Rechtsprechung
| BGH, 21.09.2010 - VI ZR 11/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- ra.de
- captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)
… und zum Zweiten: Erneut eine Streitentscheidung des BGH verhindert durch Zahlung des Haftpflichtversicherers während des Revisionsverfahrens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 78 Abs. 1 S. 3; ZPO § 91a Abs. 1 S. 1
Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits bei Zahlung der Klageforderung durch den beklagten Haftpflichtversicherer - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Erledigungserklärung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Büdingen, 11.12.2008 - 2 C 376/07
- LG Gießen, 09.12.2009 - 1 S 21/09
- BGH, 21.09.2010 - VI ZR 11/10
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.02.2004 - VI ZR 110/03
Kostentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 11/10
Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344 …und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - juris Rn. 1).Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO).
Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO …und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - aaO, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914).
- BGH, 27.04.2010 - VI ZR 256/09
Kostenentscheidung nach billigem Ermessen i.F.d. Beendigung eines Prozesses durch …
Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 11/10
Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344 und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - juris Rn. 1).Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - aaO, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914).
- BGH, 16.09.1993 - V ZR 246/92
Anspruch auf Zahlung des Notbedarfs nach Tod des Schenkers
Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 11/10
Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344 …und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - juris Rn. 1). - BGH, 03.06.1985 - II ZR 248/84
Anerkennung der Kostentragungspflicht nach Erledigung der Hauptsache; Kosten der …
Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 11/10
Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO …und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - aaO, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914). - BGH, 27.07.2010 - VI ZR 154/08
Tragung der Kosten für einen Rechtsstreit über einen Anspruch auf Erstattung …
Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VI ZR 11/10
Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08 - juris, Rn. 5).
- BGH, 13.08.2024 - VIII ZR 255/21
Mietrecht: Erledigung des Räumungsrechtsstreit, Kostenmischentscheidung
Zwar kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO in bestimmten Fällen berücksichtigt werden, dass der Beklagte sich durch die Zahlung einer noch streitgegenständlichen Forderung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, auch wenn nicht zugleich erklärt wird, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08, juris Rn. 5; vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, juris Rn. 2;… vom 8. Juni 2021 - VI ZR 1232/20, NJW 2021, 2589 Rn. 2;… vom 22. März 2023 - V ZR 268/21, juris Rn. 1).Auch hat der Beklagte vorliegend durch die zunächst erfolgte Erwiderung auf die Revisionsbegründung und den von ihm gestellten Kostenantrag im Rahmen der Teilerledigungserklärung (…auf diese Aspekte abstellend BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08, aaO; vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, aaO;… vom 8. Juni 2021 - VI ZR 1232/20, aaO) hinreichend deutlich gemacht, dass er der rechtlichen Einschätzung der Kläger widerspricht.
- BGH, 08.06.2021 - VI ZR 1232/20
Erledigungserklärung einer Klage eines Stormanbieters gegen ein …
Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klägerin im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, juris Rn. 2;… vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08, juris Rn. 5).Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, aaO;… vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, juris Rn. 2;… vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, aaO; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, MDR 1985, 914).
- OLG München, 30.03.2023 - 29 U 2619/16
Kostenentscheidung nach Erledigterklärung bei Schweigen über die Motive
Rn. 27 Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn zwar die Erklärung der beklagten Partei, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen, fehlt, jedoch nicht erkennbar ist, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klagepartei im Ergebnis hingenommen wird (BGH BeckRS 2010, 24138 Rn. 2;… BeckRS 2010, 20021 Rn. 5).Bei dieser Sachlage hat das Gericht nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klagepartei verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (…BGH NJW 2021, 2589 Rn. 2; BeckRS 2010, 24138 Rn. 2;… BeckRS 2010, 20021 Rn. 5;… BeckRS 2004, 3127 Rn. 3).
- BGH, 30.05.2011 - VI ZR 305/10
Verurteilung eines Versicherers nach § 91a ZPO bei freiwilligem Eintritt in die …
Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (…Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, aaO; vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, juris, Rn. 2).Doch ist nicht erkennbar dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08, juris Rn. 5; vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, juris Rn. 2).
- BGH, 15.09.2011 - VI ZR 137/11
Entscheidung über Erledigungserklärung vor dem BGH ohne postulationsfähige …
Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10 mwN). - BGH, 07.02.2012 - VI ZR 220/11
Aufteilung der Verfahrenskosten nach Erledigterklärung in Verkehrsunfallsachen …
Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, mwN). - BGH, 06.11.2013 - VI ZR 352/13
Kostrenentscheidung im Rahmen einer beidseitigen Erledigterklärung
Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, juris und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40, jeweils mwN). - BGH, 16.10.2012 - VI ZR 127/12
Geltung der Regelungen über den Anwaltszwang bei Kostenentscheidung nach …
Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10 …und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, aaO, jeweils mwN). - LAG Köln, 19.07.2021 - 10 Ta 62/21
Kosten; Erledigung
Denn es ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt der Klägerseite im Ergebnis hingenommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2010- VI ZR 11/10 - ).
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