Rechtsprechung
| BGH, 21.12.1955 - VI ZR 232/54 |
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Rechtsmittel
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Papierfundstellen
- DB 1956, 158
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.05.1955 - VI ZR 74/54
Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft
Auszug aus BGH, 21.12.1955 - VI ZR 232/54
Wie der erkennende Senat in Obereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 18. Mai 1955 - VI ZR 74/54, insoweit nicht in BGHZ 17, 296, jedoch in VersR 1955, 454 abgedruckt, und vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - VersR 1955, 695), wird durch die den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründenden Umstände die Einrede der Verjährung allerdings nicht für dauernd ausgeschlossen, sondern es wird lediglich der Ablauf der Verjährung um eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bestimmende, in der Regel aber nur kurz zu bemessende Frist hinausgeschoben. - BGH, 12.10.1955 - VI ZR 122/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.12.1955 - VI ZR 232/54
Wie der erkennende Senat in Obereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits mehrfach entschieden hat (Urteile vom 18. Mai 1955 - VI ZR 74/54, insoweit nicht in BGHZ 17, 296, jedoch in VersR 1955, 454 abgedruckt, und vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - VersR 1955, 695), wird durch die den Einwand unzulässiger Rechtsausübung begründenden Umstände die Einrede der Verjährung allerdings nicht für dauernd ausgeschlossen, sondern es wird lediglich der Ablauf der Verjährung um eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bestimmende, in der Regel aber nur kurz zu bemessende Frist hinausgeschoben. - RG, 27.10.1934 - V 353/34
1. Wie wirkt die Anordnung, daß das Verfahren ruhen soll, auf die Unterbrechung …
Auszug aus BGH, 21.12.1955 - VI ZR 232/54
Mit Recht ist in RGZ 145, 239 [245] darauf hingewiesen worden, daß die Beschränkung, der die Einrede hiernach unterliegen kann, dem mit der Rechtseinrichtung der Verjährung verfolgten Zweck nicht zuwider läuft. - RG, 02.06.1934 - V 10/34
Zum Einwand gegenwärtiger Arglist gegenüber der Verjährungseinrede. Nach welchem …
Auszug aus BGH, 21.12.1955 - VI ZR 232/54
In der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, ist anerkannt, daß zur Begründung des Einwandes der allgemeinen oder gegenwärtigen Arglist gegenüber der Einrede der Verjährung die Berufung auf ein früheres Verhalten des Schuldners genügt, durch das er - sei es auch unabsichtlich - dem Gläubiger nach verständigem Ermessen ausreichenden Anlaß gegeben hat, von einer Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung abzusehen, weil Befriedigung auch ohne Anrufung des Gerichts zu erwarten stand und von ihrem Aufschub die Erhebung der Verjährungseinrede nicht zu befürchten war (RGZ 144, 378 [381]).
- BGH, 30.01.1973 - VI ZR 4/72
Anforderungen an Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Der durch unerlaubte Handlung Geschädigte kann sich gegenüber der Verjährungseinrede des Schädigers nur dann auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn er nach dessen Verhalten oder des ihn vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein dürfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb von einer gerichtlichen Geltendmachung vor Ablauf der Verjährung abgesehen hat (BGH Urt. v. 21. Dezember 1955 - VI ZR 232/54 = LM § 242 (Cb) BGB Nr. 2). - BGH, 04.02.1969 - VI ZR 213/67
Verjährung des Rückgriffsanspruchs auf eine Berufsgenossenschaft - Bindung der …
Das Berufungsgericht geht zutreffend von dem in der Rechtsprechung seit langem anerkannten Grundsatz aus, daß der Geschädigte sich gegenüber der vom Ersatzpflichtigen erhobenen Verjährungseinrede auf unzulässige Rechtsausübung berufen kann, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers oder des ihn vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden, wenn nicht gar befriedigt, so doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb davon abgesehen hat, rechtzeitig Klage zu erheben (Urteile des Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 232/54 - LM § 2/12 BGB [Cb] Nr. 2 = VersR 1956, 116 und vom 12. Juli 1957 - VI ZK 94/56 - VersR 1937, 667, zuletzt wieder VI ZR 165/66 vom 12. März 1968 - VersR 1968, 591). - BGH, 25.10.1972 - VIII ZR 54/71
Klage des Konkursverwalters bei Hinterlegung
Voraussetzung ist indessen ein Verhalten des Schuldners, das dem Gläubiger nach verständigem Ermessen ausreichend Anlaß gab, von einer Klageerhebung abzusehen, weil eine Befriedigung auch ohne Anrufung des Gerichts zu erwarten oder die Erhebung der Verjährungseinrede nicht zu befürchten war (BGH Urt. vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 232/54 - LM BGB § 242 (Cb) Nr. 2 = VersR 1956, 116).
