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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1959 - VI ZR 159/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,736
BGH, 27.10.1959 - VI ZR 159/58 (https://dejure.org/1959,736)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1959 - VI ZR 159/58 (https://dejure.org/1959,736)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 (https://dejure.org/1959,736)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 298
  • VersR 1960, 132
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (4)

  • RG, 08.11.1939 - VI 17/39

    Wonach entscheidet sich, ob Dienste, die ein dem elterlichen Hausstand …

    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - VI ZR 159/58
    Denn der hohe Wert der Arbeitskraft eines Hauskindes für die elterliche Wirtschaft steht der Fortdauer familienrechtlichen Verhältnisses nicht entgegen (RGZ 162, 116; RArbG JW 1933, 2408 Nr. 1; JW 1934, 1062 Nr. 2).

    Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958, VI ZR 6/57 = LM § 1617 BGB Nr. 1, die der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts folgt (RGZ 162, 116 RAG JW 1934, 1062 Nr. 2), spricht die Lebenserfahrung, wenigstens in bäuerlichen Betrieben, eher für ein rein familienrechtliches, als für ein schuldrechtliches Verhältnis der Mitarbeit, wenn ein Sohn nach Eintritt der Volljährigkeit weiter im Haushalt der Eltern verbleibt, seinen Unterhalt erhält und im elterlichen Betrieb mitarbeitet.

  • BFH, 17.02.1955 - IV 520/53 U

    Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern in der Landwirtschaft - Absetzung …

    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - VI ZR 159/58
    In dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958 ist bereits eingehend dargelegt, daß sich aus der von der Revisionserwiderung angezogenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs NJW 1955, 1615 keine Einsichten gewinnen lassen, die den obigen Darlegungen entgegenständen.
  • BGH, 21.01.1958 - VI ZR 6/57
    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - VI ZR 159/58
    Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958, VI ZR 6/57 = LM § 1617 BGB Nr. 1, die der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts folgt (RGZ 162, 116 RAG JW 1934, 1062 Nr. 2), spricht die Lebenserfahrung, wenigstens in bäuerlichen Betrieben, eher für ein rein familienrechtliches, als für ein schuldrechtliches Verhältnis der Mitarbeit, wenn ein Sohn nach Eintritt der Volljährigkeit weiter im Haushalt der Eltern verbleibt, seinen Unterhalt erhält und im elterlichen Betrieb mitarbeitet.
  • RG, 18.05.1920 - III 46/20

    1. Haben die richterlichen Beamten auf Grund der Allg. Verfügungen des preuß. …

    Auszug aus BGH, 27.10.1959 - VI ZR 159/58
    Die Unterhaltsgewährung ist nicht die geschuldete Vergütung für die geleisteten Dienste, ebenso wenig wie diese Dienste die geschuldete Gegenleistung für den gewährten Unterhalt sind (RGZ 99, 112 [115]; RAG JW 1934, 1062 Nr. 2).
  • BGH, 07.10.1997 - VI ZR 144/96

    Pflicht des im elterlichen Haushals lebenden Kindes zu unentgeltlichen …

    Vom familienbezogenen Charakter der Dienstleistungspflicht ist auch der erkennende Senat stets ausgegangen und hat in älteren Entscheidungen sogar das Bestehen einer Vermutung dafür angenommen, daß die Mitarbeit des Hauskindes aufgrund familienrechtlicher Beziehungen im Sinn des § 1619 BGB erfolge und deshalb unentgeltlich sei (Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR 1960, 132; vom 5. Mai 1961 - VI ZR 187/60 - VersR 1961, 694 und vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 91/64 - VersR 1965, 1202 f.; vgl. auch Urteil des V. Zivilsenats vom 16. März 1973 - V ZR 34/71 - FamRZ 1973, 298 f.).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch mehrfach darauf hingewiesen, daß die Dienstleistungspflicht nach § 1619 BGB insofern unvollkommen ist, als sie jederzeit durch eine Vergütungsabrede zwischen Eltern und Kind ersetzt oder vom Kind durch das Verlassen des elterlichen Haushalts einseitig beendet werden kann (BGHZ 69, 380, 383/384 sowie Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR 1960, 132, 131 …und vom 7. Dezember 1971 - aaO).

