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| BGH, 07.07.1954 - VI ZR 181/53 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.04.1951 - I ZR 28/50
Spediteurhaftung. Anscheinsbeweis
Auszug aus BGH, 07.07.1954 - VI ZR 181/53
Wie die Revision selbst hervorhebt, beruhen die Beweisregeln des ersten Anscheins auf der Erfahrung, dass typische Ursachen gewisse Folgen zu zeitigen pflegen, die deshalb ohne weiteren Nachweis rein erfahrungsmässig nach dem ersten Anschein unterstellt werden dürfen (BGHZ 2, 1 [5]; BGH VRS 4, 260 [262]; 5, 94). - BGH, 25.06.1951 - III ZR 146/50
Eisenbahnhaftung bei Mitverschulden
Auszug aus BGH, 07.07.1954 - VI ZR 181/53
Dagegen bekämpft die Revision die Annahme des Berufungsgericht, die Beklagte habe, den Nachweis eines, eigenen Verschuldens des Getöteten, das gemäss § 1 HaftpflG, § 254 BGB zum Wegfall oder doch jedenfalls zur Minderung der Ersatzpflicht der Beklagten führen könnte (vgl. BGHZ 2, 355), nicht, erbracht. - RG, 18.02.1938 - VII 146/37
Ist die Beweislast im Falle des § 181 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den …
Auszug aus BGH, 07.07.1954 - VI ZR 181/53
Daraus folgt, dass die hier erörterte Frage allein die Beweiswürdigung betrifft und mit der Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nichts zu tun hat, denn die richtige Wertung der Beweisanzeichen (Indizien) im besonderen Fall ist lediglich eine Frager Beweiswürdigung (vgl. dazu RG VAE 1940, 77 Nr. 152; RGZ 157, 83 [88]).
- BGH, 22.01.1960 - VI ZR 192/58
Rechtsmittel
Von einem typischen auf einem Verschulden des Getöteten beruhenden Sachverhalt kann nicht ausgegangen werden (BGH VI ZR 181/53 - Urteil vom 7. Juli 1954 = VRS 1954 Bd. 7 S. 260 = VersR 1954, 495). - BGH, 20.06.1961 - VI ZR 250/60
Rechtsmittel
Denn von einem typischen Zusammenhang kann insoweit nicht ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1954 - VI ZR 181/53 = VersR 1954, 495 = VRS 7, 260). - BGH, 10.11.1959 - VIII ZR 154/58
Rechtsmittel
Obgleich somit die Klägerin den vollen Beweis dafür zu erbringen hat, daß der Ostberliner Magistrat mit der Verfügung vom 16. Mai 1950, durch die der Betrieb der Klägerin unter Treuhandschaft gestellt worden ist, den von ihr behaupteten Zweck verfolgt hat, so würden doch, wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat, die Anforderungen an die Beweispflicht der Klägerin überspannt werden, wenn von ihr verlangt würde, sie müsse den unmittelbaren Beweis für solche Tatsachen erbringen, die zu dem Schluß auf die entsprechende Absicht des Magistrats zwingen, vielmehr genügt es, wenn Tatsachen festgestellt werden können, die diesen Schluß mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ermöglichen, daß er zur Bildung einer entsprechenden richterlichen Überzeugung ausreicht (vgl. BGH Urt. v. 7. Juli 1954 - VI ZR 181/53 - VersR 1954, 495 m. weiteren Nachw.).
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