei wechselhaftem beruflichten Werdegang
Auszug aus BGH, 28.06.2005 - VI ZR 108/04
Die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, betrifft den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils betreffend die Ersatzpflicht sämtlicher materieller Schäden aus dem Unfallereignis nicht erfaßt (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470).Vielmehr betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfaßt (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470).
- BGH, 15.06.1982 - VI ZR 179/80
Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils
Auszug aus BGH, 28.06.2005 - VI ZR 108/04
Zwar führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, dazu, daß Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - VersR 1982, 877 und vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139).Durch den Einwand der Beklagten, der Unfall sei für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers und dementsprechend für dessen Verdienstausfall nicht kausal gewesen, wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht wie bei der Geltendmachung eines Mitverschuldenseinwands im Sinne des § 254 BGB der Grund des rechtskräftig festgestellten Schadensersatzanspruchs in Frage gestellt (vgl. hierzu die oben genannten Senatsurteile vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - …und vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - aaO), sondern die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der unfallbedingten Verletzung und einem vom Kläger behaupteten (vermögensmäßigen) Folgeschaden bestritten.
- BGH, 14.06.1988 - VI ZR 279/87
Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils
Auszug aus BGH, 28.06.2005 - VI ZR 108/04
Zwar führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, dazu, daß Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - VersR 1982, 877 und vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139).Durch den Einwand der Beklagten, der Unfall sei für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers und dementsprechend für dessen Verdienstausfall nicht kausal gewesen, wird - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht wie bei der Geltendmachung eines Mitverschuldenseinwands im Sinne des § 254 BGB der Grund des rechtskräftig festgestellten Schadensersatzanspruchs in Frage gestellt (vgl. hierzu die oben genannten Senatsurteile vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - und vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - aaO), sondern die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der unfallbedingten Verletzung und einem vom Kläger behaupteten (vermögensmäßigen) Folgeschaden bestritten.
- BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12
Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei …
Rn. 27 aa) Zwar führt die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht einer Partei festgestellt worden ist, dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, NJW-RR 2005, 1517 f. mwN).Das gilt aber nur, soweit es um die grundsätzliche Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Schadens geht; die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, wird von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, aaO; Urteil vom 19. Mai 1988 - VII ZR 11/87, WM 1988, 1280).
- BGH, 09.12.2008 - VI ZR 173/07
Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der …
Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass durch die Rechtskraft des Feststellungsurteils zwischen den Parteien aus dem Vorprozess für den vorliegenden Rechtsstreit bindend feststeht, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger 70 % der entstandenen Schäden aus der Beschädigung des Rechners des Klägers (Software und Hardware), verursacht durch den Beklagten zu 2 am 22. März 1997, zu ersetzen und damit Einwendungen der Beklagten ausgeschlossen sind, die sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs und damit die Haftung dem Grunde nach betreffen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139 und vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - VersR 2005, 1159, 1160) . - BGH, 14.02.2006 - VI ZR 322/04
Umfang der Rechtskraft eines ein Schmerzensgeld zusprechenden, einen …
Einigkeit besteht deshalb darüber, dass die Rechtskraft nicht daran hindert, sich zur Begründung einer neuen Klage auf Tatsachen zu berufen, die erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind (BGH, BGHZ 37, 375, 380 f.; 83, 278, 280; 117, 1, 5; 157, 47, 51 f.; Urteile vom 11. März 1983 - V ZR 287/81 - NJW 1984, 126, 127; vom 28. Mai 1986 - IV a ZR 197/84 - VersR 1986, 756, 757; vom 26. April 1990 - I ZR 99/88 - NJW 1990, 2469, 2470;… vom 17. März 1995 - V ZR 178/93 - aaO, 1758; vom 14. Juli 1995 - V ZR 171/94 - ZZP 109, 395, 397; vom 13. November 1998 - V ZR 29/98 - NJW-RR 1999, 376, 377; vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99 - NJW 2000, 2022, 2023; vgl. auch Senat, Urteile vom 15. Juni 1982 - VI ZR 179/80 - VersR 1982, 877, 878; vom 14. Juni 1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139; vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - VersR 2005, 1159, 1160 m.w.N.;… MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 140;… Musielak/Musielak, aaO, Rdn. 28;… Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 236 ff.;… Leipold, Festschrift für Mitsopoulos, 1993, 797, 798; Würthwein, ZZP 112, 447, 464).