  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 37/90

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

    Denn der Wert seiner Arbeit kam nicht ihm, sondern den Klägern als den Inhabern des Betriebes zugute, die ihrerseits für den Unterhalt des Sohnes - durch Gewährung von Kost und Logis sowie die Finanzierung seiner weiteren Lebensbedürfnisse - verantwortlich blieben (vgl. insoweit Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - VersR 1960, 132, 133); das, was der Sohn als "Ausbildungsvergütung" erhalten sollte, reichte für seinen vollen Unterhalt ersichtlich nicht aus.

    Es ist gerade der Sinn und Zweck der Vorschrift, daß das Hauskind seine ganze verfügbare Arbeitskapazität einsetzt, und zwar ohne Rücksicht auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung; das gilt auch, wenn solcher Einsatz unter Verzicht auf andere Erwerbsmöglichkeiten und lediglich in der rechtlich ungesicherten Erwartung einer späteren Übernahme des Hofes geschieht (Senatsurteil vom 7. Dezember 1971 - VI ZR 153/70 - NJW 1 972, 429, 430; s. auch schon Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 aaO).

    Allerdings ist in einem solchen Falle der rechtliche Rahmen insofern instabil, als sich das erwachsene Hauskind jederzeit ohne Frist und Begründung aus der familiären Wirtschaftsgemeinschaft lösen kann (s. Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 aaO, 7. Dezember 1971 aaO und vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 220/75 - NJW 1978, 159 f. [BGH 25.10.1977 - VI ZR 220/75]).

    Eine solche Gestaltung steht den Beteiligten frei (s. bereits Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 aaO; s. weiter BGH Urteil vom 16. März 1973 - V ZR 34/71 - FamRZ 1973, 298, 299).

    Der Senat hat dort lediglich Veranlassung genommen, von der früheren Rechtsprechung abzurücken (…ähnlich später das Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 aaO), die von einer Vermutung für einen familienrechtlichen Charakter der Mitarbeit des Kindes ausging (vgl. insoweit etwa Senatsurteil vom 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57- NJW 1958, 706, 707 und vom 27. Oktober 1959 aaO S. 133).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die rechtlich ungesicherte Erwartung einer späteren Hofübernahme in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang ambivalent ist und für sich allein die Dienstleistung im Zweifel nicht zu einer solchen macht, die in schuldrechtsähnlicher Weise gegen eine Gegenleistung erfolgt (…vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1965 - VI ZR 281/63 - NJW 1965, 1224 f. und 7. Dezember 1971 aaO S. 431; vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 aaO).

  • OLG Jena, 03.12.2008 - 2 U 157/08

    Ausscheiden der familienrechtlichen Pflicht des Kindes zur Erbringung von …

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  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 220/75

    Anspruch auf Ersatz entgangener Dienste des verletzten Hauskindes

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  • BGH, 11.06.1965 - VI ZR 282/63

    Ansprüche aus einem Dienstvertrag - Zustandekommen eines Dienstvertrages

    Bei dieser Sachlage spricht - auch für die Zeit der Volljährigkeit - eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Dienstleistungen auf familienrechtlicher Grundlage beruhen, solange nicht aus besonderen Anzeichen erkennbar wird, daß die familienrechtlichen Beziehungen in dienstvertragliche umgewandelt wurden (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1958 - VI ZR 6/57 - LM § 1617 BGB Nr. 1 = FamRZ 1958, 173; vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - LM § 1617 BGB Nr. 1 a = FamRZ 1960, 101).

