Rechtsprechung
| BGH, 24.11.1959 - VI ZR 221/58 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1960, 216
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 29.10.1968 - VI ZR 280/67
Voraussetzungen an das Vorliegen der Verfassungsmäßigkeit der Anerkennung des so …
Folgt man dem Landgericht in der Anwendung des Art. 2 des genannten Gesetzes, gegen dessen Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken durchgreifen (vgl. BGH Urteil vom 24. November 1959 - VI ZR 221/58 = LM VerkehrsmaßnahmeG Nr. 2 = VersR 1960, 151), dann hält sich auch bei Bejahung eines Quotenvorrechts der SVT der Zahlungsanspruch im Rahmen dieses Höchstbetrages. - BGH, 21.12.1960 - V ZR 56/60 Sie meint, der Anspruch des Klägers sei durch die Währungsumstellung nicht berührt worden, vielmehr komme es auf die Zeit des Vertragsabschlusses an, und beruft sich, hierfür auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGZ 110, 371; 148, 81, 90), auf die Grundgedanken des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl. I 710), das die Haftungssummen für Verkehrsunfälle ohne Rücksicht auf die Währungsreform mit rückwirkender Kraft erhöht habe (…vgl. Art. 7 a.a.O.), sowie auf das zu diesem Gesetz ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24. November 1959, VI ZR 221/58 (LM VerkehrsmaßnahmenG Nr. 2 = BB 1960, 118).
- BGH, 24.05.1960 - VI ZR 96/59
Gesetzlicher Übergang der Schadensersatzforderung eines verletzten Beamten an …
Auch kann in der Auferlegung dieser Last an den Schädiger keine unangemessene Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gesehen werden (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1959 - VI ZR 221/58 = VersR 1960, 151 zum Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957). - BGH, 20.05.1969 - IV ZR 619/68
Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz - Ersatz von …
Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß die Höchstgrenze des Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend ist, wenn nur eine Person getötet wurde, aber mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind (Urteil vom 24. November 1959 = VRS 18, 96 = MDR 1960, 216 = DAR 1960, 74).
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