Rechtsprechung
| BGH, 25.10.1960 - VI ZR 175/59 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse
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BGB § 844 Abs. 2
Anrechnung von Erträgen des gesetzlichen Pflichtteils auf den Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts; Berücksichtigung erbrechtlicher Vermögenserwartungen
Papierfundstellen
- NJW 1961, 119
- MDR 1961, 41
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.01.1953 - VI ZR 46/52
Anrechnung des Stammwerts der Erbschaft bei entgangenem Unterhalt aufgrund Tötung …
Auszug aus BGH, 25.10.1960 - VI ZR 175/59
Da sich aber der geschädigte Kläger die Einw künfte einer verfrüht angefallenen Erbschaft auf den Schaden anrechnen lassen müßte, gilt gleiches, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch für Vorteile aus seinem Pflichtteil (vgl. BGHZ 8, 325 /3307). - BGH, 19.06.1952 - III ZR 295/51
Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers bei gesetzlicher Verpflichtung zur …
Auszug aus BGH, 25.10.1960 - VI ZR 175/59
Derartige Ausnahmebestimmungen lassen keine Ausweitung 2u (BGHZ 7, 30, 33)« Der Kläger könnte daher aus der zukünftigen Entwicklung der Vermögensverhältnisse seines Vaters keinen eigenen Schadenersatzanspruch deshalb herleiten, weil er infolge des verfrühten, unfallbedingten Todes in seinem Erbteile-' p recht oder seinem Pflichtteilsrecht betroffen würde.
- BGH, 15.04.1983 - V ZR 152/82
Geltendmachen von Verzugsschaden bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des …
Dort ist für den in § 844 Abs. 2 BGB geregelten Unterhaltsersatzanspruch des Hinterbliebenen die Anrechenbarkeit der Erträgnisse aus ihm vom Erblasser hinterlassenem Kapitalvermögen nur deshalb verneint worden, weil diese Erträgnisse nicht zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gedient hätten, mithin zwischen Ertragsvorteil und Unterhaltsverlust kein Zusammenhang bestand (vgl. auch BGHZ 8, 325, 330; BGH Urteile vom 25. Oktober 1960, VI ZR 175/59, NJW 1961, 119 und vom 20. Februar 1968, VI ZR 76/66, VersR 1968, 770). - BGH, 17.12.1985 - VI ZR 152/84
Umfang des Schadensersatzanspruchs einer Witwe wegen Verletzung des …
Die in §§ 844, 845 BGB normierte Regelung darf weder auf andere Drittgeschädigte noch auf andere als die dort genannten Schäden ausgedehnt werden (BGHZ 7, 30, 33; Senatsurteile vom 26. Januar 1955 - VI ZR 251/53 - VersR 1955, 183, 184 und vom 25. Oktober 1960 - VI ZR 175/59 - VersR 1960, 1097, 1098). - BGH, 19.03.1974 - VI ZR 19/73
Unterhaltsschaden eines Ehegatten bei bloßer Absicht der Ehescheidung; Anrechnung …
Abstand zu nehmen (Senatsurteil v. 25. Oktober I960 - VI ZR 175/59 = VersR I960, 1097 NJW 1961, 119).
- OLG Stuttgart, 29.10.2008 - 3 U 111/08 Dieser Ausnahmecharakter schließt die entsprechende Anwendung auf mittelbar Geschädigte, andere Schadensfälle oder von § 844 f. BGB nicht erfasste Schäden in der Regel aus (BGHZ 7, 30; BGH VersR 1960, 1097).
- BGH, 10.12.1964 - III ZR 169/63
Berücksichtigung des ererbten Vermögens bei der Bemessung entgangenen Unterhalts …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1961, 119) ist das Einkommen aus einem Vermögen, das dem Unterhaltsberechtigten infolge des Todes des Unterhaltsverpflichteten als Pflichtteil zufällt, in gleicher Weise wie die Einkünfte aus ererbtem Vermögen auf den Unterhaltsanspruch gegen denjenigen anzurechnen, der für den Tod des Unterhaltsverpflichteten einzutreten hat. - BGH, 13.06.1961 - VI ZR 224/60
Rechtsmittel
Die Revision hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, daß jedenfalls die Erträge des Pflichtteilsanspruchs schadensmindernd anzurechnen sind (BGH Urteil vom 25. Oktober 1960 VI ZR 175/59 - = VersR 1960, 1097).
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