    Es weist auf die Rechtsprechung hin, wonach einem Haussohn, der seine Arbeitskraft im Rahmen des § 1617 BGB dem elterlichen Betrieb in der erkennbaren Erwartung zur Verfügung gestellt hat, hierfür durch spätere Hofübergabe entschädigt zu werden, ein Anspruch auf Vergütung nach Bereichungsgrundsätzen zusteht, falls diese Erwartung fehlgeht (RG WarnRspr 1942, 228; Senatsurteile vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - LM § 1617 BGB Nr. 1 a; vom 23. Februar 1965 - VI ZR 201/63 - zur Aufnahme ins Nachschlagewerk des BGH vorgesehen;… RGRK 11. Aufl. § 1617 BGB Anm. 13;… Erman-Ronke 3. Aufl. § 1617 BGB Anm. 3 d).

  • BGH, 23.02.1965 - VI ZR 281/63

    Verjährung der Ansprüche eines Kindes gegenüber seinen Eltern wegen …

    Beruht die Dienstleistung auf dem familienrechtlichen Verhältnis, so wird dies weder durch das Versprechen einer künftigen Entschädigung noch durch etwaige Ausgleichsansprüche in Frage gestellt (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - LM Nr. 1 a zu § 1617 BGB).
  • BGH, 07.12.1971 - VI ZR 153/70

    Schadensersatz wegen entgangener Dienste des erwachsenen Haussohns

    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58 - LM BGB (a.F.) § 1617 Nr. 1ä VersR 1960, 132)ist es gerade Sinn und Zweck der genannten Vorschrift, daß das Hauskind gegebenenfalls seine volle Arbeitskraft einsetzen muß, und zwar ohne Rücksicht auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung« Das gilt gerade auch, wenn dies unter Verzicht auf andere Erwerbsmöglichkeiten und insbesondere in der Erwartung einer späteren Übernahme des elterlichen Betriebs geschieht (vgl. Soergel/Lange 10« Aufl. Rdz« 8 zu § 1619 BGB mit zahlreichen Nachw.).
  • OLG Saarbrücken, 23.10.1987 - 3 U 176/85

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …

    Eine Dienstleistungspflicht besteht bei volljährigen Kindern nämlich nur, solange diese von den Eltern unterhalten werden (vgl. BGH VersR 60, 132), wobei es sich um gesetzlich gebotene, aber auch um freiwillige Unterhaltsleistungen handeln kann.
  • OLG Hamm, 28.11.1984 - 13 U 251/83

    Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden Mofafahrers mit einem …

    Daß der Sohn Franz-Willi seine Arbeitskraft weitgehend für den Hof einsetzte, ändert nichts daran, daß er von den Kl. unterhalten wurde (vgl. BGH, NJW 1972, 429 ; VersR 1960, 132 m. Nachw.;… OLG Oldenburg, aaO.).
  • BGH, 05.11.1987 - IX ZR 48/86

    Dienstleistung aufgrund einer versprochenen Erbeinsetzung - Dienstvertraglicher …

    Demgegenüber hat jedoch der Bundesgerichtshof daran festgehalten, daß Dienstleistungen, denen keine vertragliche Einigung der Beteiligten, sondern lediglich eine einseitige, wenn auch für den anderen Teil erkennbare Vergütungserwartung des Dienstleistenden zugrunde liegt, allenfalls einen Bereicherungsanspruch zu begründen vermögen (vgl. BGH, Urt. v. 27. Oktober 1959 - VI ZR 159/58, LM BGB § 1617 Nr. 1 a Bl. 2;… v. 23. Februar 1965 - VI ZR 281/63 - aaO; v. 15. April 1965 - II ZR 73/62, WM 1965, 795).
  • BGH, 12.10.1965 - VI ZR 91/64

    Schadensersatz nach Tod des Unfallopfers nach dem Deliktsrecht - …

  • BGH, 05.05.1961 - VI ZR 187/60

    Zeitliche Begrenzung des Schadensersatzes wegen entgangener Dienste eines …

  • BGH, 17.04.1961 - VII ZR 192/59

    Rechtsmittel

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