- BGH, 02.12.2008 - VI ZR 312/07
Umfang der Rechtskraft eines Feststellungsurteils über die Schadensersatzpflicht …
Vielmehr betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfasst (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470 und vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - VersR 2005, 1159, 1160). - BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02
Markenparfümverkäufe
Voraussetzung dafür, dass die Schadensersatzpflicht auch hinsichtlich anderer Handlungen als der konkret festgestellten Verletzungshandlung festgestellt wird, ist jedoch, dass dabei über alle Einwendungen, die den Bestand des Klageanspruchs oder seine Durchsetzbarkeit berühren, abschließend entschieden werden kann (…vgl. BGH, Urt. v. 14.6.1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105, 106;… Urt. v. 30.5.1995 - X ZR 54/93, GRUR 1995, 578, 581 - Steuereinrichtung II; Urt. v. 28.6.2005 - VI ZR 108/04, VersR 2005, 1159, 1160). - OLG Hamm, 10.03.2011 - 28 U 131/10
Unzumutbarkeit der Einräumung eines weiteren Nachbesserungsversuchs
Über das tatsächliche Vorliegen von Folgeschäden, die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und geltend gemachten Folgeschäden sowie die Höhe eines etwaigen Ersatzbetrages ist erst in einem etwaigen Folgeprozess zu befinden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, NJW 2005, 1517;… Hk-ZPO/Saenger, aaO, § 256 Rn. 24). - OLG München, 21.05.2010 - 10 U 2853/06
Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Reichweite der so genannten …
Rn. 88 Hieran hat der BGH in seinen Entscheidungen vom 28.06.2005 (VersR 2005, 1159) und vom 02.12.2008 (VersR 2009, 230) festgehalten.Vielmehr betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, den Umfang des Unfallschadens, also die Höhe des Anspruchs, und wird deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfasst (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470 und vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - VersR 2005, 1159, 1160).
Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung vom 28.06.2005 (VersR 2005, 1159) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Einwand, der Verkehrsunfall sei für die Erwerbsunfähigkeit und dementsprechend für den Verdienstausfall nicht ursächlich gewesen, durch die Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht präkludiert ist.
Im übrigen handelt es sich um Einwendungen, die den Umfang des Unfallschadens betreffen und deshalb von der Rechtskraft des vorausgegangenen Feststellungsurteils zum Anspruchsgrund nicht erfaßt werden (BGH VersR 1995, 469; 2005, 1159; 2009, 230).
- OLG Celle, 21.07.2025 - 20 U 11/24
Bindungswirkung; Rechtskraft; Feststellungsurteil; Haftungsbegründende …
Betrifft ein Einwand nicht den Grund des Anspruchs, sondern die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität und damit die Höhe des Anspruchs, steht die Rechtskraft eines Feststellungsurteils über die Schadensersatzpflicht des Schädigers der Berücksichtigung dieses Einwands im Betragsverfahren nicht entgegen (…Anschluss an: BGH, Urteile vom 19. September 2019 - I ZR 116/18 , NJW 2020, 766 Rn. 22; vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 , NJW-RR 2005, 1517 f. und vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 , NJW 1995, 2227).Gegenteiliges folge auch nicht aus den vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2005 (VI ZR 108/04), 17. Oktober 2000 (X ZR 169/99), 2. Juli 2021 (V ZR 95/20) und 4. April 2014 (V ZR 275/12); insbesondere betreffe der Schutzzweck der Norm nicht die adäquat ursächliche Kausalität, sondern allein die Schadenszurechnung.
Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, führt dazu, dass Einwendungen, die sich auf Tatsachen stützen, welche schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, juris Rn. 5;… vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07, juris Rn. 25;… vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 27, …und vom 2. Juli 2021 - V ZR 95/20, juris Rn. 20; jew. m.w.N.).
Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, wird im Feststellungsurteil nicht entschieden und deshalb von der Rechtskraft des Feststellungsurteils nicht erfasst (…vgl. BGH, Urteile vom 2. Juli 2021 - V ZR 95/20, juris Rn. 20;… vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 27; vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, juris, und vom 19. Mai 1988 - VII ZR 111/87, juris;… BeckOGK BGB/Seichter, aaO § 634 Rn. 853;… Geigel/Horst, Haftpflichtprozess, 29. Aufl., Kapitel 2 Rn. 102; jew. m.w.N.).
