Rechtsprechung
| BGH, 17.12.1985 - VI ZR 155/84 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erstattung von Beihilfeleistungen für die Hinterbliebenen eines Beamten - Forderungsübergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen auf den Dienstherrn - Zeitliche Begrenzung der Erstattungspflicht wegen Beihilfeleistungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 844 Abs. 2; NRWLandesbeamtenG § 99
Umfang des Ersatzanspruchs des Dienstherrn aus übergegangenem Recht wegen Tötung eines Beamten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1986, 665
- NVwZ 1986, 507
- FamRZ 1986, 552 (Ls.)
- VersR 1986, 463
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53
Vorlegung an den Großen Senat
Auszug aus BGH, 17.12.1985 - VI ZR 155/84
Darin besteht ihr Schaden, den sie gemäß § 844 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen können (vgl. BGHZ 9, 179, 187). - BGH, 18.01.1977 - VI ZR 250/74
Umfang des Rückgriffs des Dienstherrn eines getöteten Beamten
Auszug aus BGH, 17.12.1985 - VI ZR 155/84
Damit ist dem Erfordernis der sachlichen Kongruenz der Ansprüche - einer Voraussetzung für den Forderungsübergang nach § 99 LBG NW - genügt (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1977 - VI ZR 250/74 - VersR 1977, 427 für den gleichliegenden Fall des § 87 a BBG). - BGH, 15.03.1983 - VI ZR 156/80
Einordnung von Beihilfen als andere Leistung im Sinne des § 103 Hessisches …
Auszug aus BGH, 17.12.1985 - VI ZR 155/84
Dies ist für § 87 a Satz 1 BBG anerkannt und gilt nicht anders für die gleichlautenden Regelungen des gesetzlichen Forderungsübergangs in den Landesbeamtengesetzen, mithin auch für § 99 LBG NW (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686 zum Hessischen Beamtengesetz ).
- BGH, 29.11.1977 - VI ZR 222/74
Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers
Auszug aus BGH, 17.12.1985 - VI ZR 155/84
Der Gesetzgeber will mit ihr gerade sicherstellen, daß der Dienstherr die Versorgungsleistungen, soweit sie zum Ausgleich des Unfallschadens dienen, nicht zur Entlastung des Schädigers erbringt (Senatsurteil vom 7. März 1961 - VI ZR 172/60 - VersR 1961, 539, 540; vgl. BGHZ 70, 67, 69 für die den beamtenrechtlichen Überleitungsvorschriften verwandte Vorschrift des § 1542 RVO ). - BGH, 24.06.1969 - VI ZR 284/67
Auszug aus BGH, 17.12.1985 - VI ZR 155/84
Die Ersatzpflicht der Beklagten nach § 844 Abs. 2 BGB bestimmt sich nach den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, die die Hinterbliebenen des O. gegen ihren Ernährer bei dessen Fortleben gehabt hätten (Senatsurteil vom 24. Juni 1969 - VI ZR 284/67 - VersR 1969, 897, 898). - BGH, 07.03.1961 - VI ZR 172/60
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.12.1985 - VI ZR 155/84
Der Gesetzgeber will mit ihr gerade sicherstellen, daß der Dienstherr die Versorgungsleistungen, soweit sie zum Ausgleich des Unfallschadens dienen, nicht zur Entlastung des Schädigers erbringt (Senatsurteil vom 7. März 1961 - VI ZR 172/60 - VersR 1961, 539, 540; vgl. BGHZ 70, 67, 69 für die den beamtenrechtlichen Überleitungsvorschriften verwandte Vorschrift des § 1542 RVO ). - RG, 14.05.1917 - VI 56/17
Dauer der Geldrente im Falle des § 844 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- BGH, 27.01.2004 - VI ZR 342/02
Zeitliche Begrenzung einer Geldrente wegen Tötung eines Menschen
Der geschätzte Zeitpunkt der mutmaßlichen Lebenserwartung und die dementsprechende zeitliche Begrenzung der Leistungsverpflichtung der Beklagten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben (vgl. RGZ 128, 218; Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - VersR 1986, 463, 465). - BGH, 17.12.2002 - VI ZR 271/01
