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Rechtsprechung
   BGH, 28.05.1957 - VI ZR 136/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,276
BGH, 28.05.1957 - VI ZR 136/56 (https://dejure.org/1957,276)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1957 - VI ZR 136/56 (https://dejure.org/1957,276)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1957 - VI ZR 136/56 (https://dejure.org/1957,276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 24, 325
  • NJW 1957, 1187
  • VersR 1957, 528
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (2)

  • RG, 06.03.1935 - I 82/34

    Kann sich jemand, der wegen Schädigung eines Minderjährigen in Anspruch genommen …

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  • BGH, 29.04.1953 - VI ZR 63/52

    Sturz aus dem Zug - § 1 HPflG, Mitverschulden der Mutter, §§ 254, 278 BGB

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  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem …

    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgesetzt und ebenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung Schutzpflichten zugunsten Dritter begründet (für Personenbeförderung s. BGH, Urt. v. 28.05.1957 - VI ZR 136/56, VersR 1957, 455;… BGH, Urt. v. 27.11.1959 - VI ZR 112/59, VersR 1960, 153, 155 f.; für den Mietvertrag s. BGHZ 5, 378, 384;… für Dienst- und Werkvertrag etwa BGH, Urt. v. 24.02.1954 - VI ZR 315/52, NJW 1954, 874; für die Krankenbehandlung BGHZ 1, 383, 386).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2009 - 4 U 210/08

    Tierhalterhaftung: Anspruch wegen des Reitunfalls einer Zwölfjährigen unter …

    Ein solcher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die Haftung sich im Wesentlichen aus einem besonderen Schuldverhältnis wie einem Vertrag ergibt, mit dem der Geschädigte mit dem Haftenden verbunden ist (vgl. BGH NJW 1968, 1323 f.), oder wenn das besondere Schuldverhältnis besondere Pflichten für den Geschädigten enthält, den Schaden zu vermeiden (vgl. BGHZ 24, 325 ff.; BGH NJW 1964, 1670, 1671 unter II 3).
  • BGH, 08.02.1974 - V ZR 21/72

    Wirksamkeit eines Kaufvertrags über ein Grundstück; Baurechtliche Genehmigung für …

    Wurde in den angeführten Entscheidungen maßgeblich auf die öffentlich-rechtliche Natur der von dem jeweiligen Dritten entfalteten Tätigkeit abgestellt und hierin ein Hinderungsgrund für seine Einstufung als Erfüllungsgehilfe erblickt, so hat andererseits der VI. Zivilsenat in BGHZ 24, 325 (dazu Anm. Hauß in LM BGB § 254 Ea Nr. 5) keine Bedenken getragen, den § 278 BGB auf ein städtisches Jugendamt anzuwenden, das im Rahmen einer Landverschickung gesundheitsgefährdeter Kinder öffentliche Amtstätigkeit ausübte.

    Ebensowenig spielt es eine Rolle, inwieweit der Schuldner in der Lage bleibt, auf das Verhalten seines Gehilfen Einfluß zu nehmen (BGHZ 24, 325, 329).

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