Rechtsprechung
| BGH, 21.02.1967 - VI ZR 151/65 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ersatz des Schadens aus einer tätlichen Auseinandersetzung - Vorliegen der Voraussetzungen der Notwehr - Schuss mit einer Gaspistole - Verursachung der Körperverletzung aus Überschreitung der Notwehr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.06.1955 - 4 StR 157/55
Rechtsmittel
- RG, 23.05.1911 - VII 541/10
Rechtsweg; Wegerecht
Auszug aus BGH, 21.02.1967 - VI ZR 151/65
Wenn das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, daß der vorsätzlich Handelnde in der Kegel den Schaden nicht auf einen nur fahrlässig bei dessen Entstehung Mitwirkenden abwälzen könne, (vgl. RGZ 76, 323; 162, 208) so ist hierin nur eine Richtlinie für die Schadensabwägung zu erblicken, die eine Schadensteilung nicht ausschließt.
- BGH, 23.09.1975 - VI ZR 232/73
Erforderlichkeit des Gebrauchs einer Schußwaffe
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Gebrauch einer Schußwaffe - sei es auch nur zur Warnung - nur in ernsten Gefahrensituationen und nur als äußerstes Mittel gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 21. Februar 196? - VI ZR 151/65 = VersR 1967, 477, 478; BGH Urt.v. 2. Juni 1955 - 4 StR 157/55 = GoldtArch. 1956, 49); auch wer sich gegen Tätlichkeiten verteidigen muß, die er - wovon für den Streitfall auszugehen ist - nicht herausgefordert hat, steht unter dem Gebot, menschliches Leben und menschliche Gesundheit soweit wie nur irgend möglich zu erhalten (Roxin NJW 1972, 1821).In diesem Fall kann es darauf ankommen, ob er P. nur versehentlich getroffen, etwa nur einen Warnschuß abgeben wollte, oder auf P. gezielt geschossen hat (Senatsurteil vom 21. Februar 1967 - VI ZR 151/65 = VersR 1967, 477, 4-78).
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