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| BGH, 11.04.1961 - VI ZR 119/60 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.12.1960 - VI ZR 34/60
Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Radfahrers mit einem …
Auszug aus BGH, 11.04.1961 - VI ZR 119/60
Diese Rechtsauffassung ist noch in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1960 - VI ZR 34/60 = VRS 20, 98 - bestätigt worden.
- BGH, 27.01.1970 - VI ZR 106/68
Pflichten des Kraftfahrers beim Linksabbiegen
Dieser Grundsatz gilt nicht nur für das Einbiegen auf ein links der Straße gelegenes Grundstück (§ 17 StVO; vgl. die Senatsurteile vom 20. Dezember I960 - VI ZR 34/60 - VersR 1961, 188 und von 16. Oktober 1962 - VI ZR 254/61 - VersR 1963? 85), sondern seinem Kern nach auch für den Fahrer, der im geschlossenen Ortsbercich nach links in eine Seitenstraße einbiegt (Senatsurteile vom 11. April 1961 - VI ZR 119/60 - VersR 1961, 560 = VRS 20, 260 und vom 10. Juli 1964 - VI ZR 97/63 - VersR 1964, 1051). - OLG Celle, 18.01.2024 - 5 U 172/21
Schadenersatzbegehren der Hinterbliebenen eines bei einem Verkehrsunfall …
Ausgehend von den vorstehend bezeichneten Verursachungsbeiträgen und Betriebsgefahren der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge ist gemäß § 17 Abs. 2 StVG eine überwiegende Haftung der Beklagten zu einer Quote 2/3 zu 1/3 sachgerecht, da sich die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs in Anbetracht der unterlassenen Rückschau durch den Beklagten zu 1. und das Mitführen einer abgesenkten, den Traktor verlängernden Greifschaufel als deutlich erhöht darstellte, demgegenüber ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades angesichts des unzulässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage durch den Verstorbenen nicht angezeigt erscheint (vgl. für ähnlich gelagerte Sachverhalt Grüneberg in: ders., Haftungsquoten, 17. Auflage 2022, Rn. 161, Bezug u. a. nehmend auf BGH, 11.04.1961, VI ZR 119/60, und BGH, 06.02.1954, VI ZR 132/52, m. w. N.). - BGH, 27.10.1970 - VI ZR 66/69
Verjährungsfrist - Ersatzpflichtiger - Schuldfrage - Rückschau
/ /'( Gegen diese Auffassung bestehen Bedenken. Mag auch die Entscheidung darüber, ob den Beklagten wegen der mangelnden Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs unmittelbar vor dem Abbiegungsvorgsng ein Mitverschulden trifft, rechtlich nicht einfach zu treffen gewesen sein, so handelte es sich bei dieser Rechtsfrage doch um ein normales Prozeßrisiko, das nicht geeignet ist, den Beginn der Verjährung hinauszuschieben. Die Erfolgsaussichten für die Inanspruchnahme eines weiteren Ersatz pflichtigen, dessen Haftung ungewiß ist, stellt keine außergewöhnlich schwierige Rechtsfrage dar. Auch in dem hier maßgebenden Zeitraum stand eine Befreiung von der Pflicht zur nochmaligen Rückschau beim Linksabbiegen inner halb des Ortsverkehrs nur dann zur Erörterung, wenn der Abbiegende eine für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer unmißverständliche Verkehrslage geschaffen hatte (BGH Urt. v. 11, April 1961 - VI ZR 119/60 - VersR 1961, 560).
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