Betrifft ein Einwand des Schädigers nicht den Grund des Anspruchs, sondern die Frage der Höhe des Anspruchs bzw. der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der Rechtsguts- bzw. Vertragspflichtverletzung und den einzelnen Schadenspositionen, steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils einer Berücksichtigung dieses Einwands im Betragsverfahren nicht entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, juris Rn. 7;… vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 277/07, juris Rn. 25, und vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93, juris;… Anders/Gehle/Gehle, aaO § 322 Rn. 99 [unter "Schadensersatz"];… Stein/Jonas/Althammer, aaO § 322 Rn. 105).
Wird also die haftungsausfüllende Kausalität zwischen einer unfallbedingten Verletzung und einem behaupteten (vermögensmäßigen) Folgeschaden bestritten, wird dadurch nicht der Grund des rechtskräftig festgestellten Schadensersatzanspruchs in Frage gestellt, so dass die Frage, ob dieser Schaden tatsächlich eingetreten ist, im Folgeprozess zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, NJW-RR 2005, 1517, 1518).
Eine Besonderheit gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung beim - hier nicht maßgeblichen - Mitverschulden, bei dem der Bundesgerichtshof zwischen der haftungsausfüllenden Kausalität einerseits und dem auf die haftungsausfüllende Kausalität bezogenen Mitverschuldenseinwand andererseits differenziert (…vgl. BGH, Urteile vom 19. September 2019 - I ZR 116/18, NJW 2020, 766 Rn. 21 ff., und vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04, juris; jew. m.w.N.).
Dass sich die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2005 (VI ZR 108/04, juris) nicht mit dem Schutzzweck der Norm befasst, steht dem nicht entgegen.
- BGH, 09.12.2008 - VI ZR 277/07
Entscheidungsmöglichkeit eines berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlungsarztes …
Einwendungen wären insoweit in einem Folgeprozess zu klären (vgl. Senat, Urteile vom 24. Januar 1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469 ff. ;vom 28. Juni 2005 - VI ZR 108/04 - VersR 2005, 1159, 1160) . - BGH, 24.07.2014 - I ZR 27/13
K-Theory - Urheberrechtsstreit: Auslegung der Urteilsformel eines rechtskräftigen …
Es geht im Streitfall nicht um den Einwand des Mitverschuldens, der den Grund des Anspruchs betrifft, sondern um die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der Rechtsverletzung und dem Verletzergewinn und damit um die Höhe des Anspruchs (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1517, 1518). - OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 15 U 60/15
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zum Abtransport von …
- BGH, 17.12.2020 - III ZR 45/19
Schadensersatzanspruch eines Geschädigten aus Amtshaftung wegen rechtswidriger …
- OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 24 U 123/09
Kein Abzug "neu für alt" ohne Bereicherung!
- BGH, 02.07.2021 - V ZR 95/20
Anrechnung von gezahlten Prozesszinsen auf vom Verkäufer zu ersetzenden …
- BGH, 20.05.2008 - X ZR 6/06
Begriff des Schadens und Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei Anmeldung …
- BAG, 25.11.2025 - 3 AZR 77/25
Versorgungsversprechen - Rechtsmissbrauchseinwand - widersprüchliches Verhalten
- LG München I, 22.02.2011 - 33 O 9550/07
Deliktshaftung der Bank: Materielle Rechtskraft des Feststellungsurteils über …
- OLG München, 18.01.2017 - 20 U 4062/16
Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung nach Sturz wegen Nässe …
- BGH, 05.02.2015 - I ZR 27/13
K-Theory
- OLG Jena, 23.08.2011 - 5 U 97/11
Anspruch auf Schadensersatz für entgangene Fördermittel und Investitionszulagen …
- OLG Köln, 13.01.2014 - 5 U 66/10
- OLG München, 22.02.2022 - 18 U 3176/20
Bemessung des Schadensersatzes nach Hundebiss
- LG Köln, 16.06.2020 - 31 O 385/18
- OLG München, 27.01.2021 - 27 U 4417/19
Mitverschulden, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Anhörung des Sachverständigen, …
- OLG Frankfurt, 19.03.2019 - 5 U 106/17
Notwendiger Vortrag für Schadensberechnung aufgrund entgangenen Gewinns infolge …
- LG Landshut, 16.03.2020 - 23 O 857/13
Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Marke, Technik, Mangelbeseitigung, …
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