Rechtsprechung
| BGH, 01.02.1966 - VI ZR 192/64 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Annahme eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses - Erkundigung des Versicherers des Schädigers beim Geschädigten betreffend eines Abfindungsvergleich - Erhebung der Verjährungseinrede als unzulässige Rechtsausübung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 208
Begriff des Anerkenntnisses
Papierfundstellen
- VersR 1966, 536
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 12.07.1960 - VI ZR 163/59
Haftungsverteilung bei Anfahren eines aus einer Straßenbahn aussteigenden …
Auszug aus BGH, 01.02.1966 - VI ZR 192/64
Die Versicherungsgesellschaft brachte in diesem Schreiben zum Ausdruck, ihr sei übermittelt worden, daß sich die Klägerin bereitfinden würde, die beschädigte Betonstraße in dem Zustand abzunehmen, in dem sie sich zur Zeit befände, sofern ihr eine Pauschalabfindung gezahlt werde; sie bat die Klägerin, ihr mitzuteilen, welcher Betrag ihr hierbei vorschwebe, und den erbetenen Vorschlag hinsichtlich der Pauschalabfindung näher zu erläutern, "damit wir uns darüber schlüssig werden können, ob noch eine Verhandlung erforderlich ist." Bei der Würdigung dieses Schreibens hat sich das Berufungsgericht auf die Grundsätze der Entscheidung RGZ 113, 234, 238 bezogen, wonach für die Annahme eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung erforderlich ist, sondern jedes Verhalten dem Gläubiger gegenüber genügt, aus dem sich das Bewußtsein des Verpflichteten von dem Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (so auch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Urteil Vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831 und oft; siehe auch BGH Urteil vom 6. April 1965 - V ZR 272/62 - LM Nr. 3 zu § 208 BGB mit weiteren Nachweisen). - BGH, 03.02.1953 - I ZR 61/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.02.1966 - VI ZR 192/64
Im Einklang mit den in der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. RGZ 153, 101, 108; BGHZ 9, 1, 5) [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52] hat es bei der Beurteilung dieser Frage darauf abgestellt, ob die Klägerin durch die Beklagte oder die Haftpflichtversicherer der von ihr und der Firma P. gebildeten Arbeitsgemeinschaft, sei es auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten worden ist. - BGH, 06.04.1965 - V ZR 272/62
Begriff des Anerkenntnisses
Auszug aus BGH, 01.02.1966 - VI ZR 192/64
Die Versicherungsgesellschaft brachte in diesem Schreiben zum Ausdruck, ihr sei übermittelt worden, daß sich die Klägerin bereitfinden würde, die beschädigte Betonstraße in dem Zustand abzunehmen, in dem sie sich zur Zeit befände, sofern ihr eine Pauschalabfindung gezahlt werde; sie bat die Klägerin, ihr mitzuteilen, welcher Betrag ihr hierbei vorschwebe, und den erbetenen Vorschlag hinsichtlich der Pauschalabfindung näher zu erläutern, "damit wir uns darüber schlüssig werden können, ob noch eine Verhandlung erforderlich ist." Bei der Würdigung dieses Schreibens hat sich das Berufungsgericht auf die Grundsätze der Entscheidung RGZ 113, 234, 238 bezogen, wonach für die Annahme eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung erforderlich ist, sondern jedes Verhalten dem Gläubiger gegenüber genügt, aus dem sich das Bewußtsein des Verpflichteten von dem Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (so auch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Urteil Vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831 und oft; siehe auch BGH Urteil vom 6. April 1965 - V ZR 272/62 - LM Nr. 3 zu § 208 BGB mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 17.09.1965 - VI ZR 227/64
Haftung für einen Verrichtungsgehilfen - Begriff des Verrichtungsgehilfen - …
Auszug aus BGH, 01.02.1966 - VI ZR 192/64
Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann solchenfalls ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis auch schon dann gegeben sein, wenn es sich nur auf den Grund des Anspruchs bezieht (Urteil des erkennenden Senats vom 17. September 1965 - VI ZR 227/64 - VersR 1965, 1149). - RG, 12.04.1926 - IV 315/25
Pflichtteil; Gemeinschaftliches Testament
Auszug aus BGH, 01.02.1966 - VI ZR 192/64
Die Versicherungsgesellschaft brachte in diesem Schreiben zum Ausdruck, ihr sei übermittelt worden, daß sich die Klägerin bereitfinden würde, die beschädigte Betonstraße in dem Zustand abzunehmen, in dem sie sich zur Zeit befände, sofern ihr eine Pauschalabfindung gezahlt werde; sie bat die Klägerin, ihr mitzuteilen, welcher Betrag ihr hierbei vorschwebe, und den erbetenen Vorschlag hinsichtlich der Pauschalabfindung näher zu erläutern, "damit wir uns darüber schlüssig werden können, ob noch eine Verhandlung erforderlich ist." Bei der Würdigung dieses Schreibens hat sich das Berufungsgericht auf die Grundsätze der Entscheidung RGZ 113, 234, 238 bezogen, wonach für die Annahme eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung erforderlich ist, sondern jedes Verhalten dem Gläubiger gegenüber genügt, aus dem sich das Bewußtsein des Verpflichteten von dem Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (so auch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. Urteil Vom 12. Juli 1960 - VI ZR 163/59 - VersR 1960, 831 und oft; siehe auch BGH Urteil vom 6. April 1965 - V ZR 272/62 - LM Nr. 3 zu § 208 BGB mit weiteren Nachweisen). - RG, 01.12.1936 - III 271/35
1. Können Mängel der Begründung einer nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist …
Auszug aus BGH, 01.02.1966 - VI ZR 192/64
Im Einklang mit den in der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. RGZ 153, 101, 108; BGHZ 9, 1, 5) [BGH 03.02.1953 - I ZR 61/52] hat es bei der Beurteilung dieser Frage darauf abgestellt, ob die Klägerin durch die Beklagte oder die Haftpflichtversicherer der von ihr und der Firma P. gebildeten Arbeitsgemeinschaft, sei es auch unabsichtlich, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten worden ist.
- BGH, 18.01.1972 - VI ZR 204/70
Unfallgeschädigter - Kenntnis - Schuldhafter Verkehrsverstoß - Anderer - …
Es kann also nur von Bedeutung sein, daß der Schuldner nach den Umständen des Einzelfalles durch die Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt, weil er durch die Zusage der Nichtgeltendmachung den Gläubiger von rechtzeitiger Unterbrechung der Verjährung abgehalten hat (…vgl. BGH Urt. v. 21. Dezember 1955 - VI ZR 232/54 - LM BGB § 222 Nr. 3; Urt. v. 1. Februar 1966 - VI ZR 192/64 - VersR 1966, 536, 537; vom 6. Juni 1966 - II ZR 66/64 - VersR 1966, 723, 725).
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