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| BGH, 20.11.1956 - VI ZR 207/55 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
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Rechtsmittel
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1957, 223 (Ls.)
- DB 1956, 1232
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 03.12.1955 - VI ZR 12/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.11.1956 - VI ZR 207/55
Die Benutzung eines solchen Sommerwegs wird man einem Fußgänger besonders dann zur Pflicht machen müssen, wenn es wie in dem zu entscheidenden Falle bereits dunkel ist und auf der nicht sehr breiten befestigten Fahrbahn lebhafter Verkehr herrscht, Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, muß ein Fußgänger, der bei Dunkelheit eine Straße benutzt, in besonderem Maße auf den Fahrverkehr Rücksicht nehmen (Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 12/55 - VRS 10, 122 Nr. 46 = VersR 1956, 55 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen des Senats). - BGH, 11.01.1951 - III ZR 151/50
Streitwert bei Feststellungsklagen
Auszug aus BGH, 20.11.1956 - VI ZR 207/55
Allein die Rentenforderung des Klägers ergibt einen Betrag, der die Revisionssumme übersteigt; denn im Gegensatz zu dem nur der Kostenberechnung dienenden Streitwertbeschluß des Senats ist hier nach § 9 ZPO der 12 1/2fache Jahresbetrag des Rententeiles anzusetzen, der im Revisionsrechtszug noch in Streit ist ([3/10 von 135 DM =] 40, 50 DM × 12 × 12, 5 = 6.075 DM; vgl. § 546 Abs. 3 ZPO und BGHZ 1, 43).
- BGH, 02.10.1964 - VI ZR 133/63 Daß der weitere Fußweg auf der linken Seite der Gehrichtung lag, stand der Benutzungspflicht nicht entgegen (BGH Urt. v. 20. November 1956 - VI ZR 207/55 - VersR 1957, 28).
Benutzt ein Fußgänger die Fahrbahn, so hat er daher, zumal bei Dunkelheit, in besonderem Maße auf den Fährverkehr Rücksicht zu nehmen (BGH Urt. v. 20. November 1956 aaO; vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 12/55 - VersR 1956, 55 mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 26.09.1967 - VI ZR 59/66
Haftungsverteilung bei Anfahren eines am Fahrbahnrand gehenden Kindes
Zu unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20. November 1956 - VI ZR 207/55 (= LM § 37 StVO Nr. 3 = VRS 12, 21). - BGH, 24.11.1959 - VI ZR 196/58
Rechtsmittel
In seiner Entscheidung vom 20. November 1956 - VI ZR 207/55 - VerkMitt 1957, 15 = VHS 12, 21 = VersR 1957, 25 - hat der erkennende Senat weitergehend aber auch bereits ausgesprochen, daß ein Fußgänger nicht nur beim Vorhandensein eines Gehweges im Sinne des § 37 StVO, sondern bei dem Umfang des heutigen Verkehrs oft auch dann die befestigte Fahrbahn nicht werde benutzen dürfen, wenn er eine andere Möglichkeit habe, sich auf der Straße fortzubewegen, wenn insbesondere ein Sommerweg vorhanden sei, der sich in begehbarem Zustand befinde.
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