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| BGH, 08.01.1985 - VI ZR 145/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Streitsache - Schadensersatzpflicht des Gläubigers für den Fall der Aufhebung des Arrestes - Internationale Zuständigkeit - Seeschiffe - Vorläufiges Verfahren
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1985, 335
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Auszug aus BGH, 08.01.1985 - VI ZR 145/83
In dem Rechtsstreit hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Schmitz am 8. Januar 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen :. - BGH, 20.03.1979 - VI ZR 30/77
Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus § 945 ZPO
Auszug aus BGH, 08.01.1985 - VI ZR 145/83
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Arrest im vorläufigen Verfahren wegen fehlenden Arrest grundes als von Anfang an ungerechtfertigt aufgehoben wird, diese Entscheidung den über den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO entscheidenden Richter bindet (vgl. Senat BGHZ 75, 1, 5; Teplitzky NJW 1984, 850, 851 f).
- BGH, 19.03.1992 - IX ZR 14/91
Rückgewähr eines Miterbenanteils bei Nachlaßgrundstück
Es kann deshalb für den Streitfall dahinstehen, ob das Berufungsgericht insoweit an sein im einstweiligen Verfügungsverfahren verkündetes Urteil vom 16. Juni 1989 (6 U 40/89), in dem es das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausdrücklich bejaht hat, gebunden wäre (so BGH, Nichtannahmebeschl. v. 8. Januar 1985 - VI ZR 145/83, VersR 1985, 335; RG JW 1911, 819, 820; RGZ 157, 14, 19; OLG Hamburg, MDR 1956, 304, 305;… Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO. § 945 Anm. 3 Cb;… Thomas/Putzo, ZPO 17. Aufl. § 945 Anm. 2 c;… Teplitzky NJW 1984, 850, 851 u. WRP 1987, 149, 151, jeweils m.w.N., dagegen z.B. Fischer, Festschrift für Merz S. 81, 89, 91;… Stein/Jonas/Grunsky aaO. § 945, Rdn. 32;… Zöller/Vollkommer aaO. § 945 Rdn. 9;… Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl. § 945 Anm. B II a 4, jeweils m.w.N.). - BGH, 21.03.2024 - IX ZR 138/22
Verjährungsfristbeginn bei Klärung in Vorabentscheidungsverfahren und …
Der Ausgang des einstweiligen Verfahrens ist aufgrund der Bindungswirkung, welche die Aufhebung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung im vorläufigen Verfahren als von Anfang an unbegründet für den Richter im Schadensersatzprozess entfaltet (BGH, Urteil vom 20. März 1979 - VI ZR 30/77, BGHZ 75, 1, 5; Beschluss vom 8. Januar 1985 - VI ZR 145/83, VersR 1985, 335), von streitentscheidender Bedeutung für den Schadensersatzprozess.
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