Ersatz von Beihilfeaufwendungen
Zwar enthielten die Vorschriften der § 52 S. 1 BRRG und § 87 a S. 1 BBG a.F. jeweils das Tatbestandsmerkmal Leistung (in Ziff. 2), wozu nach allgemeinem Verständnis auch Beihilfen zählen (…Rahmfeld, aaO, S. 135; vgl. Art. 90 Abs. 1, Abs. 4 BayBG; Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - VI ZR 208/88 - VersR 1989, 486 f.; zu § 99 LBG NRW: Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - VersR 1986, 463, 464; zu § 103 HBG: Senatsurteil vom 15. März 1983 - VI ZR 156/80 - VersR 1983, 686).d) Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Schädiger im Falle der Tötung eines Beamten grundsätzlich verpflichtet ist, dem Dienstherrn des Beamten Beihilfeleistungen zu ersetzen, die dieser den Hinterbliebenen zu erbringen hat (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - VersR 1986, 463).
Darin besteht ihr Schaden, den sie gem. § 844 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen können (vgl. BGHZ [GS] 9, 179, 187; Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - aaO).
Der Senat verkennt nicht, daß die Begrenzung des gesetzlichen Forderungsübergangs auf Beihilfen für unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen eines verletzten Beamten dazu führen kann, daß der Schädiger eines Beamten dadurch, daß er zu dessen nicht unfallbedingten Krankheitskosten überhaupt nicht herangezogen wird, weniger belastet wird als derjenige, der einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer verletzt hat und seine Ersatzpflicht durch Zahlung entsprechender Versicherungsbeiträge erfüllen muß (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - aaO, S. 465 und vom 28. Februar 1989 - VI ZR 208/88 - VersR 1989, 486 f.;… Schmalzl, aaO;… Ebener/Schmalz, aaO).
- OLG Nürnberg, 21.03.2001 - 4 U 3965/00
Verkehrsunfall - Schadensersatzpflicht gegenüber Dienstherrn des Geschädigten - …
Dabei hat es sich maßgeblich auf die Ausführungen des Bundesgerichtshof in BGH VersR 1986, 463 gestützt.Gegen eine solche Lösung hat der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten "Hinterbliebenen-Fall" (BGH VersR 1986, 463/465) Bedenken geäußert, sich jedoch nicht abschließend festgelegt.
- BGH, 28.02.1989 - VI ZR 208/88
Ansprüche des Dienstherrn bei Tötung eines beihilfeberechtigten Elternteils
Sie richten sich mithin u.a. auf Freistellung von den diesen entstandenen und noch entstehenden Krankheitskosten in Höhe der Beihilfeberechtigung der Verunglückten (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - VersR 1986, 463, 464).Mit ihr will der Gesetzgeber gerade sicherstellen, daß die Versorgungsleistungen des Dienstherrn, die zum Ausgleich des Unterhaltsschadens dienen, nicht den Schädiger entlasten (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 155/84 - a.a.O. S. 464).
- OLG Koblenz, 27.02.2002 - 1 U 914/00
Kein Ersatz Unfall unabhängiger Beihilfeleistungen vom Schädiger
Des Weiteren müssen die Schadensersatzansprüche gegen den Dritten dem gleichen Zweck dienen und sich auf dieselbe Zeit beziehen wie die Leistungen, zu denen der Dienstherr verpflichtet ist (Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Konkruenz): Den Ansprüchen des Beamten gegen Dritten müssen gleichartige Leistungen des Dienstherrn gegenüberstehen (…BGH aaO; VersR 1986, 463;… Grabendorff/Arndt, aaO, Erläuterung 2 b;… Schütz/Maiwald, aaO, Rdnr. 8).
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