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| BGH, 03.06.1958 - VI ZR 148/57 |
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- BGH, 10.07.1956 - VI ZR 199/55
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Auszug aus BGH, 03.06.1958 - VI ZR 148/57
Dieses Urteil ist auf die Revision der Klägerin durch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juli 1956 VI ZR 199/55 (VersR 1956, 577 = LM Nr. 26 zu § 286 [C] ZPO) aufgehoben worden.
- BGH, 23.04.1963 - VI ZR 155/62 Mit ihrer Schadensersatzklage gegen Dr. B. die zunächst verfolgt wurde und Gegenstand der Entscheidungen des erkennenden Senats vom 10. Juli 1956 - VI ZR 199/55 - VersR 1956, 577 = LM Nr. 26 zu § 286 [C] ZPO und vom 3. Juni 1958 - VI ZR 148/57 - VersR 1958, 610 war, wurde die Klägerin letztlich abgewiesen, weil sich ergab, daß bei der Wundbehandlung im Krankenhaus der Beklagten außer Dr. B. möglicherweise auch ein anderer Krankenhausarzt oder die Oberschwester So. tätig geworden ist, und daher nicht festgestellt werden konnte, daß der Verbleib der Mullteile in der Operationswunde Dr. ... zur Last zu legen war.
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