- BGH, 18.01.1972 - VI ZR 204/70
Unfallgeschädigter - Kenntnis - Schuldhafter Verkehrsverstoß - Anderer - …
Es kann also nur von Bedeutung sein, daß der Schuldner nach den Umständen des Einzelfalles durch die Geltendmachung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt, weil er durch die Zusage der Nichtgeltendmachung den Gläubiger von rechtzeitiger Unterbrechung der Verjährung abgehalten hat (vgl. BGH Urt. v. 21. Dezember 1955 - VI ZR 232/54 - LM BGB § 222 Nr. 3;… Urt. v. 1. Februar 1966 - VI ZR 192/64 - VersR 1966, 536, 537; vom 6. Juni 1966 - II ZR 66/64 - VersR 1966, 723, 725). - BGH, 14.10.1958 - VI ZR 183/57
- BGH, 11.04.1961 - VI ZR 188/60
Schadensrechtliche Regulierung der gesundheitlichen Folgen eines …
Wie es der Senat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1955 (VI ZR 232/54 = LM § 242 (Cb) BGB Nr. 2) ausgesprochen hat, kann sich der durch unerlaubte Handlung Geschädigte gegenüber der Verjährungseinrede des Schädigers dann auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers oder des ihn vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche wurden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und er deshalb von einer gerichtlichen Geltendmachung vor Ablauf der Verjährung abgesehen hat. - BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63 1, Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der durch unerlaubte Handlung Geschädigte sich gegenüber der Verjährungseinrede des Schädigers auf unzulässige Rechtsausübung berufen kann, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers oder des ihn vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und wenn er deshalb von einer gerichtlichen Geltendmachung vor Ablauf der Verjährungsfrist abgesehen hat (Urt0 des erkennenden Senats vom 21" Dezember 1955 - VI ZR 232/54 - HI Nr. 2 zu § 242 /Sb7 BGB = VersR 1956, 116)., Doch neintdas Berufungsgericht, an diesen Voraussetzungen fehle es im vorliegendem Palle, weil der Bevollmächtigte des Klägers die Verhandlungen über den Ersatz des Unfallschadens nur mit der Stadt Bonn, nicht aber mit dem Beklagten geführt habe.
- BGH, 03.04.1973 - VI ZR 84/72
Versicherungspflicht - Stationärer Benzintank - Fassungsvermögen - …
Dann aber durften die Beklagten die Klägerin nicht mit der Verjährungseinrede überraschen, nachdem sie sie lange Zeit zu dem Vertrauen berechtigt hatten, ihrem Anspruch würden allenfalls sächliche Einwendungen entgegengesetzt werden, und das Kostenrisiko eines Rechtsstreits zunächst im beiderseitigen Interesse vermieden worden war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 232/54 = LM BGB § 242 [Cb] Nr. 2). - BGH, 12.07.1957 - VI ZR 94/56 (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 232/54 - VRS 10, 161 Nr. 65 - VersR 1956, 116 = LM BGB § 242 C b Nr. 2 und vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - NJW 1955, 1834 - MDR 1956, 153 = VRS 9, 404 Nr. 171 = VersR 1955, 695).
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